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Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Titel: Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.
Autoren: Walter Schlegel
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Klägerin Uschi eine Reisepreisminderung in Höhe von 10% des ursprünglichen Reisepreises zu, da die erhöhte Chlorkonzentration von Seiten des Veranstalters vermeidbar war und niemand damit rechnen konnte, dass diese Überdosierung stattfindet. Was das Gericht allerdings ablehnte, war das geforderte Schmerzensgeld für die erlittene Schmach. Immerhin hätte bei ein wenig Kenntnis des Färbemittels eine solche Folge abschätzbar gewesen sein müssen, erst Recht, da der Veranstalter vorher nicht wissen müsste, dass ein Gast ein solches Färbemittel einsetzt.
     
     
     
    Was lernen wir daraus? Hätte Uschi im Meer gebadet, wäre sie vielleicht als Meerjungfrau der See entstiegen, aber nicht als grüner Troll dem Pool.... Oder anders ausgedrückt: Im Meer baden entlastet deutsche Gerichte.
     
     
    ***
     
     
    Warum rülpset und furzet ihr nicht, hat es Euch nicht geschmeckt?
     
     
    Mit diesem abgewandelten Luther-Zitat kann man wohl den kommenden Fall am besten zusammenfassen, der ebenfalls eine Reisepreisklage beinhaltete und das Amtsgericht in Hamburg mehrere Tage unter dem Aktenzeichen 9 C 2334/94 beschäftigte.
     
     
    Ein enttäuschter Kläger wollte nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub vom Reiseveranstalter eine nachträgliche Minderung des Reisepreises und machte dafür vor Gericht gleich mehrere Reisemängel geltend. Was war geschehen? Der Mann buchte preisbewusst einen Pauschalurlaub in einem 1 – Sterne – Hotel. Dort stellte er jedoch enttäuscht fest, dass das Klientel, das solche sehr günstigen Unterkünfte nutzt, ein Verhalten zeigt, welches ihm nicht zusagte: Andere Gäste erschienen nicht im Smoking oder in eleganter Abendgarderobe zum Buffet, sondern kamen in Badeshorts und mit Flip-Flops, um die Schlacht am Buffet zu schlagen. Zudem verbreiteten sie dort vollkommen ungehindert ihre Körpergerüche und rülpsten sogar hörbar.
     
     
    Martin Luther hätte dies vermutlich als Zeichen dafür gedeutet, dass das Essen auch in solchen Unterkünften nicht nur satt macht, sondern auch mundet, sodass man sich gern den Magen vollschlägt. Doch der Kläger sah hierin einen erheblichen Reisemangel und forderte Geld vom Veranstalter zurück.
     
     
    Der Richter am Amtsgericht Hamburg (vermutlich selbst häufiger Gast in Unterkünften, die mit weitaus mehr Sternen gesegnet sind) entschied in dieser Klage zu Gunsten des Veranstalters. Weder sei Badekleidung am Buffet, noch ausströmende Körpergerüche oder Rülpsen dort im Restaurant ein Reisemangel, der zu einer Reisepreisminderung berechtigt. Gäste von Ein-Sterne-Hotels müssten mit einer Klientel rechnen, die sich derart verhält. Ein Reisemangel kann das Verhalten anderer Gäste nicht sein, schon gar nicht, wenn die Art der Unterkunft diese Gäste erwarten lässt.
     
     
    Ist dem noch etwas hinzuzufügen...?
     
     
    Übrigens entschied das Amtsgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 81 C 842/01-83 ebenfalls einen Fall, bei dem das Verhalten von Mitreisenden einen Reisemangel darstellen sollte. Ein Fluggast hatte geklagt, die schnarchenden Gäste während eines längeren Fluges hätten ihn erheblich gestört und das stelle einen Reisemangel dar, der zu einer Kostenerstattung führen müsse. Er konnte sich in der Maschine diesem Schnarchen nicht entziehen und musste es deshalb ertragen. Der Richter hier im vorliegenden Fall sah die Klage jedoch als etwas übertrieben an und schob direkt zu Beginn einen Riegel vor, indem er die Klage abwies und den Ersatzanspruch des klagenden Flugpassagiers ablehnte. Schnarchen während des Flugs sei, gleichgültig ob in der Economy oder in der Business Klasse, allenfalls eine Unannehmlichkeit, nicht jedoch ein Reisemangel.
     
     
    Sie sehen, nicht alle Klagen müssen zum Ziel führen, seien sie auch noch so kreativ....
     
     
    ***
     
     
    Tierisch in der Luft
     
     
    Für einen kurzen Moment bleiben wir noch in der Luft und betrachten einen kuriosen Fall, der vor dem Oberlandesgericht in Hamm unter dem Aktenzeichen 13 U 194/03 entschieden wurde und bei dem man sich erneut fragt, wie man ohne Gesetzbuch und nur mit dem gesunden Menschenverstand entschieden hätte.
     
     
    Folgender Sachverhalt musste von den Berufsrichtern beurteilt und entschieden werden: Während des Landeanfluges auf ein kleines Flugfeld geriet ein Kleinflugzeug der Marke Cessna in einen Schwarm Brieftauben, die einem örtlichen Züchter gehörten. Der Terminus „gehörten“ auch deshalb, weil diesen Zusammenprall einige der Tiere, die
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