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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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finanziert werden.
    (2) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in §  14 genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach §  37 des Fünften Buches zu leisten sind.
    (3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
    1.
 
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
    a)
 
420 Euro ab 1. Juli 2008,
b)
 
440 Euro ab 1. Januar 2010,
c)
 
450 Euro ab 1. Januar 2012,
2.
 
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
    a)
 
980 Euro ab 1. Juli 2008,
b)
 
1040 Euro ab 1. Januar 2010,
c)
 
1100 Euro ab 1. Januar 2012,
3.
 
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
    a)
 
1470 Euro ab 1. Juli 2008,
b)
 
1510 Euro ab 1. Januar 2010,
c)
 
1550 Euro ab 1. Januar 2012.
    (4) 1 Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1918 Euro monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muß. 2 Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf für nicht mehr als 3 vom Hundert aller versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden, Anwendung finden. 3 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen überwacht die Einhaltung dieses Höchstsatzes und hat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Einhaltung zu ergreifen.

Auszug aus: SGB XI
§ 41 Tagespflege und Nachtpflege
Diese Fassung gilt ab dem 01.07.2008
    Zweiter Titel
Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
§ 41
Tagespflege und Nachtpflege
    (1) 1 Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. 2 Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
    (2) 1 Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. 2 Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
    1.
 
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen Gesamtwert bis zu
    a)
 
420 Euro ab 1. Juli 2008,
b)
 
440 Euro ab 1. Januar 2010,
c)
 
450 Euro ab 1. Januar 2012,
2.
 
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen Gesamtwert bis zu
    a)
 
980 Euro ab 1. Juli 2008,
b)
 
1040 Euro ab 1. Januar 2010,
c)
 
1100 Euro ab 1. Januar 2012,
3.
 
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen Gesamtwert bis zu
    a)
 
1470 Euro ab 1. Juli 2008,
b)
 
1510 Euro ab 1. Januar 2010,
c)
 
1550 Euro ab 1. Januar 2012.
    (3) Pflegebedürftige können nach näherer Bestimmung der Absätze 4 bis 6 die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander kombinieren.
    (4) 1 Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Sachleistungen nach §  36 in Anspruch genommen, dürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat 150 vom Hundert des in § 36 Abs.  3 und  4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. 2 Dabei mindert sich der Sachleistungsanspruch nach § 36 Abs.  3 und  4 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.
    (5) 1 Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Pflegegeld nach §  37 in Anspruch genommen, erfolgt keine Minderung des Pflegegeldes, soweit die Aufwendungen für die Leistung nach Absatz 2 je Kalendermonat 50 vom Hundert des in § 36 Abs.  3 und  4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. 2 Ansonsten mindert sich der Pflegegeldanspruch nach §  37 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2
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