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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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nicht, wenn der Rentenanspruch ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Außerdem muss Grund zu der Annahme bestehen, dass der Antrag allein in der Absicht gestellt worden ist, eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlangen.
    Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags, und zwar um 0.00 Uhr.
    Die Mitgliedschaft beginnt allerdings dann nicht mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Vorrangversicherung , beispielsweise als Arbeitnehmer, besteht.
    Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller endet mit dem Tag, von dem an Rente zugebilligt wird.
    Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller endet darüber hinaus:
mit dem Tod des Rentenantragstellers
mit dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgenommen wird
mit dem Tag, an dem die Ablehnung des Rentenantrages durch den Rentenversicherungsträger unanfechtbar wird
    Bei Rücknahme des Rentenantrags kommt es darauf an, wann die entsprechende Erklärung des Rentenantragstellers beim Rentenversicherungsträger eingeht. Kommt es zur Rücknahme des Antrags während eines Sozialgerichtsverfahrens , wirkt sie mit der Annahme der Erklärung durch das Gericht.
    Nach § 190 Abs. 11 SGB V endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner
mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens allerdings mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist.
bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
    Wegfall der Rente
    Kraft Gesetzes fällt eine Rente beim Vorliegen bestimmter Tatbestände weg. Beispielsweise ist dies dann der Fall, wenn:
die Witwe oder der Witwer heiratet
die Waise das 18. Lebensjahr vollendet
der Bezieher einer Altersrente eine rentenschädliche Beschäftigung ausübt
die befristete Rente endet
    Bei befristeten Renten ist bereits im Rentenbewilligungsbescheid der Wegfall der Rente bestimmt. Hier entfällt der Rentenanspruch mit Ablauf der Frist, ohne dass der Rentenversicherungsträger einen förmlichen Wegfallbescheid erteilt.
    Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet in diesen Fällen mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist. Das gilt auch dann, wenn Rente irrtümlich über den Tag, an dem die Voraussetzungen für den Wegfall erfüllt waren, weitergezahlt worden ist.
    Entfällt der Rentenanspruch bei einer befristeten Rente vor Ablauf der Befristung oder bei einer unbefristeten Rente, erteilt der Rentenversicherungsträger einen förmlichen Bescheid über den Wegfall oder den Entzug der Rente. Zu denken ist hier an:
eine Wiederheirat
eine Besserung des Gesundheitszustandes
das Überschreiten von Hinzuverdienstgrenzen vor Vollendung des 65. Lebensjahres
    Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet in diesen Fällen erst mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers unanfechtbar wird; frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, für den die Rente letztmalig gezahlt wird.
    Widerspruch mit Rechtsmitteln
    Legt der Rentner gegen den Bescheid über den Wegfall beziehungsweise den Entzug der Rente einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel ein, gibt es je nach Ausgang des Widerspruchs- beziehungsweise sozialgerichtlichen Verfahrens unterschiedliche Lösungen.
    Nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund sind in diesem Zusammenhang folgende Fallgestaltungen denkbar:
Ergibt das Verfahren einen weiteren unbefristeten Rentenbezug, so bleibt die Mitgliedschaft weiterhin bestehen.
Ergibt das Verfahren einen weiteren befristeten Rentenbezug, bleibt die Mitgliedschaft bis zum Ende des Monats erhalten, in dem der Widerspruchsbescheid unanfechtbar wird oder das Urteil Rechtskraft erlangt beziehungsweise die Rente letztmalig gezahlt wird.
Bestätigt das Verfahren den Wegfall- beziehungsweise Entziehungsbescheid, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
Endet das Verfahren durch Vergleich , so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem der Vergleich verbindlich wird oder eine eventuelle Widerspruchsfrist abläuft, soweit die Rente nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt wird. Andernfalls endet sie mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist.
Wird das
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