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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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ersten Tag des dritten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an (§ 247 Abs. 1 SGB V).
    Versorgungsbezüge
    Viele Rentenbezieher erhalten neben ihrer Rente sogenannte Versorgungsbezüge.
    Das Gesetz (§ 229 Abs. 1 SGB V) spricht von „der Rente vergleichbare Einnahmen“. Als solche gelten Bezüge, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alten - oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
    Als Beitragssatz gilt der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse (Ausnahme: Renten der landwirtschaftlichen Alterssicherung ).
    Das Gesetz enthält eine abschließende Aufzählung der bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigenden Versorgungsbezüge. Diese haben gemeinsam, dass sie an eine (frühere) Erwerbstätigkeit anknüpfen. Leistungen aus anderen als den dort genannten Rechtsverhältnissen und Quellen unterliegen nicht der Beitragspflicht. Deshalb bleiben Einkünfte, die nicht in Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stehen (zum Beispiel aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge ), unberücksichtigt.
    Versorgungsbezüge werden – wie oben bereits erwähnt – nur insoweit für die Beitragsbemessung herangezogen, als sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Der Grad der Erwerbsminderung sowie das Alter des Versorgungsempfängers spielen dabei keine Rolle.
    Als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten:
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder entsprechenden Arbeitsverhältnis
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten , Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister
Renten der Versicherungs - und Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Renten der betrieblichen Altersversorgung, der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung
    Als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne kommen sowohl laufende Geldleistungen und auch einmalige Kapitalleistungen in Betracht. Ebenso unterliegen Abfindungen für Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Nicht zu den Versorgungsbezügen zählen Nutzungsrechte und Sachleistungen beziehungsweise Deputate . Dies gilt selbst dann, wenn die Sachbezüge in Geldwert abgegolten werden.
    Die Versorgungsbezüge werden – wie im Übrigen auch die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung – mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt. Unter Zahlbetrag ist dabei der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen.
    Wichtig:
    Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer darf ebenso wenig abgezogen werden wie eventuelle Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung , Verrechnung , Abtretung oder Pfändung .
    Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten mindern ebenfalls nicht den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Gleiches gilt im Falle eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs .
    Im Gegensatz zu Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen Kinderzuschüsse oder Erhöhungsbeträge für Kinder bei Versorgungsbezügen in Betracht gezogen.
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehören zu den Versorgungsbezügen auch Einmalzahlungen , wie beispielsweise Weihnachtsgelder , sowie sonstige laufend gewährte Zulagen. Auf die Bezeichnung kommt es hier nicht an.
    Versorgungsbezüge mit Entschädigungscharakter sind nicht vergleichbar mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und unterliegen deshalb nicht der Beitragspflicht.
    Von der Beitragspflicht werden aber grundsätzlich auch Nachzahlungen von Versorgungsbezügen erfasst.
    Als Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kommen unter anderem in Betracht:
Ruhegehalt
Witwengeld
Witwergeld
Waisengeld
Unterhaltsbeiträge für entlassene Beamte sowie für deren Hinterbliebene
    Versorgungsbezüge, die lediglich übergangsweise geleistet werden, sind nicht in die Beitragsberechnung einzubeziehen. Deshalb bleiben beispielsweise für entlassene Beamte und Soldaten unberücksichtigt:
Übergangsgelder
Übergangsbeihilfen
Übergangsgebührnisse
    Zu den Versorgungsbezügen zählt zudem auch die jährliche Sonderzuwendung . Sie ist in dem Monat bei der
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