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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.
    (6) 1 Wird die Leistung nach Absatz 2 zusammen mit der Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§  38 ) in Anspruch genommen, bleibt die Leistung nach Absatz 2 unberücksichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 vom Hundert des in § 36 Abs.  3 und  4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigt. 2 Ansonsten findet §  38 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den das Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150 vom Hundert auszugehen ist und der Restpflegegeldanspruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der Tagespflege ergeben würde.

Auszug aus: SGB XI
§ 42 Kurzzeitpflege
Diese Fassung gilt ab dem 01.07.2008
    § 42
Kurzzeitpflege
    (1) 1 Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. 2 Dies gilt:
    1.
 
für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2.
 
in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
    (2) 1 Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. 2 Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1470 Euro ab 1. Juli 2008, 1510 Euro ab 1. Januar 2010 und 1550 Euro ab 1. Januar 2012 im Kalenderjahr.
    (3) 1 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. 2 § 34 Abs.  2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3 Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. 4 In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.

Auszug aus: SGB XI
§ 43 Inhalt der Leistung
Diese Fassung gilt ab dem 01.07.2008
    Dritter Titel
Vollstationäre Pflege
§ 43
Inhalt der Leistung
    (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.
    (2) 1 Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. 2 Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
    1.
 
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 1023 Euro,
2.
 
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 1279 Euro,
3.
 
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
    a)
 
1470 Euro ab 1. Juli 2008,
b)
 
1510 Euro ab 1. Januar 2010,
c)
 
1550 Euro ab 1. Januar 2012,
4.
 
für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als Härtefall anerkannt sind,
    a)
 
1750 Euro ab 1. Juli 2008,
b)
 
1825 Euro ab 1. Januar 2010,
c)
 
1918 Euro ab 1. Januar 2012.
    3 Der von der Pflegekasse einschließlich einer Dynamisierung nach §  30 zu übernehmende Betrag darf 75 vom Hundert des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs.  3 und  4 nicht übersteigen.
    (3) 1 Die Pflegekassen können in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege pauschal in Höhe des nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 geltenden Betrages übernehmen, wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver
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