Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun
Autoren: Maria Demirci
Vom Netzwerk:
wenn der Betreuer gegen konkret formulierte gesetzliche Regelungen verstößt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Betreuer der Auskunfts-, Berichts- und Rechnungslegungspflicht nicht nachkommt.
    Ein Schaden kann aber auch durch Unterlassen nötiger Handlungen entstehen, die der Betreuer zum Schutz des Betreuten ergreifen muss.
    Nötige Handlungen des Betreuers sind:
Abgabe der Steuererklärung
Beachtung von Fristen bei Anträgen
    Auch wenn das Betreuungsgericht seine Genehmigung zu Rechtsgeschäften erteilt hat, befreit dies den Betreuer nicht von der Schadensersatzpflicht: Der Betreuer macht sich bei pflichtwidrigem Handeln schadensersatzpflichtig.
    Da der Wille des Betreuten stets zu beachten ist, sollte die Berücksichtigung seiner Wünsche und deren Einfluss auf die Entscheidung des Betreuers im Rahmen der Betreuung zeitnah und sorgfältig vom Betreuer dokumentiert werden.
    36 Hinweis
    Der schriftliche Nachweis des Betreuers ist im Regressfall als Beweismittel im Schadensersatzprozess zugelassen.
    Aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers muss ein Schaden entstanden sein. Dieser Schaden muss im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten stehen. Das pflichtwidrige Verhalten des Betreuers muss auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
    Definition: Fahrlässigkeit
    Fahrlässig handelt derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem Angehörigen derselben Personengruppe in der jeweils konkreten Situation erwartet wird.
    Hinsichtlich des rechtlichen Sorgfaltsmaßstabs wird zwischen ehrenamtlichen und Berufsbetreuern differenziert.
    Ehrenamtliche und rechtunkundige Betreuer dürfen sich grundsätzlich auf den Rechtsrat des Betreuungsgerichts verlassen. Bei Berufsbetreuern kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie die Rechtsgrundlagen ihrer Tätigkeit kennen und in der Lage sind, sich die für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen zu beschaffen, z. B. durch Fortbildungen.
Schadensersatz
    Folgende Personen können Schadensersatzansprüche geltend machen:
    37 der geschäftsfähige Betreute
ein vom Betreuten/Bevollmächtigten beauftragter Vertreter, z. B. ein Rechtsanwalt
der Ergänzungsbetreuer: Dessen einziger Aufgabenkreis umfasst lediglich die Prüfung von etwaigen Pflichtverletzungen des Betreuers und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
ein später bestellter Betreuer, der mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt wurde: Die Vermögenssorge beinhaltet nämlich die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen einen früheren Betreuer.
die Erben des verstorbenen Betreuten als dessen Rechtsnachfolger
    Achtung
    Für Schadensersatzansprüche gegen den Betreuer sind nicht die Betreuungsgerichte, sondern die Zivilgerichte (Amts- oder Landgerichte) zuständig.
    Für den Berufsbetreuer ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam, die im Schadensfall eintreten kann. In allen Bundesländern sind ehrenamtliche Betreuer im Rahmen von Sammelhaftpflichtversicherungen, die durch die Justizministerien mit verschiedenen Versicherungsträgern abgeschlossen werden, haftpflichtversichert. Näheres kann bei den Betreuungsgerichten erfragt werden.
    38 Auf den Punkt gebracht
Der Berufsbetreuer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung. Die Vergütung ist aus dem Vermögen des Betreuten zu leisten bzw. von der Staatskasse zu zahlen, soweit der Betreute mittellos ist.
Ehrenamtliche Betreuer dagegen erhalten bei mittellosen Betreuten eine jährliche Aufwandsentschädigung.
Betreuer müssen ihre Vergütungsansprüche innerhalb von 15 Monaten ab deren Entstehung geltend machen.
Gerichtskosten fallen erst dann an, wenn das Vermögen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000,00 € und mehr beträgt.
Betreuer haften gegenüber dem Betreuten auf Schadensersatz, wenn sie schuldhaft gegen ihre Pflichten verstoßen haben.

39 Betreuungsrechtliche Genehmigungstatbestände
    Eine Betreuung stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre eines Menschen dar. Schutzzweck der Betreuung ist neben der Selbstverantwortung und Selbstbestimmung des Betreuten auch dessen Gesundheit und Vermögen, also das Wohl des Betreuten im Allgemeinen.
    Um einem Missbrauch vorzubeugen und den Schutz des Betreuten zu sichern, sieht das Gesetz vor, dass der Betreuer einen Großteil seiner für den Betreuten zu erledigenden Geschäfte genehmigen lassen muss. Die Genehmigungen erteilt das Betreuungsgericht.
Personensorge
    Bei einer Übertragung des
Vom Netzwerk:

Weitere Kostenlose Bücher