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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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Verfolgte
    Weitere Voraussetzung ist die Wohnsitzverlegung innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Rentenantragstellung in das Bundesgebiet.
    Beim Antrag auf Hinterbliebenenrente gelten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V als erfüllt, wenn die Voraussetzungen beim Verstorbenen vorlagen.
    Sind die Voraussetzungen zur Durchführung einer Pflichtversicherung in der Rentnerkrankenversicherung bisher nicht, sondern erst durch den Hinzutritt einer weiteren Rente erfüllt, beginnt die Rentnerkrankenversicherung bereits mit dem Tag der Rentenantragstellung.
    Beispiel:
Rente aus eigener Versicherung seit
01.09.2006
→ Vorversicherungszeit nicht erfüllt
 
Antrag auf Hinterbliebenenrente am
25.08.2012
→ Vorversicherungszeit durch Verstorbenen erfüllt
 
    Ergebnis:
    Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner beginnt am 25.08.2012. Ab diesem Zeitpunkt sind auch aus der bereits bewilligten Rente Pflichtbeiträge zu erheben.
    In diesem Zusammenhang ist die seit 01.04.2007 geltende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu beachten.
    Hier geht es um Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Sie müssen entweder
zuletzt gesetzlich krankenversichert
    oder
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sein.
    Durch § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hat der Gesetzgeber seine Absicht verwirklicht, dass alle Menschen in Deutschland dem Krankenversicherungsschutz unterliegen. Nach ausdrücklicher Vorschrift in § 5 Abs. 8a SGB V ist aber jede Pflichtmitgliedschaft sowie die freiwillige Mitgliedschaft und der Anspruch aus der Familienversicherung vorrangig vor der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dort sind auch die Personen nicht erfasst, für die nach § 264 SGB V die Krankenkasse im Auftrag (insbesondere) der Sozialhilfeträger Leistungen gewährt.
    Ausschluss der Versicherungspflicht
    In der Krankenversicherung der Rentner wird nicht pflichtversichert, wer:
hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist
kraft Gesetzes familienversichert ist (siehe Kapitel 4)
nach bestimmten Vorschriften versicherungspflichtig ist
    Wer versicherungspflichtig ist, regelt § 5 Nr. 1 bis 8 SGB V (siehe nachfolgende Übersicht):
    Hiernach sind versicherungspflichtig:
    *)
Rundung zu Gunsten des Versicherten

Versicherungsfreiheit
    § 6 SGB V zählt verschiedene Personengruppen auf, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind. Dazu gehören beispielsweise Beamte , Richter sowie Zeit - und Berufssoldaten . Ferner sind hier Geistliche und Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen angesprochen.
    Solange ein Rentenantragsteller oder Rentner zu einer dieser Personengruppen gehört, ist er krankenversicherungsfrei. Das gilt auch für Hinterbliebene dieser Personen, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
    Wichtig:
    Personen sind versicherungsfrei, die nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden. Voraussetzung ist, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Diese Regelung schließt Bezieher von Arbeitslosengeld II aus. Sie ist aber auf Rentner anzuwenden, auch wenn sie beispielsweise die Vorversicherungszeit erfüllt haben.
    Beispiel:
Hinterbliebenenrentenantrag am
20.07.2012
→ Vorversicherungszeit ist über den Verstorbenen erfüllt
Die 1949 geborene Hinterbliebene war aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen
 
Tätigkeit privat krankenversichert seit
01.04.1999
    Ergebnis:
    Durch den Rentenantrag tritt ab dem 20.07.2012 grundsätzlich eine Pflichtmitgliedschaft in der Rentnerkrankenversicherung ein. Da die Hinterbliebene jedoch das 55. Lebensjahr vollendet hat, innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Versicherungspflicht (20.07.2007 bis 19.07.2012) nicht gesetzlich krankenversichert und wenigstens die Hälfte dieser Zeit nicht versicherungspflichtig war, besteht Versicherungsfreiheit.

Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 8 SGB V zählt einige Tatbestände auf, bei deren Vorliegen der Rentenantragsteller beziehungsweise Rentner sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner auf Antrag befreien lassen kann.
    Danach wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird durch:
den Antrag auf Rente
den Bezug von Rente
    Es handelt sich hier
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