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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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Konto abzuziehen. Eines vorherigen Auftrags an die Bank bedarf es dazu nicht.
    Banken können jedoch die Einzugsermächtigung zukünftig von einer ihnen vorher mitgeteilten Kundenzustimmung abhängig machen. In diesen Fällen dürfen Kreditinstitute dann auch Geld für Benachrichtigungen verlangen (BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az. XI ZR 290/11).

14. Unbefristeter nachehelicher Unterhalt für Beamtin bei ehebedingtem Nachteil
    Kann eine Beamtin in einem Unterhaltsprozess überzeugend darlegen, dass sie ohne die Ehe und Kinderbetreuung eine höhere Besoldungsstufe erreicht hätte, hat sie einen ehebedingten finanziellen Nachteil erlitten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie darlegen kann, dass sie bei besonders guten Leistungen die Chance gehabt hätte, prüfungsfrei in den höheren Dienst zu wechseln.
    Der nacheheliche Unterhaltsanspruch darf dann nicht befristet werden, er darf nur der Höhe nach begrenzt, das heißt, auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden.
    Hierbei ist auf das Einkommen abzustellen, das die Beamtin ohne Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch die Ehe oder die Kindererziehung erzielt hätte (AG Schwarzenbek, Urteil vom 20.09.2011, Az. 23 F 42/11).

15. Arzthaftung bei versäumter Überprüfung einer falschen Diagnose
    Das Oberlandesgericht München hat einen Arzt verurteilt, einem seiner Patienten Schadensersatz zu zahlen. Dem Patienten war nach mehrfachen Gefäßverschlüssen das rechte Bein im Kniegelenk amputiert worden, weil die Gefäßerkrankung von dem Arzt nicht festgestellt worden war. Er hatte vielmehr die Diagnose einer Erkrankung des Bewegungsapparates gestellt und den Patienten über mehrere Jahre mit schmerzlindernden Spritzen behandelt.
    Der Arzt wurde zwar nicht dafür haftbar gemacht, dass er die tatsächliche Erkrankung nicht von Anfang an diagnostiziert hatte. Haftbar gemacht wurde er für den Umstand, dass er im weiteren Behandlungsverlauf an der ersten Diagnose festhielt, obwohl die Computertomographie keine Erkrankung des Bewegungsapparates ergeben hatte.
    Nach Ansicht des Gerichts hätte der Arzt weitere Ursachen, also hier insbesondere die Gefäßerkrankung, abklären und gegebenenfalls ausschließen müssen (OLG München, Urteil vom 06.10.2011, Az. 1 U 5220/10).

16. Zentrales Testamentsregister gestartet
    Seit 01.01.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann.
    In das Zentrale Testamentsregister werden diejenigen Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und solchen eigenhändigen Testamenten aufgenommen, die in besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind. So ist sichergestellt, dass diese Urkunden im Sterbefall schnell und sicher aufgefunden werden.
    Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden ist verpflichtend. Anders als beim Zentralen Vorsorgeregister ist es nicht nur zu empfehlen, eine Registrierung vorzunehmen, sondern gesetzlich vorgeschrieben.
    Die Registrierung erfolgt in der Regel durch den Notar. Bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, ist das Amtsgericht meldepflichtig. Notare und Gerichte sind über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch.
    Praxis-Tipp:
    Nähere Informationen zum Zentralen Testamentsregister finden Sie unter www.testamentsregister.de .

17. EU-Erbrechtsverordnung macht Erben innerhalb Europas einfacher
    Der Rat der EU-Justizminister hat eine neue Erbrechtsverordnung beschlossen.
    Danach soll künftig in Erbfällen das Recht des Landes angewendet werden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Erklärtes Ziel ist, Rechtsunsicherheiten und bürokratischen Aufwand zu verringern.
    Die Verordnung regelt einheitlich, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Das heißt, künftig wird das anwendbare Erbrecht in allen Mitgliedstaaten der EU (außer in Dänemark, Irland und Großbritannien) nach denselben Regeln bestimmt. Die derzeitige Rechtszersplitterung bei der Beurteilung grenzüberschreitender Erbsachen wird dadurch künftig beseitigt.
    Konkret: Es wird bei der Nachlassabwicklung das Erbrecht des Staates zugrundegelegt, in dem der Erblasser seinen
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