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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun
Autoren: Maria Demirci
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muss er dies ebenfalls unverzüglich dem Betreuungsgericht mitteilen.
    Befindet sich der Betreute für einen längeren Zeitraum z. B. im Krankenhaus und will der Betreuer für diesen Zeitraum die Wohnung des Betreuten untervermieten, muss er zunächst die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.
    Problematisch sind die Fälle, in denen der Vermieter die Wohnung kündigt, weil der Betreute verhaltensauffällig wird. Insbesondere bei älteren Menschen besteht die Möglichkeit, dass sie ihre Wohnung vernachlässigen und sie herunterkommen oder vermüllen lassen. Der Betreuer kann hier Abhilfe schaffen, indem er z. B. die Wohnung entrümpelt 54 und säubert, um so den Kündigungsgrund zu beseitigen.
    Auf den Punkt gebracht
Die Personensorge umfasst vor allem die Sorge um die Freiheit und die Gesundheit des Betreuten.
Das Gesetz enthält für besonders wichtige Angelegenheiten im Bereich der Personensorge Sonderregelungen, um den Betreuten zu schützen.
In vielen Fällen muss der Betreuer sein beabsichtigtes Handeln vom Betreuungsgericht genehmigen lassen.
Vermögenssorge
    Der wohl größte Bereich der Betreuungen umfasst die Vermögenssorge, betrifft also das Geld und den Besitz des Betreuten. Es gibt zahlreiche gesetzliche Regelungen, die im Bereich der Vermögenssorge die Einholung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorsehen. Um den Umfang dieses Ratgebers nicht zu sprengen, werden hier nur die relevantesten dargestellt.
Grundstücksgeschäfte
    Bei Grundstücksgeschäften bestehen umfangreiche Genehmigungserfordernisse. Verfügungen über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig.
    55 Grundstücksverfügungen und -rechte
    Verfügungen über Grundstücke sind z. B.:
Begründung von Wohnungseigentum
Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld/Hypothek
    Rechte an einem Grundstück sind:
Nießbrauch
Dauerwohnrecht
Vorkaufsrecht
Wohnungseigentum
Eigentum
    Wenn die Übernahme oder die Begründung einer Belastung eines Grundstücks im Zeitpunkt des Grundstückskaufs erfolgt, muss vom Betreuer keine Genehmigung eingeholt werden. Nur wenn die Belastung später begründet wird, muss eine betreuungsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden.
Verfügungen über das gesamte Vermögen
    Übertragung des gesamten Vermögens
    Herr Körner steht unter Betreuung. In seinem Vermögen befindet sich nur seine Eigentumswohnung. Diese möchte er mithilfe seines Betreuers – gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts für ihn – auf seine Tochter übertragen.
    56 Eine Verfügung über das gesamte Vermögen ist immer genehmigungsbedürftig, auch wenn wie im Beispielsfall eine Gegenleistung (Wohnrecht) gewährt wird.
    Verfügungen über das gesamte Vermögen
    Verfügungen über das gesamte Vermögen sind insbesondere:
Erbteilsübertragungen
Veräußerung einer Erbschaft
Begründung oder Aufhebung der Gütergemeinschaft
Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
    Die Verfügung über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Betreuten bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
    Das Genehmigungserfordernis gilt zunächst erst einmal für Geldforderungen. Als Geldforderung im weiteren Sinne sind auch andere Rechte zu verstehen, wie zum Beispiel Reallasten, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
    Um eine Verfügung handelt es sich beispielsweise, wenn eine Grundschuld/Hypothek bestellt oder aufgehoben, ein Anspruch abgetreten oder eine Forderung erlassen wird.
    Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
    Folgende Rechtsgeschäfte sind genehmigungspflichtig:
Abhebungen von Geldern, sämtlicher Kontenverkehr auch bei Depotkonten, Verkauf von Wertpapieren, Abhebung, Überweisung oder Lastschriftverfahren
57 Inanspruchnahme eines Überziehungskredits, Stundung, Kündigung und Aufrechnung einer Forderung
Auszahlung einer Versicherungsleistung
    Achtung
    Der Betreuer kann bewegliche Sachen, beispielsweise das Klavier des Betreuten, genehmigungsfrei verkaufen. Die Einziehung, also die Annahme des Kaufpreises aus dem Verkauf, muss vom Betreuungsgericht jedoch genehmigt werden.
Erbschaften
    Erbt der Betreute und soll die Erbschaft ausgeschlagen werden, weil beispielsweise der Nachlass überschuldet ist, bedarf die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Erbteils der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Dasselbe gilt, wenn der Betreute mit einem Vermächtnis bedacht wird.
    Die Anfechtung
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