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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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insbesondere um Personen, die privat krankenversichert sind und dies auch bleiben wollen.
    Praxis-Tipp:
    Prüfen Sie, sofern Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bevor Sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, genau, ob eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse nicht günstiger, insbesondere preisgünstiger für Sie wäre.
    Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Der Tag des Beginns der Versicherungspflicht ist nicht in die Frist einzubeziehen. Die Frist endet mit dem Ablauf des Tages des Folgemonats, der seiner Zahl nach dem Ereignistag entspricht.
    Beispiel:
Rentenantrag am
17.08.2012
Beginn der Versicherungspflicht am
17.08.2012
Beginn der Antragsfrist am
18.08.2012
Ende der Antragsfrist am
17.11.2012
    Der Antrag auf Befreiung ist an die zuständige Krankenkasse zu richten. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der zur Zeit der Rentenantragstellung eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.
    Besteht zur Zeit der Rentenantragstellung keine Krankenversicherung, ist der Antrag an die Krankenkasse zu richten, die zuletzt eine Versicherung durchgeführt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, müssen Sie eine bestimmte Krankenkasse wählen. Diese ist dann für die Beurteilung des Befreiungsantrages zuständig.
    Wichtig:
    Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist auch dann fristgerecht gestellt, wenn er innerhalb der Drei-Monats-Frist bei einer unzuständigen Stelle – zum Beispiel beim Rentenversicherungsträger – eingeht.
    Die Entscheidung der zuständigen Krankenkasse ist dem Rentner schriftlich mitzuteilen.
    Die Befreiung wirkt allerdings nur dann vom Beginn der Krankenversicherung der Rentner an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat der Befreiungsberechtigte für sich oder haben seine familienversicherten Angehörigen bereits Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
    Beispiel:
Jemand stellt einen Rentenantrag am
10.04.2012
An diesem Tag beginnt die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller.
 
Der Betreffende stellt einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht am
06.07.2012
    Der bisher familienversicherte Sohn des Rentenantragstellers hat am 26.06.2012 eine Leistung auf Rechnung der Krankenkasse erhalten.
    Ergebnis:
Beginn der Antragsfrist am
11.04.2012
Ende der Antragsfrist am
10.07.2012
Die Befreiung wirkt vom
01.08.2012
    Wichtig:
    Nach ausdrücklicher Vorschrift in § 8 Abs. 2 SGB V kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung nicht widerrufen werden.
    Die Befreiung gilt also für die Dauer des Rentenverfahrens beziehungsweise des Rentenbezuges. Sie wirkt auch weiter, wenn beispielsweise im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente gezahlt wird.
    Bezieht ein von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner befreiter Rentner eine weitere Rente, dann gilt die zu der ersten Rente ausgesprochene Befreiung auch für die zweite Rente.
    Beispiel:
    Zu einer Altersrente tritt eine Witwenrente hinzu.
    Unterbrechungen in der Rentenzahlung haben keine Auswirkung auf den Befreiungstatbestand . Insoweit muss auch nicht unterschieden werden, ob im Anschluss an die Unterbrechung dieselbe Rente weitergezahlt oder wieder gewährt wird.
    Die Befreiung von der Rentnerkrankenversicherung schließt auch die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften aus. Übt beispielsweise ein von der Versicherungspflicht befreiter Rentner eine Beschäftigung aus, tritt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Beschäftigung erst nach Wegfall der Rente ein.
    Allerdings gilt Vorstehendes nicht für eine Versicherungspflicht als:
Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld
Bezieher von Arbeitslosengeld II
Landwirte , die mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler
selbstständige Künstler und Publizisten

Freiwillige Versicherung
    Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 9 SGB V geregelt. In erster Linie geht es darum, dass die Versicherung nach dem Ausscheiden aus ihr freiwillig fortgesetzt wird.
    Beispiel:
    Jemand scheidet am 31.08. aus der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer aus. Er ist ab 01.09. Rentenbezieher. Aufgrund des Rentenbezuges wird er aber nicht pflichtversichert, weil er nicht
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