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Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Titel: Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
Autoren: entwickler.press
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Minderjährige für von ihnen begangene Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können. Denn hierbei geht es nicht etwa um den Abschluss eines Vertrags, sondern um ein deliktisches Verhalten, sodass auch Minderjährige prinzipiell für ihre Taten einzustehen haben. Es spielt ebenso keine Rolle, ob die Verletzung fremden Urheberrechts durch eine Privatperson oder einen Unternehmer verursacht wird. Anders als beispielsweise im Markenrecht können auf diesem Sektor Rechtsverletzungen auch im privaten Umfeld erfolgen.
    Werkarten
    Es gibt verschiedene Arten von grundsätzlich urheberrechtsfähigen Werken
Text
Bilder/GemäldeFotos
Filme
Musikstücke
Theaterstücke
Werke der bildenden Kunst
wissenschaftliche Darstellungen (technische Skizzen, Pläne, Karten etc.)
    Das Urheberrecht an einem Werk, also einem Text, einem Foto, einem Video etc., entsteht mit der Schaffung des Werks. Juristen sprechen hier von der „Verkörperung“ des Werks. Es wird also auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem ein Bild gemalt, ein Text geschrieben, ein Musikstück komponiert oder ein Foto aufgenommen wird.
    Schutz des konkreten Werks
    Ganz entscheidend ist hier, dass nicht die hinter einem Werk stehende Idee, also nicht der Inhalt, sondern immer das jeweilige Werk in seiner konkreten Ausgestaltung unter dem Schutz des Urheberrechts steht. Bloße Konzepte oder Ideen sind nach deutscher Rechtslage nicht schutzfähig – der alte Spruch „die Gedanken sind frei“ gilt auch und insbesondere im Urheberrecht. Wenn man sich also etwa am Text eines Anderen orientiert und ihn in eigenen Worten wiedergibt, dem Inhalt also seine „eigene Handschrift“ verpasst, entsteht auf diese Weise regelmäßig ein neues, eigenständiges und seinerseits grundsätzlich urheberrechtsfähiges Werk. Hierbei kommt es letztlich darauf an, wie viel von dem ursprünglichen Werk, das als Vorlage genutzt wurde, noch durchschimmert. Nach der so genannten „Verblassen-Formel“ des Bundesgerichtshofs liegt immer dann eine freie, sprich: zulässige, Benutzung eines fremden Werks vor, wenn das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu diesem hält bzw. wenn die „Züge des älteren Werkes“ verblassen. So gut die „Verblassen-Formel“ von den Karlsruher Richtern auch gemeint war, sie hilft – jedenfalls juristischen Laien – nicht wirklich weiter. Bei Lichte betrachtet, lässt sich Folgendes zusammenfassen: Je mehr die charakteristischen Merkmale des Originalwerks zu erkennen sind, desto eher ist eine unberechtigte Bearbeitung und mithin ein Verstoß gegen das Urheberrecht anzunehmen. Anders herum gewendet: Je weniger vom Original übrig bleibt, desto eher ist eine zulässige Bearbeitung und somit die Erschaffung eines neuen Werks anzunehmen. In der Praxis muss daher stets das konkrete Werk im jeweiligen Einzelfall individuell bewertet werden. Dabei ist die Werkart entscheidend. Je nachdem, ob es sich also beispielsweise um ein Foto, ein Video oder einen Text handelt, sind entsprechend andere Herangehensweisen bei der Bewertung von Original und Nachahmung erforderlich. Bei Texten sind z.B. Schreibstil, Gliederung und Umfang zu vergleichen, bei Fotos kommt es hingegen auf das im Mittelpunkt befindliche Motiv, den Blickwinkel oder auch auf Licht, Blende und zahlreiche weitere Kriterien an.
    Die Kennzeichnung mit Symbolen, wie © o. ä., ist hierzulande gerade keine Voraussetzung für die Entstehung des Urheberrechts. Die Anbringung derartiger Zeichen hat eventuell klarstellenden Charakter, rein rechtlich bleibt sie jedoch ohne Wirkung. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit Schaffung des Werks und nicht erst nach Anbringung eines „Copyright“-Vermerks.
    Schöpfungshöhe
    Allerdings unterfällt nicht jedes geschaffene Werk automatisch dem Schutz des Urheberrechts. Voraussetzung dafür ist das Erreichen der so genannten „Schaffenshöhe“, auch als „Schöpfungshöhe“ bezeichnet. Das einzelne Werk muss eine gewisse Qualität erreichen, die Frage der Quantität ist hingegen nur zweitrangig. Auch kurze Werke, wie Artikelüberschriften, Kurzgedichte oder auch Produktbeschreibungen können demnach urheberrechtlichen Schutz genießen. Im Einzelfall, z.B. im Hinblick auf Artikelüberschriften, lässt sich zwar über das Erreichen der Schaffenshöhe trefflich streiten, allerdings muss auch beachtet werden, dass jedenfalls die Verwendung von vielen Überschriften aus der gleichen Quelle, z. B. eines Onlinenachrichtenportals, einen Eingriff in eine insoweit auch
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