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Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Titel: Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
Autoren: entwickler.press
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Filesharing-Abmahnung beispielsweise ein Streitwert von 5000 Euro angenommen wird, könnte die anwaltliche Kostennote für eine außergerichtliche Tätigkeit daher wie folgt aussehen:
Streitwert: 5.000 Euro
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG,
Nr. 2300 VV RVG:
391,30 €
Pauschale für Post und Telekommunikation,
Nr. 7002 VV RVG:
20,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG:
78,15 €
Gesamtbetrag:
489,45 €
    Bei einem Streitwert in Höhe von 10 000 Euro gestaltet sich die Anwaltsrechnung hingegen etwa so:
Streitwert: 10.000 Euro
1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 RVG,
Nr. 2300 VV RVG:
631,80 €
Pauschale für Post und Telekommunikation
Nr. 7002 VV RVG:
20,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG:
123,84 €
Gesamtbetrag:
775,64 €
    Und bei einem Streitwert von 50 000 Euro steigt der Gesamtbetrag natürlich noch etwas mehr:
Streitwert: 50 000 Euro
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG,
Nr. 2300 VV RVG:
1359,80 €
Pauschale für Post und Telekommunikation
Nr. 7002 VV RVG:
20,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG:
262,16 €
Gesamtbetrag:
1641,96 €
    Wie gesagt: Die obigen Beispiele beziehen sich auf die Abmahntätigkeit des Anwalts, also auf ein außergerichtliches Handeln. Wenn eine Filesharing-Sache vor Gericht geht, dann fallen zusätzliche Gebühren für die Tätigkeit vor Gericht an. Bei einem Streitwert in Höhe von 10 000 Euro würden aus den vorprozessualen 775,64 Euro dann insgesamt etwa 1800 Euro, denn es entsteht dann noch eine 1,3-Verfahrensgebühr (ca. 630 Euro), die jedoch anteilig auf die vorab schon entstandene Geschäftsgebühr angerechnet wird. Zudem entsteht eventuell eine 1,2-Terminsgebühr (ca. 580 Euro), sofern eine mündliche Verhandlung stattfindet. Unter Umständen kann auch noch eine weitere Gebühr hinzukommen, nämlich dann, wenn die Parteien einen Vergleich schließen. Die aufgrund der Einschaltung des Gerichts anfallenden Gerichtsgebühren (bei einem Streitwert von 10 000 Euro immerhin fast 600 Euro) sind dann ebenfalls vom Verlierer des Rechtsstreits zu entrichten.
    Der Faktor der Gebühren kann nun auch, je nach Schwierigkeit des jeweiligen Sachverhalts, herauf- oder herabgesetzt werden. Bei „1,3“ handelt es sich um den Mittelwert, der bei „normal schwierigen“ Fällen anzuwenden ist.
    Gerade in Bezug auf massenhaft verschickte Filesharing-Abmahnungen wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass diese Sache für den Abmahnenden gerade nicht schwierig, sondern im Gegenteil eher leicht ist, weil die Ermittlung des Sachverhalts und insbesondere der Daten des Internetanschlussinhabers und letztlich auch die rechtliche Bewertung der potenziellen Rechtsverletzung mit vergleichsweise wenig Aufwand verbunden ist. Die Vertreter dieser Ansicht halten dementsprechend auch eine Geschäftsgebühr mit einem Faktor 1,0 für ausreichend. Allerdings erkennt die überwiegende Anzahl deutscher Gerichte nach wie vor die Abrechnung einer 1,3-Geschäftsgebühr als völlig legitim an. In Bezug auf die gerichtlichen Gebühren kann dann ohnehin nicht mehr von „besonders einfachen“ Tätigkeiten ausgegangen werden.

Der Autor

    Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt, Fachautor und Dozent. Seine beruflichen Schwerpunkte liegen unter anderem auf den Gebieten Gewerblicher Rechtsschutz, Recht der neuen Medien und Telekommunikationsrecht. Bereits seit 1997 arbeitet er regelmäßig als Autor für diverse Print und Onlinepublikationen. Er betreibt seine eigenen Webprojekte (z.B. Rechtssicher.info, Webmaster-Onlinerecht.de, Verbraucherrechteonline. de) und ist darüber hinaus Autor mehrerer Bücher..
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