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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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und nimmt seit 2001 am Online-Banking teil. Für Überweisungsaufträge verwendet er das sogenannte TAN-Verfahren, bei dem der Nutzer nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten persönlichen Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird, eine bestimmte Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur Verfügung gestellten, durchnummerierten TAN-Liste einzugeben. In der Mitte der Log-In-Seite des Online-Bankings der Bank befand sich folgender Warnhinweis:
    „Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im … Net-Banking auffordern!“
    2009 wurde vom Girokonto des Bankkunden nach Eingabe seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000 Euro auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Mann bestreitet, diese Überweisung veranlasst zu haben:
    „Im Oktober 2008 – das genaue Datum weiß ich nicht mehr – wollte ich ins Online-Banking. Ich habe das Online-Banking der … Bank angeklickt. Die Maske hat sich wie gewohnt aufgemacht. Danach kam der Hinweis, dass ich im Moment keinen Zugriff auf Online-Banking der … Bank hätte. Danach kam eine Anweisung, zehn TAN-Nummern einzugeben. Die Felder waren nicht von 1 bis 10 durchnummeriert, sondern kreuz und quer. Ich habe dann auch die geforderten TAN-Nummern, die ich schon von der Bank hatte, in die Felder chronologisch eingetragen. Danach erhielt ich dann Zugriff auf mein Online-Banking. Ich habe dann unter Verwendung einer anderen TAN-Nummer eine Überweisung getätigt.“
    Die Klage auf Zahlung von 5.000 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten blieb erfolglos. Auch wenn der Bankkunde die Überweisung der 5.000 Euro nicht veranlasst hat, ist sein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages erloschen. Die Bank durfte mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aufrechnen.
    Der Kläger ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen. Deshalb hat sich der Kläger gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Sein Fehler: Er hat beim Log-In-Vorgang trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben.
    Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Bank hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Nach seinen Feststellungen ist die Bank mit dem Einsatz des im Jahr 2008 dem Stand der Technik entsprechenden iTAN-Verfahrens ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking nachgekommen. Sie hat auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt.
    Ob mit der Ausführung der Überweisung der Kreditrahmen des Kunden überschritten wurde, ist unerheblich, weil Kreditinstitute grundsätzlich keine Schutzpflicht haben, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu vermeiden. Einen die einzelne Transaktion unabhängig vom Kontostand beschränkenden Verfügungsrahmen hatten die Parteien nicht vereinbart (BGH, Urteil vom 24.04.2012, Az. XI ZR 96/11).

13. Benachrichtigung über zurückgegebene Lastschrift darf nichts kosten
    Der Bundesgerichtshof hat die von einer Sparkasse verwendete Gebührenklausel für unwirksam erklärt, nach der Privatkunden für die Benachrichtigung über fehlgeschlagene Einzugsermächtigung extra bezahlen sollten.
    Begründung: Eine Bank darf kein Geld für eine Leistung verlangen, zu der sie bereits vertraglich und gesetzlich verpflichtet ist. Dies ergibt sich aus dem Girovertrag, der unter anderem eine Informationspflicht gegenüber dem Kunden mitumfasst. Daran ändert das inzwischen geänderte Zahlungsdiensterecht nichts. Das verlangt eine Information des Kunden bei abgelehnten Zahlungsaufträgen.
    Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass es anders aussehen kann, wenn mit dem Kunden zuvor ein Zahlungsauftrag mit einer entsprechenden Gebühr vereinbart worden ist. Dann muss aber ein Zahlungsauftrag vorliegen. Das ist bei einer Einzugsermächtigung gerade nicht der Fall, denn hier wird Dritten gestattet, Beträge per Lastschrift vom
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