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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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die Vorversicherungszeit erfüllt hat.
    Ergebnis:
    Der Rentner kann unter bestimmten Voraussetzungen freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.
    Voraussetzungen sind:
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (wie im Beispiel beschrieben)
Erfüllung einer Vorversicherungszeit , die aber ganz anders strukturiert ist als die Vorversicherungszeit für Rentner
    Der Betreffende muss nämlich in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate versichert gewesen sein.
    Die Zeit einer Mitgliedschaft als Rentenantragsteller wird dabei nicht berücksichtigt. Ausnahme: Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller hat eine Familienversicherung verdrängt.
    Freiwillig versichern kann sich aber auch ein bisher Familienversicherter, der nunmehr eine Rente bezieht. Hier ist allerdings zu beachten, dass er familienversichert bleibt, wenn sein Gesamteinkommen (das beispielsweise allein in einer Rente bestehen kann) monatlich ein Siebtel der Bezugsgröße nicht überschreitet. 2012 sind hier 375 Euro maßgebend.
    Wichtig:
    Bei Renten wird als Gesamteinkommen der Zahlbetrag der Rente berücksichtigt. Lediglich der Teil der Rente, der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfällt, wird nicht herangezogen.
    Praxis-Tipp:
    Welcher Teil der Rente hier anrechnungsfrei ist, ergibt sich aus dem Rentenbescheid . Selbstverständlich ist es auch möglich, sich in dieser Hinsicht vom Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.
    Scheidet jemand aus der Familienversicherung aus, weil er eine Rente über dem genannten Betrag bezieht, kann er sich freiwillig versichern. Auch hier muss die oben genannte Vorversicherungszeit (Versicherungszeit von 24 Monaten in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden und unmittelbar vorher mindestens zwölf Monate) vorliegen.
    Bezüglich der Vorversicherungszeiten ist zu beachten, dass die Vorversicherungszeit von 24 Monaten nicht zusammenhängend verlaufen muss, jedoch die Vorversicherungszeit von zwölf Monaten.
    Die freiwillige Mitgliedschaft kann aus unterschiedlichen Gründen enden:

Zuständige Krankenkasse
    Ausübung des Wahlrechts
    Die zuständige Krankenkasse für die Durchführung der Rentnerkrankenversicherung ist im Allgemeinen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Vielmehr hat der Versicherte ein Wahlrecht unter sehr vielen Krankenkassen.
    Rechtsgrundlage ist § 173 SGB V. Die Vorschrift gilt sowohl für pflichtversicherte als auch für freiwillig versicherte Personen.
    Ausnahmen von der Wahlfreiheit gelten für Versicherte der Krankenversicherung der Landwirte und der Künstlersozialversicherung .
    Danach können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte eine der folgenden Krankenkassen wählen:
die Ortskrankenkasse (AOK) des Beschäftigungs - oder Wohnorts
jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt
die Betriebs - oder Innungskrankenkasse (BKK oder IKK), wenn der Betreffende in dem Betrieb beschäftigt ist, für den die BKK oder IKK besteht
die BKK oder IKK, wenn die Satzung der betreffenden Krankenkasse dies vorsieht – hier wird von der geöffneten BKK oder IKK gesprochen
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat
die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist
    Immer dann, wenn beide Ehegatten Mitglieder verschiedener Krankenkassen sind, kann die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse des anderen Ehegatten gewählt werden. Wechselt der Ehegatte die Krankenkasse, kann der Rentner/Rentenantragsteller ihm folgen.
    Außer den vorstehend aufgeführten Krankenkassen können versicherungspflichtige Rentner und Rentenantragsteller zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist. Dabei kommt es auf die Art der Versicherung nicht an.
    Versicherte Rentner können im Übrigen zusätzlich die BKK oder IKK wählen, wenn sie früher in einem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den eine BKK oder IKK besteht.
    Die bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen Pflichtversicherten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben oder eine solche Rente beziehen, werden (weiterhin) kraft Gesetzes bei diesen Krankenkassen versichert. Ein Wahlrecht zu einer nichtlandwirtschaftlichen Krankenkasse besteht
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