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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun
Autoren: Maria Demirci
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medizinischen Versorgung gewünscht und welche abgelehnt werden.
Sterilisation
    Die Sterilisation ist ein Sonderfall der ärztlichen Eingriffe. Eine Sterilisation ist die operative Unfruchtbarmachung durch Unterbrechung von Ei- oder Samenleiter. Die Sterilisation ist für den Betreuten von großer Tragweite, da der Eingriff in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der Betreuer kann die Einwilligung zur Vornahme einer Sterilisation nur wirksam erteilen, wenn der Betreute dauerhaft nicht einwilligungsfähig ist. Zusätzlich muss als gesichert gelten, dass der Betreute während des gesamten Zeitraumes der Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit die Einwilligungsfähigkeit nicht wiedererlangt.
    Achtung
    Befindet sich der Betreute nur vorübergehend in einem Zustand der Betreuungsbedürftigkeit, z. B. Alkoholsucht oder Drogenabhängigkeit, darf der Betreuer nicht in eine Sterilisation einwilligen.
    44 Der Sterilisation darf der ausdrückliche bzw. mutmaßliche Wille des Betreuten nicht entgegenstehen. Weitere Voraussetzung ist, dass zu erwarten ist, dass es ohne Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen könnte und diese eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren bedeuten würde. Darunter versteht man sowohl eine konkrete Gefahrensituation für das Leben selbst, z. B. schwere Herz- und Kreislauferkrankungen, als auch seelische Schäden und das seelische Leid, das die Schwangere erfahren würde, wenn Maßnahmen ergriffen werden müssten, die die Trennung von Mutter und Kind zum Inhalt haben. Interessen Dritter, z. B. des Kindsvaters, bleiben bei der Beurteilung außen vor. Zusätzlich darf die Schwangerschaft durch kein anderes (milderes) Mittel verhindert werden können. Mildere Mittel sind z. B. chemische oder mechanische Verhütungsmittel.
    Ferner ist der Methode Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung, also die Wiederherstellung der Zeugungs-/Empfängnisfähigkeit, ermöglicht. Hintergrund ist, dass Betreuungen nicht auf Lebenszeit ausgelegt sind und der Eingriff ggf. rückgängig gemacht werden können sollte.
    Die Vornahme der Sterilisation bei einem unter Betreuung stehenden Menschen setzt immer voraus, dass überhaupt eine Notwendigkeit für den Eingriffbesteht – was nicht der Fall ist, wenn der Betreute keine sexuellen Kontakte hat.
    Im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren zur Vornahme einer Sterilisation muss neben einem besonderen weiteren Betreuer, der nur für den Aufgabenkreis der Sterilisation bestellt wird, noch ein Verfahrenspfleger durch das Gericht bestellt werden. Des Weiteren sind wenigstens zwei ärztliche Sachverständigengutachten einzuholen. 45 Ebenso ist der Betreute persönlich vom Betreuungsgericht anzuhören.
Schwangerschaftsabbruch
    Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Bei einem Schwangerschaftsabbruch muss danach unterschieden werden, ob die Maßnahme medizinisch indiziert ist oder nicht.
    Definition: Indikation
    Als Indikation bezeichnet man in der Medizin den Grund für den Einsatz einer therapeutischen oder diagnostischen Maßnahme.
    Bei Vorliegen einer medizinischen Indikation handelt es sich um eine notwendige Heilbehandlung und der Eingriff ist genehmigungsbedürftig. Liegt hingegen keine medizinische Indikation vor, muss der Schwangerschaftsabbruch nicht vom Betreuungsgericht genehmigt werden. In den Schwangerschaftsabbruch kann der Betreuer daher – notfalls auch gegen den Willen der Betreuten – einwilligen.
    Achtung
    Dies ist nicht unumstritten. Aus diesem Grund sollte der Wunsch der Betreuten, solange sie in der Lage ist, die Situation einzuschätzen, bei der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch berücksichtigt werden.
46 Unterbringung
    Definition: Unterbringung
    Im Betreuungsrecht versteht man unter einer Unterbringung eine mit einer Freiheitsentziehung einhergehende Maßnahme.
    Zunächst ist zwischen einer freiheitsentziehenden Unterbringung und unterbringungsähnlichen Maßnahmen zu unterscheiden. Weiter muss unterschieden werden, ob der Betreute einwilligungsfähig bzw. nicht einwilligungsfähig und/oder bewegungsfähig bzw. nicht bewegungsfähig ist.
    In folgenden Fällen bedarf es keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung:
    Einwilligungsfähigkeit des Betreuten oder
Einwilligungsfähigkeit und Bewegungsunfähigkeit des Betreuten.
    Zweifel über die Einwilligungs- und/oder Bewegungsunfähigkeit sollten im Vorfeld über ein fachärztliches
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