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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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Jahre bezogen hat. Die Abänderung der Rentenhöhe muss in diesem Fall bei der zuständigen Rentenversicherung beantragt werden.

4. Seniorenstudium rentenrechtlich kein Vorteil
    Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Zeit eines sogenannten Seniorenstudiums bei der Altersrente nicht angerechnet wird. Geklagt hatte eine 1950 geborene Frau, die von 1969 bis 2006 als Arzthelferin gearbeitet und während ihrer Arbeitslosigkeit von Herbst 2007 bis Frühjahr 2010 an der Pädagogischen Hochschule Freiburg ein Seniorenstudium absolviert hatte.
    Bei der Berechnung ihrer Altersrente berücksichtigte der Rentenversicherungsträger die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit. Die Berücksichtigung als zusätzliche Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung lehnte er dagegen ab. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt.
    Begründung: Der Begriff der Hochschulausbildung darf nicht vom Ziel des Studiums losgelöst betrachtet werden. Ziel des Studiums ist der Erwerb einer bestimmten beruflichen Qualifikation, die Vermittlung der für den späteren Beruf erforderlichen Kenntnisse. Daran fehlte es hier. Die Frau hatte sich nicht für einen bestimmten Beruf ausbilden lassen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2012, Az. L 4 R 2791/11).

5. Keine Witwenrente bei missglücktem Doppelselbstmord
    Eine Frau, die ihren Mann auf dessen Verlangen hin tötete, hat keinen Anspruch auf Witwenrente – das hat das Bundessozialgericht entschieden. Die Frau hatte einen geplanten Doppelsuizid überlebt. Wegen Tötung auf Verlangen wurde die Witwe zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Sie war einem Gutachten zufolge zum Tatzeitpunkt in ihrer Steuerungsfähigkeit „hochgradig eingeschränkt“. Mittlerweile ist sie in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt und erhält eine Erwerbsminderungsrente. Ihren Antrag auf eine Witwenrente lehnte der Rentenversicherungsträge ab, er berief sich dabei auf eine entsprechende gesetzliche Bestimmung. Demnach können Personen, die den Tod eines Angehörigen vorsätzlich herbeigeführt haben, keine Hinterbliebenenrente beanspruchen – zu Recht, wie das Bundessozialgericht befand.
    Das Gesetz versagt den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn der Angehörige „vorsätzlich“ getötet wurde. Dabei spielt die Schuldfähigkeit des Täters keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich bei der Tat um eine Tötung auf Verlangen gehandelt hat (BSG, Beschluss vom 04.06.2012, Az. B 13 R 347/10 B).

6. EuGH entscheidet beamtenfreundlich: Geld statt Urlaub
    Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, ist oft noch nicht der ganze Urlaub genommen, der einem Arbeitnehmer zusteht. Deshalb gibt es immer wieder Streit darüber, ob dem Arbeitnehmer in solchen Fällen ein finanzieller Ausgleich zusteht. Was in der privaten Wirtschaft europaweit seit Längerem unstrittig ist, ist nun auch für die rund 1,6 Millionen deutsche Beamte klar: Sie bekommen ebenfalls auf dem Weg in den Ruhestand Geld für Urlaub, wenn sie ihn wegen einer Krankheit nicht antreten konnten.
    Das höchste europäische Gericht widersprach damit der Auffassung der Stadt Frankfurt am Main: Diese hatte argumentiert, die entsprechende EU-Richtlinie sei nicht anwendbar. Das deutsche Beamtenrecht sehe nämlich keine Geldabfindung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub vor. Dieser verfalle vielmehr, wenn er nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres angetreten worden sei. Im konkreten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der von 2007 bis 2009 krank war und dann direkt in Ruhestand ging. Er verlangte knapp 17.000 Euro für insgesamt 86 Tage entgangenen Urlaub.
    Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Richtlinie der EU über die Arbeitszeit „für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche“ gelte, also auch für Beamte. Allerdings beschränkten sie den Anspruch auf Geldausgleich auf vier Wochen Urlaub. Großzügigere Regelungen seien möglich, sie lägen jedoch im Ermessen jedes EU-Mitgliedslandes.
    Der EuGH entschied außerdem, dass der Verfallszeitraum von neun Monaten für die Übertragung von krankheitsbedingten Urlaubsansprüchen ins nächste Jahr zu kurz sei. Er müsse länger als ein Jahr sein. In der privaten Wirtschaft ist in solchen Fällen eine Frist von 15 bis 18 Monaten üblich (EuGH, Urteil vom 03.05.2012, Az. C-337/10).

7. Krankenkassen müssen Fettabsaugen nicht zahlen
    Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die
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