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Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Titel: Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
Autoren: entwickler.press
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geschützte Datenbank darstellen kann.
    Die Schaffenshöhe beschreibt den Umstand, dass das konkrete Werk eine „persönlich geistige Schöpfung“ darstellt, die sich von alltäglichen, routinemäßigen Leistungen insoweit abhebt. Wenn also beispielsweise ein Mathelehrer eine Textaufgabe für die nächste Klassenarbeit formuliert, dürfte dieser Text zu den beruflichen Alltagsleistungen zählen und sicherlich nicht die erforderliche Schaffenshöhe erreichen – das selbstkomponierte Musikstück des Musiklehrers dagegen schon eher. Dass Kinofilme, Chart-Hits oder auch im Buchhandel erhältliche Texte urheberrechtlichen Schutz genießen, dürfte jedem klar sein, auch ohne ein Jurastudium absolviert zu haben. Allerdings gibt es zahlreiche Fälle, in denen das Urheberrecht nicht so eindeutig zu bestimmen ist. Die aus Laiensicht bestehende Grauzone ist leider sehr weitreichend, zumal es an exakten Bewertungskriterien des Gesetzgebers mangelt. Die Anforderungen an das Erreichen der notwendigen Schaffenshöhe sind nicht allzu hoch anzusetzen, denn nur wirklich alltägliche, ohne Probleme wiederholbare Leistungen werden diese Hürde nicht nehmen können. Im Zweifel sollte daher davon ausgegangen werden, dass ein Werk urheberrechtlich geschützt ist und nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden darf.
    In Bezug auf Fotos gibt es eine Besonderheit: Hierbei ist zwischen künstlerischen Aufnahmen und alltäglichen Schnappschüssen zu unterscheiden. Bei den Erstgenannten ist stets eine ausreichende Schaffenshöhe anzunehmen. Aber auch die Amateurfotos sind nach dem deutschen Urheberrecht geschützt, wenn auch aufgrund einer anderen Vorschrift. Fakt ist, dass im Falle von Fotos praktisch nie eine Diskussion über das Erreichen einer Schaffenshöhe geführt werden muss, denn auch banale Alltagsaufnahmen sind grundsätzlich urheberrechtsfähig.
    Rechte des Urhebers
    Urheber haben grundsätzlich folgende Rechte:
Veröffentlichungsrecht: Die Entscheidung, ob, wann, wo und wie das Werk veröffentlicht wird, steht allein dem Urheber zu.
Recht auf Urheberbezeichnung: Die Nennung des Namens des Urhebers hat auf jeden Fall im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Werks zu erfolgen.
Vervielfältigungsrecht: Hierunter fällt z. B. das Kopieren des Werks, aber auch das Digitalisieren.
Recht zur öffentlichen Wiedergabe: Dieses Recht gilt unabhängig vom Wiedergabemedium, es sind also auch Onlineveröffentlichungen umfasst.
Verbreitungsrecht: Es bestehen Ausnahmen u. a. für Pressespiegel oder für die Verwendung im Rahmen schulischen Unterrichts.
Recht zur Bearbeitung/Umgestaltung: Das geschützte Werk darf nur dann als Basis für ein neues Werk dienen, wenn dieses ebenfalls ein eigenständiges Werk darstellt („Verblassen-Formel des BGH beachten, s. o. auf S. 10).
Entstellungsverbot: Dem Urheber steht das Recht auf Unterbindung von Beeinträchtigungen seines Werks zu, denn dieses darf nur so verwendet werden, wie es der Urheber geschaffen hat.
    Das Urheberrecht als solches ist nicht übertragbar, es kann lediglich vererbt werden. Allerdings kann der Urheber Dritten Nutzungsrechte einräumen, dies geschieht im Rahmen von so genannten Lizenzverträgen. Hierbei wird u. a. geregelt, wozu das Werk verwendet werden darf, wie lange, von wem oder auch in welchen Medien. Außerdem ist hier die zentrale Frage zu klären, ob ein ausschließliches oder nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt werden soll. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Lizenznehmer dazu, das Werk allein zu nutzen; darüber hinaus kann er auch seinerseits anderen Personen daran Nutzungsrechte einräumen. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt ihn hingegen nur dazu, das Werk selbst zu nutzen, ohne dass er Dritten das gleiche Recht einräumen darf; zugleich kann der Lizenzgeber weitere einfache Nutzungsrechte an Dritte vergeben. Die erstgenannte Variante ist also die exklusivere, dafür aber im Normalfall auch die teurere. Sie kann gegebenenfalls auch dazu führen, dass der Urheber selbst sein eigenes Werk nur eingeschränkt oder gar nicht mehr nutzen darf. Letztlich obliegt es dem Urheber, ob, mit wem und in welchem Umfang er Lizenzverträge abschließt.
    Ist das Urheberrecht einmal entstanden, gilt es nicht endlos. Jedes Werk ist bis maximal 70 Jahre nach dem Todeszeitpunkt des Urhebers geschützt. Ausgenommen hiervon sind Fotografien, die bis höchstens 50 Jahre nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Erscheinens geschützt sind.
    Ansprüche bei
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