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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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den Werbungskosten ansetzen. Ist aber eine Dienststelle nicht die regelmäßige Arbeitsstätte, dürfen die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden.
    Folge: deutlich höhere Werbungskosten. Denn in diesem Fall können nicht nur die 0,30 Euro für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden, sondern auch Reisenebenkosten wie Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten.
    Das ist laut Bundesfinanzhof der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Und das ist normalerweise der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH, Urteil vom 09.06.2011, Az. VI R 55/10).
    Im vorliegenden Fall war ein Soldat mit Wirkung zum 01.01.2009 mit der voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31.12.2010 versetzt worden. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger für die Fahrten bei den Werbungskosten einen Betrag von 6.793,50 Euro (= 22.645 km tatsächliche Fahrtstrecke x 0,30 Euro) nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Das Finanzamt war der Ansicht, die Dienststelle, an die der Soldat versetzt worden war, sei seine regelmäßige Arbeitsstätte, und wollte nur die Entfernungspauschale mit einem Betrag von 3.438,00 Euro (191 Tage x 60 km x 0,30 Euro) anerkennen.
    Das Finanzgericht gab dem Soldaten recht: Die Dienststelle sei hier keine regelmäßige Arbeitsstätte gewesen. Eine Versetzung begründe nicht zwangsläufig eine regelmäßige Arbeitsstätte am neuen Dienstort. Maßgeblich sei vielmehr, ob sich im vorliegenden Fall der Soldat zu Beginn seiner Tätigkeit – aus damaliger Sicht – hätte darauf einrichten können, dauerhaft am neuen Dienstort zu sein. Dies war hier aber nicht der Fall, da nach der Versetzungsverfügung nur eine Tätigkeitsdauer von zwei Jahren zu erwarten gewesen sei (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2012, 5 K 2160/11 nrkr.).

11. Bundesfinanzhof entscheidet zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Outsourcing eines Postbeamten
    Ein ehemaliger Postbeamter, der unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status am bisherigen Tätigkeitsort vorübergehend einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird, kann für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Beschäftigungsstelle nur die Pendlerpauschale steuerlich geltend machen.
    Der Mann war als Beamter bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt, einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost. Für die Zeit vom Dezember 2008 bis Ende Juni 2010 wurde ihm eine Tätigkeit in einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen. Dieses Tochterunternehmen war gegründet worden, um den Bereich, in dem er bisher beschäftigt war, aus der Deutschen Telekom AG auszulagern. Die Tätigkeitsstätte des Beamten blieb unverändert.
    Dennoch klagte er vor den Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof. Er machte geltend, dass er nach der Ausgliederung nicht mehr an einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte beschäftigt sei. Folglich stünde ihm der volle Abzug seiner Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Beschäftigungsstätte sowie Verpflegungsmehraufwand zu. Der BFH wies die Klage ebenso wie die Vorinstanz zurück:
    Zwar verrichtet der Arbeitnehmer in Outsourcing-Fällen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ausgliederung seine Tätigkeit nicht mehr in Einrichtungen seines Arbeitgebers, sondern in betrieblichen Einrichtungen eines Dritten. Er ist somit nicht mehr an einer regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern auswärts tätig. Dies war hier allerdings anders. Schließlich bestanden nach der Zuweisung des Beamten an ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG die arbeits- und dienstrechtlichen Beziehungen zum Dienstherrn des Klägers, dem Bund, unverändert fort.
    Deshalb kam das höchste deutsche Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit am unverändert beibehaltenen Tätigkeitsort keine Auswärtstätigkeit ist (BFH, Urteil vom 09.02.2012, Az. VI R 22/10).

12. Bundesgerichtshof zu Pharming-Angriffen beim Online-Banking
    Der Bundesgerichtshof hatte über Pharming beim Online-Banking zu entscheiden. Im zugrundeliegenden Fall verlangte der betroffene Bankkunde von seinem Kreditinstitut, eine im Online-Bankingverfahren ausgeführte Überweisung von 5.000 Euro auf sein Konto zurückzuzahlen.
    Der Kunde unterhält bei der beklagten Bank ein Girokonto
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