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155 - Kriminalfall Kaprun

155 - Kriminalfall Kaprun

Titel: 155 - Kriminalfall Kaprun
Autoren: Uhl Hannes
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richterliche Protokoll aufgenommen wurde. Keim wurde hellhörig und bestand darauf, dass alle verbliebenenBeweismittel nicht zurückgegeben werden, sondern für alle weiteren Verfahren zur Verfügung stehen müssen.
    Als wenige Monate später den Ermittlern der Landespolizeidirektion Stuttgart die Beweismittel aus Salzburg übergeben werden, fehlt Wesentliches. In ihrem Ermittlungsbericht stellen sie fest: »Bei der Auswertung dieser Beweismittel bei der LPD Stuttgart stellte sich das Fehlen wesentlicher Teile heraus, insbesondere fehlten gerade die Teile, die laut Gutachten der Sachverständigen (…) das Vorhandensein von Produktions- und Konstruktionsfehlern beim Heizlüfter Hobby TLB belegen.«
    Den deutschen Ermittlern standen demnach einige Utensilien nicht zur Verfügung, wie etwa der sogenannte »Befestigungsdom« des Heizsterns aus dem nicht verbrannten Gegenzug, der angeblich gebrochen war - er wurde aus dem Heizlüfter herausgeschnitten - eine Schraube mit einem abgebrochenen Gehäuseteil aus Kunststoff des gleichen Heizlüfters, ein Heizlüfter, der in einem Gutachten mit einem Riss im Befestigungsdom abgebildet ist, und die Kunststoffplättchen, die auf Elektrikteilen des Original-Heizlüfters aufgeklebt waren, um die Schalter funktionstüchtig zu halten. Die Landespolizeidirektion Stuttgart stellt dazu lakonisch fest, dass sie den Verbleib dieser Beweismittel nicht klären konnte. Außerdem bekamen die deutschen Ermittler einige Heizlüfter, deren Risse in den Gutachten zwar beschrieben und abgebildet sind, sich aber jetzt nicht mehr zuordnen lassen, weil die Artikelnummern nachträglich unkenntlich gemacht wurden.
    Die Staatsanwaltschaft Heilbronn beauftragt nun nicht nur das Kriminaltechnische Institut beim Landeskriminalamt, sondern auch das Deutsche Kunststoff Institut in Darmstadt. Es soll geklärt werden, ob Fakir-Heizlüfter Konstruktions- und Produktionsfehler an den Kunststoffgehäusen aufweisen, und ob es eine Entzündungsmöglichkeit bei einem Abkippen der Heizeinheit gibt.
    Dann folgt die Anhörung der Zeugen, auch in Österreich. Es kommen Mitarbeiter der Firma Fakir, der Kapruner Gletscherbahn,Beamte der Kriminaltechnischen Zentralstelle und jene Gutachter, die beim Heizlüfter einen Produktionsfehler diagnostiziert hatten. Auch der inzwischen genesene Anton Muhr erscheint, und er ist glücklich, dass ihm die Heilbronner Ermittler wieder auf Augenhöhe begegnen und er anerkannten Fachleuten Rede und Antwort stehen kann.
    Überdies wird ein Experte des VDE Prüf- und Zertifizierungsinstituts zu den Prüfungen des Hobby TLB befragt. Er stellt dem Heizlüfter nicht nur beste Zeugnisse aus, sondern erklärt auch, dass im Gegensatz zu den Behauptungen im Kaprun-Prozess ein demontierter Heizlüfter alle Zertifizierungen und Gütesiegel verliert und niemals in ein Fahrzeug eingebaut werden darf.
    Die Mitarbeiter des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg versuchen mit deutscher Gründlichkeit die Untersuchungsergebnisse der österreichischen Gerichtsgutachter nachzuvollziehen. So führen sie Versuche durch, die nachweisen, dass der Heizstern mit seinen Glühdrähten das Kunststoffgehäuse gar nicht berühren kann. Erst als beide Befestigungsdome vollständig entfernt sind und der Heizstern mit großem Kraftaufwand mittels eines Schraubenziehers verbogen wird, ist die im Prozess beschriebene Nähe der Glühdrähte zum Kunststoffgehäuse möglich. Dies setzt jedoch ein bewusstes Verbiegen der Halterung des Heizsterns voraus. Mit dieser Erkenntnis steht das österreichische Kaprun-Urteil ohne jegliche Grundlage da.
    Jede weitere Feststellung der Polizei und der Staatsanwaltschaft aus Baden-Württemberg widerlegt die Erklärungen der Österreicher. Auffallend ist dies beim Hydrauliköl, das in Stuttgart noch sechs Jahre nach der Katastrophe im Inneren des Heizlüftergehäuses nachgewiesen wird. Endlich kommt es, sechs Jahre nach der Katastrophe, zu chemischen Analysen am Original-Heizlüfter. Ein Vorgang, auf den die Brandermittler der KTZ verzichtet hatten.
    »Sowohl an der Außenseite als auch auf der Innenseite ist eine Hydraulikölbenetzung nachweisbar«, stellt das LandeskriminalamtStuttgart fest. Darüber hinaus entdecken die Schwaben: »Durch den Einbau in den Führerstand der Gletscherbahn fand eine konstruktive Änderung des Heizstrahlers statt, sodass alle Prüfzeichen nicht mehr gültig waren.«
    Als absolut unwahrscheinlich beurteilen sie die
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