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Alzheimer und Demenzen

Alzheimer und Demenzen

Titel: Alzheimer und Demenzen
Autoren: Prof. Dr. Sabine Engel
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einen Notar beglaubigt wurde. Grundsätzlich ist eine notarielle Beurkundung einer Vollmacht nicht erforderlich, außer wenn es auch um die Verfügung von Grundstücken geht.
    TIPP
    Kümmern Sie sich frühzeitig
    Wenn die Vorsorgevollmacht meines demenzkranken Familienangehörigen »rechtswirksam« sein soll, setzt dies voraus, dass er zum Zeitpunkt des Erteilens voll geschäftsfähig ist. Sein behandelnder Arzt kann – wenn er dies gewissenhaft geprüft hat – bestätigen, dass der Kranke zum Zeitpunkt der Unterschrift die Tragweite seines Handelns verstanden hat und voll testierfähig war. Sie besitzt in dem Moment Außenwirksamkeit, in dem sie ausgestellt ist. Sie ist jedoch nur wirksam, wenn ich als Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitze.
    Ich sollte mit dem Demenzkranken besprechen, ob eine solche Vorsorgevollmacht für ihn infrage kommen könnte. Diese Entscheidung wird ihm dann leicht fallen, wenn ein wirkliches Vertrauensverhältnis zwischen ihm und mir besteht.
    So eine Vollmacht hat zwar den Vorteil, dass sie mir die Möglichkeit zum schnellen, unbürokratischen Handeln in Notfall gibt. Es darf jedoch auch nicht verschwiegen werden, dass eine Vollmacht durchaus auch eine gewisse Gefahr des Missbrauchs in sich birgt, weil sie mir als Bevollmächtigte – je nach Formulierung – weitreichende Befugnisse einräumen kann. Es gibt natürlich eine ganze Reihe Möglichkeiten für meinen demenzkranken Familienangehörigen, sich vor möglichem Missbrauch der Vollmacht zu schützen. Hierfür istes dringend geraten, sich in Beratungsstellen (oder bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar) Informationen einzuholen.
Betreuungsverfügung
    Am 1. Januar 1992 ist das Betreuungsrecht in Kraft getreten und hat damit das Entmündigungsverfahren abgelöst. Von einer Betreuung sind erwachsene Menschen betroffen, die ihre Angelegenheiten des täglichen Lebens entweder gar nicht mehr oder nur noch teilweise erledigen können – aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, einer geistigen oder einer seelischen Behinderung. Was heißt das konkret? Wenn ein Mensch aufgrund einer Erkrankung, die zu geistigen Beeinträchtigungen führt – wie dies bei einer Demenzerkrankung der Fall ist – z. B. nicht mehr in der Lage ist, seine Geldgeschäfte zu führen, dann bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer. Neben den Aufgabenkreisen der Vermögens-, Renten- und Wohnungsverwaltung gibt es auch die Bereiche Gesundheitsvorsorge und Aufenthalt.
    Als Betreuerin bin ich die gesetzliche Vertreterin des Kranken – aber nur für die Aufgabenkreise, die vom Gericht festgelegt wurden. Das Gericht wird übrigens keinen Betreuer bestellen, wenn der Kranke mir eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und das Gericht Kenntnis von dieser Vollmacht hat. Gibt es keine solche Vollmacht, ist die Einrichtung einer Betreuung erforderlich.
    wichtig
    Bei der Wahl eines Betreuers berücksichtigt das Gericht Verwandte und Bekannte des Kranken. Ist aber aus diesem Kreise aus familiären, beruflichen oder sonstigen Gründen niemand in der Lage oder nicht bereit, die Betreuung zu übernehmen, wird ein Berufsbetreuer eingesetzt.
    Da der Wunsch des Kranken auch für das Gericht von großer Bedeutung ist, ist es sinnvoll, für den Betreuungsfall eine sogenannte Betreuungsverfügung zu verfassen. Auch demenzkranke Menschen können in noch »guten Tagen« eine solche Betreuungsverfügung abfassen, in der sie bestimmen können, wen sie sich als Betreuer wünschen und wen sie hingegen überhaupt nicht als Betreuer wollen. Sie können darin auch festlegen, welche Wünsche von einem Betreuer respektiert werden sollen. Die schriftlich abgefasste Verfügung sollte eine Person des Vertrauens erhalten, die diese im Betreuungsfall dem Gericht übergibt.
    Während ein Betreuer vom Gericht kontrolliert wird, ist dies bei einer bevollmächtigten Person, also der Person, die eine Vorsorgevollmacht erhalten hat, nicht der Fall. Diese »Freiheit« des Bevollmächtigten kann für den Demenzkranken von Vorteil sein, wenn die bevollmächtigte Person wirklich vertrauensvoll im Sinne des Kranken handelt. Hierbei werden ihr weniger bürokratische Hürden in den Weg gelegt und sie ist weniger formalen Kontrollen ausgesetzt. Diese »Freiheit« kann sich jedoch für den Kranken auch nachteilig auswirken, wenn der Bevollmächtigte nicht vertrauenswürdig ist und die ihm übertragene Macht für eigene Zwecke ausnutzt. Die Erteilung einer Vollmacht setzt daher auch
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