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Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Titel: Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
Autoren: entwickler.press
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auftreten. Entgegen der Meinung der Seite der Abmahnenden, passiert dies wohl auch nicht selten. Da in aller Regel keine statischen, sondern dynamische IP-Adressen ermittelt werden, kann bereits die Asynchronität der Uhren im Rechner der protokollierenden Firma, des (später) Abgemahnten bzw. des betreffenden Internetserviceproviders zu fehlerhaften Ergebnissen führen. Zudem kann sich auch ein schlichter Zahlendreher bei der IP-Adresse einschleichen, der dann zur Inanspruchnahme der falschen Person führt.
Dateien: Zwar können die in Tauschbörsen im Umlauf befindlichen Dateien regelmäßig anhand von so genannten Hash-Werten eindeutig identifiziert werden. Allerdings ist es im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass ein falscher Hash-Wert im Spiel ist. Es könnte sich beispielsweise hinter der Datei mit der Bezeichnung „JamesBond-Skyfall.avi“ auch ein ganz anderer Inhalt verbergen, dem man nur diesen Dateinamen verpasst hat. Wichtiger wird dieser Aspekt bei so genannten Dateiarchiven, wie etwa „Skyfall.zip“. Hier kann es sich zum einen ebenfalls um einen anderen Inhalt und auch um einen anderen Dateityp handeln, zum anderen muss der Inhalt dieses ZIP-Archivs nicht dessen Bezeichnung entsprechen.
IT-Sicherheit: Wie steht es um die Absicherung der EDV-Anlage des Abgemahnten? Wie ist der Computer bzw. der DSL-Router abgesichert? Werden nach wie vor die Standard-/Werkspassworte verwendet oder wurden sie durch eigene ersetzt? Wie sind die Passworte aufgebaut (Zahlen, Buchstaben und Sonderzeichen? Klein- und Großschreibung? Zeichenanzahl? Wechselintervall?)? Wurde der Computer bzw. der DSL-Router selbst oder durch eine EDV-Fachfirma eingerichtet?
100-Euro-Grenze: Findet die so genannte „100-Euro-Grenze“ Anwendung? Um dies zu bejahen, muss eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung im nicht geschäftlichen Verkehr vorliegen. Das Einordnen des jeweiligen Sachverhalts auf die einzelnen Merkmale ist nicht immer so einfach oder eindeutig zu bewerkstelligen, insbesondere die Frage der Unerheblichkeit der Rechtsverletzung ist höchst umstritten.
Auskunftsanspruch: Hätte der Abmahnende überhaupt Auskunft vom jeweiligen Internetserviceprovider erhalten dürfen? Besteht gegebenenfalls noch die Möglichkeit, sich gegen den entsprechenden Gerichtsbeschluss zu wehren? Liegt die gesetzliche Voraussetzung des so genannten „gewerblichen Ausmaßes“ vor?
Schadensersatz: Wie hoch ist der geforderte Schadensersatz? Befindet sich die Summe in einem akzeptablen Bereich oder erscheint sie überzogen? Kann etwa der Anschein eines Vorsatzes seitens des Abgemahnten entkräftet werden bzw. führt der Abmahnende Umstände an, die auf ein vorsätzliches Handeln schließen lassen?
Einigung: Lassen sich eventuell Ansatzpunkte finden, um mit dem Abmahnenden über eine Absenkung der Schadensersatzsumme verhandeln? Nicht selten besteht Bereitschaft zu einer vergleichsweisen Einigung, oft jedoch nur nach hartnäckigem Verhandeln. In aller Regel werden pauschale Beträge gefordert, da eine konkrete Schadensberechnung u. a. auch eine exakte Auskunft des Abgemahnten erfordert – daher ist die Forderung einer Schadensersatzpauschale nicht durchweg als negativ, sondern zunächst einmal als Mittel der Vereinfachung anzusehen.

6 Streitwerttabellen
    In diesem Abschnitt folgt eine stichpunktartige Auflistung von bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen, wobei der Blick insbesondere auf den jeweiligenStreitwert fokussiert wird. Denn wie bereits ausgeführt (s. o. auf S. 61), wirkt sich dieser maßgeblich auf die vom Abgemahnten zu ersetzenden Rechtsanwaltsgebühren aus. Der Streitwert ist häufig mit der Höhe des Schadensersatzes in Form entgangener Lizenzgebühren bzw. entgangenen Gewinns gleichzusetzen, den der Abgemahnte aufgrund seiner Urheberrechtsverletzung an den Abmahnenden zu leisten hat. Dies gilt aber nicht zwangsläufig in jedem der genannten Fälle, bei der Ermittlung des endgültigen Streitwerts können auch noch andere Faktoren eine Rolle spielen.
    Vorweg noch eine erläuternde Einleitung zu den in den Tabellen verwendeten Abkürzungen/Begriffen:
AG = Amtsgericht
LG = Landgericht
OLG = Oberlandesgericht
BGH = Bundesgerichtshof
Gericht = erkennendes Gericht
Az. = Aktenzeichen der Entscheidung
Jahr = Jahr der Entscheidung
Streitwert = gerichtlich festgesetzter Streitwert
Inhalt = Streitgegenstand (welches bzw. wie viele Werke?)
x Film(e) = komplette Filmwerke
x Album /
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