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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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Kosten für eine Liposuktion ihrer an einem Lipödem erkrankten Versicherten nicht übernehme n. Das entschied das Sozialgericht Mainz.
    Die aus dem Landkreis Mainz-Bingen stammende Frau leidet seit Jugendjahren an Lipödemen, eine schmerzhaften Häufung von Fettgewebe an den Beinen. Eine Ernährungsumstellung in Kombination mit manuellen Lymphdrainagen und Sport hatten die Beschwerden nicht lindern können. Die Frau ließ schließlich eine ambulante Liposuktion durchführen.
    Die Krankenkasse weigerte sich aber, die Kosten hierfür zu erstatten. Das Sozialgericht Mainz bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse. Bei der Liposuktion handelt es sich um eine sogenannte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die im ambulanten Bereich nur erbracht werden darf, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine positive Empfehlung abgeben hat.
    Dies ist bei der Liposuktion nicht der Fall. Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen trotz fehlender positiver Empfehlung die gesetzlichen Krankenkassen zahlen müssen. Ein solcher Ausnahmefall setzt aber voraus, dass es sich um eine lebendbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung handelt. Einen solchen Schweregrad erreichen die Lipödeme nicht (SG Mainz, Urteil vom 23.04.2012, Az. S 14 KR 143/11).

8. Fahrt zum Arzt ist als Pflegezeit anzurechnen
    Wer einen nahen Angehörigen pflegt, weiß, wie schwer es ist, wenigstens die Pflegestufe I zugesprochen zu bekommen. Da ist es gut zu wissen, dass die notwendige Begleitung durch Angehörige bei Fahrten zum Arzt als Pflegezeit zu berücksichtigen ist.
    Eine vielfach erkrankte Frau hatte Pflegegeld der Stufe I beantragt. Sie leidet an Fettleibigkeit, Arthrose, Depressionen, Harninkontinenz und chronischen Schmerzen. Sie ist pflegebedürftig und auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen. Die Pflegekasse lehnte den Antrag ab. Begründung: Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse ein Pflegebedarf von täglich mindestens 90 Minuten bestehen, davon mehr als 45 Minuten in der Grundpflege. Dies sei hier nicht erfüllt.
    Dagegen klagte die Frau und bekam vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz recht. Das Gericht sprach ihr die Pflegestufe I zu. Begründung: Die Frau ist stark sturzgefährdet. Sie ist darauf angewiesen, von ihrem Mann in die Arztpraxis gebracht zu werden. Die Fahrt dorthin muss folglich mit sechs Minuten täglich auf die Pflegezeit angerechnet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Frau während der Fahrt Hilfe braucht. Ihr Mann muss sie ohnehin begleiten, damit er ihr beim Weg vom Auto zur Praxis helfen kann.
    Aus dem gleichem Grund muss auch die Wartezeit beim Arzt auf die Pflegezeit mitgerechnet werden. Dies hatte das Bundessozialgericht schon vor Jahren so entschieden (BSG, Urteil vom 06.08.1998, Az. B 3 P 17/97 R). Bei der Klägerin kommen so 50 Minuten für die tägliche Grundpflege und 130 Minuten für den Hilfebedarf im Haushalt zusammen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2012, Az. L 5 P 29/11).

9. Abrechnung intensivmedizinischer Komplexbehandlung nur zulässig, wenn Arzt ständig anwesend ist
    Ein Krankenhausaufenthalt ist nicht schön. Das gilt erst recht für den Aufenthalt auf einer Intensivstation. Besonders ärgerlich wird es aber, wenn Sie für Leistungen bezahlen sollen, die nicht erbracht worden sind. Das musste ein Patient feststellen, dem im Rahmen einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung die ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation in Rechnung gestellt wurde. Der Arzt war allerdings nicht ständig da.
    Das in dieser Sache angerufene Landessozialgericht Rheinland- Pfalz entschied, dass ständige ärztliche Anwesenheit auf einer Intensivstation nicht gegeben sei, wenn nur ein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stünde. Deshalb darf keine intensivmedizinische Komplexbehandlung abgerechnet werden, die eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation beinhaltet (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012, Az. L 5 KR 97/11).

10. Keine höheren Werbungskosten bei Versetzung eines Soldaten : Neue Dienststelle heißt nicht gleich neue regelmäßige Arbeitsstätte
    Wird ein Soldat an eine andere Stammdienststelle versetzt, ist das nicht gleich seine neue „regelmäßige Arbeitsstätte“. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
    Hintergrund: Wer seine regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, darf für die Fahrt dorthin nur die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) in Anspruch nehmen und 0,30 Euro pro Entfernungskilometer bei
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