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Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Titel: Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
Autoren: entwickler.press
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unterbunden ist und nur einzelnen, vorher festgelegten Computern, Smartphones etc. gestattet wird (so genannte „Access Control List“ oder kurz „ACL“). Dem Router werden also bestimmte Geräte als zugriffsberechtigt gekennzeichnet, sodass kein Dritter unberechtigterweise auf das W-LAN zugreifen kann.
Aktualität: Nicht nur der eigene Computer bzw. das Betriebssystem und der Virenscanner, sondern auch der Router sind stets aktuell zu halten. Jedenfalls dann, wenn man von möglichen Fehlern in der Router-Software erfährt, muss gehandelt und für eine Aktualisierung gesorgt werden.
    5.4 Checkliste Abmahnung
    Ist der „Worst Case“ eingetreten und eine Abmahnung flattert ins Haus, sollten folgende Punkte beachtet werden:
Sofortmaßnahme: Überprüfen des behaupteten Verstoßes, Aufbewahrung des Abmahnschreibens inklusive des Briefumschlags, Eingangsdatum und gesetzte Frist notieren!
Abmahnberechtigung: Handelt es sich bei dem Abmahnenden um den Rechteinhaber?
Vollmacht: Ist dem Abmahnschreiben eine Originalvollmacht des abmahnenden Rechtsanwalts beigefügt? Manche Gerichte stufen eine Abmahnung bereits dann als unzulässig ein, wenn eine solche Originalvollmacht fehlt.
Frist: Hat der Abmahnende eine angemessene Zeit zur Reaktion vorgegeben? Eventuell kann/sollte um Fristverlängerung gebeten werden.
Streitwert: Wird eine überhöhte Forderung geltend gemacht? Sind die Werte für Schadensersatz, Anwaltskosten etc. angemessen?
Rechtsmissbrauch: Gibt es ein oder mehrere Anzeichen für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung?
Zweifelsregelung: Rat bei Anwalt oder Verbraucherorganisation suchen!
    Ideal ist es natürlich, wenn es erst gar nicht zu einer Abmahnung kommt. Man sollte sich also vorausschauend schon so verhalten, dass man keinen Rechtsverstoß begeht. Ist aber das „Kind in den Brunnen gefallen“, dann sollte so bald wie möglich der Gang zum Rechtsanwalt angetreten werden. Zwar kann z. B. auch die Verbraucherzentrale fachmännische Tipps geben, sie kann allerdings keine Vertretung vornehmen, weder außergerichtlich, noch in einem eventuellen Gerichtsverfahren.
    5.5 Checkliste Fehlerquellen
    Bei Filesharing-Fällen bestehen theoretisch immer die gleichen oder zumindest ähnliche (potenzielle) Fehlerquellen. Gelingt es etwa, den Nachweis einer mangelhaften Anschriften- bzw. IP-Ermittlung zu führen, eine fehlende Abmahnberechtigung nachzuweisen oder zu belegen, dass der Abgemahnte alles ihm Mögliche und Erforderliche getan hat, um einen Urheberrechtsverstoß über seinen Internetanschluss zu unterbinden, bestehen gute Aussichten, mit einem „blauen Auge“ aus der Sache herauszukommen. Flattert eine Filesharing-Abmahnung ins Haus, sollte man diese also u. a. auf folgende Aspekte hin überprüfen:
Abmahnberechtigung: Ist der Abmahnende überhaupt der Urheber bzw. Rechteinhaber des abgemahnten Werks? Kann etwa ein Filmverleih einen lückenlosen Rechteerwerb nachweisen?
Vollmacht: Liegt dem Abmahnschreiben eine Originalvollmacht bei? Teile der Rechtsprechung stufen eine Abmahnung bei Fehlen des Vollmachtoriginals als unberechtigt ein. Die Abmahnung muss dann so bald wie möglich als unberechtigt zurückgewiesen werden. Dies führt aber u. U. lediglich zu einem zeitlichen Vorsprung und ist daher nicht unbedingt das beste Mittel der Wahl.
Tatzeitpunkt: Wird der genaue Zeitpunkt erwähnt, zu dem der Download erfolgt sein soll? Wo war der Abgemahnte an diesem Tag bzw. zu dieser Uhrzeit? Handelte es sich um einen Feiertag oder um ein Wochenende? Geschah der Download zur Tages- oder zur Nachtzeit bzw. während der normalen Arbeitszeit?
Tätereigenschaft: Kann eventuell durch eidesstattliche Versicherungen von Familien-/Haushaltsmitgliedern nachgewiesen werden, dass der Abgemahnte nicht der Täter sein kann? Besteht Anlass zu der Annahme, dass Dritte über den Internetanschluss des Abgemahnten unberechtigt die Dateien heruntergeladen haben?
Störereigenschaft: Auch wenn feststeht, dass der Abgemahnte nicht der Täter war, so kann er als Inhaber des Internetanschlusses zumindest als so genannter „Störer“ auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht regelmäßig nicht gegen ihn. Zudem ist die Störereigenschaft bzw. die damit verbundene Verantwortung z. B. gegenüber Familienangehörigen, Kindern oder Gästen des Hauses noch nicht eindeutig geklärt und im Einzelfall auch schwierig nachzuweisen.
IP-Adresse: Bei der Ermittlung der IP-Adresse können diverse Fehler
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