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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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    Als Vorversicherungszeit sind alle Zeiten der Versicherung bei einer Krankenkasse innerhalb der zweiten Hälfte der Rahmenfrist zu berücksichtigen. Dabei ist gleichgültig, welche Art von Versicherung vorlag:
eine Pflichtversicherung
eine freiwillige Versicherung (Erläuterungen dazu auf den folgenden Seiten)
eine Familienversicherung (siehe Kapitel 4 )
    Wichtig:
    Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit sind die beim Träger der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (bis 31.12.1990) zurückgelegten Versicherungszeiten den Zeiten einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Dies gilt auch für Zeiten in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR oder in einem Sonderversorgungssystem .
    Achtung: Ehezeiten, in denen der Rentenantragsteller mehr als nur geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig war, werden nicht berücksichtigt.
    Ausländische Versicherungszeiten
    Auch ausländische Versicherungszeiten können berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn diese Zeiten durch überstaatliches Recht oder durch ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen gleichgestellt sind. Eine solche Gleichstellung ergibt sich aus dem Sozialrecht der Europäischen Union , dem sogenannten Rheinschiffer-Übereinkommen sowie aus einigen Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten.
    Das EU-Recht gilt außer in Deutschland in folgenden Staaten: Belgien , Bulgarien, Dänemark , Estland , Finnland , Frankreich , Griechenland , Großbritannien und Nordirland , Irland , Island , Italien , Lettland , Liechtenstein , Litauen , Luxemburg , Malta , Niederlande , Norwegen , Österreich , Polen , Portugal , Rumänien, Schweden , Schweiz , Slowakei , Slowenien , Spanien , Tschechien , Ungarn und Zypern (griechischer Teil).
    Die Zeiten in der Schweiz werden seit 01.06.2002 aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EG und der Schweiz angerechnet. In den am 01.05.2004 in die EU eingetretenen zehn Staaten können lediglich Zeiten ab dem genannten Zeitpunkt berücksichtigt werden. Island, Liechtenstein und Norwegen sind keine Mitgliedstaaten der EU. Das Sozialrecht der EU gilt in diesen Ländern wegen ihrer Zugehörigkeit zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
    Einige Sozialversicherungsabkommen enthalten Regelungen über die Zusammenrechnung von deutschen mit ausländischen Zeiten: Kroatien , Mazedonien (seit 01.01.2005), Tunesien und Türkei . Diese gelten allerdings nur im Verhältnis zu Kroatien und Mazedonien unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Rentners.
    Rentner, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und aufgrund eines Rentenanspruchs, der bis zum 31.12.1995 entstanden ist, eine Rente nach der Verordnung vom 03.04.1991 in Verbindung mit einem Sozialversicherungsvertrag der früheren DDR beziehen, sind für die Dauer dieses Rentenbezuges und von Nachfolgerenten Pflichtmitglied der Rentnerkrankenversicherung. Auf die Erfüllung der Vorversicherungszeit kommt es hier nicht an.
    Selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeiten
    § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V sieht vor, dass Personen, die eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor 01.01.1983 aufgenommen haben, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bedingung ist aber, dass sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben.
    Außerdem ist erforderlich, dass sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 01.01.1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Für Personen, die am 03.10.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 01.01.1985 der 01.01.1992 maßgebend.
    Für diesen Personenkreis sind ausschließlich Pflichtmitgliedszeiten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz anrechenbar.
    Spätaussiedler und Verfolgte
    § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V sieht eine Sonderregelung für bestimmte Personenkreise vor. Diese müssen nämlich die Vorversicherungszeit nicht erfüllen, um versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden.
    Es handelt sich um:
anerkannte Spätaussiedler
deutschsprachige Angehörige des Judentums
vertriebene
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