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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Erträgnisaufstellungen) ausreichend, aus denen sich jeweils der Name und die Anschrift der Zahlstelle und des wirtschaftlichen Eigentümers, sowie die Höhe der Quellensteuer (einschließlich Währung), des Zahltages und der Kontonummer(n) oder einer Beschreibung der Forderung ergeben.
    Es muss sich weiterhin aus dem Dokument eindeutig entnehmen lassen, dass es sich um eine Quellensteuer aufgrund der Zinsrichtlinie oder entsprechender völkerrechtlicher Abkommen (EU-Quellensteuer) und nicht um eine nationale Quellensteuer (z.B. Schweizer Verrechnungssteuer) handelt. [200]
Gezahlte ausländische Quellensteuern bei Investmentfonds
    Bei Investmentfonds ist geregelt, dass eine ausländische Quellensteuer bereits bei der vom Investmentfonds einzubehaltenden Abgeltungsteuer angerechnet wird und nicht erst beim Anleger. Dies wurde durch eine Gesetzesänderung im InvStG im Rahmen des JStG 2009 fixiert (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 8 InvStG). Letzteres gilt auch im Fall der Zwischengewinne (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 InvStG).
    Steuerstrategie 103
    Bei im Auslandsdepot verwahrten ausländischen Investmentfonds wurde keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten. Daher erfolgte auch keine Anrechnung gezahlter Quellensteuern. Der Kapitalanleger macht die gezahlten Quellensteuern – zusammen mit den jeweiligen ausschüttungsgleichen Erträgen – über seine Einkommensteuererklärung geltend und vermeidet so eine doppelte Zahlung. Wenn die betreffende Auslandsbank die gezahlten Quellensteuern nicht ausweist, durchsucht der Kapitalanleger den e-Bundesanzeiger ( www.ebundesanzeiger.de ) nach den Besteuerungsgrundlagen seines Fonds.
    Die Begrenzung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf 25 % gilt auch für Fondsanlagen. So ist die Höchstanrechnungsgrenze auf die ausländischen Bruttoerträge bereits auf Fondsebene bei Publikumsfonds zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck weisen die Fondsgesellschaften bereits in den veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen für den Fonds eine anrechenbare Quellensteuer von nur maximal 25 % der ausländischen Bruttoerträge aus. [201]
    Steuerstrategie 104
    Zum 1.1.2011 wurde der melde- bzw. steuerrelevante Anteil an Schuldverschreibungen im Fondsvermögen von 40 % auf 25 % reduziert. [202] Gleiches gilt entsprechend Randziffer 90 der Wegleitung zur EU Zinsbesteuerung der Eidgenössischen Steuerverwaltung für Investmentfonds in Schweizer oder Liechtensteinischen Depots. Dadurch entsteht die Meldepflicht bereits bei Veräußerungen von Fonds mit einem Forderungsquotienten von mindestens 25 % bzw. in Luxemburg, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein besteht die Pflicht zum Abzug der EU-Quellensteuer bereits bei Fonds mit mindestens 25 % Anleihen im Bestand. Der Kapitalanleger fragt seinen Bankmanager daher nach sogenannten „Out-of-scope“ Investmentsfonds. „Out-of-scope“ heißt übersetzt nicht im Geltungsbereich der EU-Quellensteuer.
    Steuerstrategie 105
    Der Kapitalanleger erkundigt sich bei seiner Auslandsbank auch aktiv, ob sich derzeit in seinem Wertpapierdepot sogenannte „In-scope“ Investmentfonds befinden. Hier besteht Handlungsbedarf, da diese Fonds von der EU-Quellensteuer erfasst werden.
    Investmentfonds, die von ihrer Anlagepolitik her von den jeweiligen Fondsgesellschaften als „Out-of-scope“ gemeldet sind, dürfen als ausschüttende Fonds einen Anteil an EU-quellensteuerpflichtigen Anlagen von maximal 15 % haben, für thesaurierende Fonds gelten maximal 25 % Anteil.
    [193] § 32d Abs. 5 EStG.
    [194] § 43a Abs. 3 EStG.
    [195] Anwendungsfall des § 32d Abs. 4 EStG vgl. BMF 14.12.2007, IV B 8 - S 2000/07/0001, Tz. 2.
    [196] § 34c Abs. 2 EStG, vgl. BMF v. 14.12.2007 a.a.O. Tz. 2.
    [197] Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, die die Vermeidung einer doppelten Steuerbelastung zum Ziel haben. Dies wird dadurch erreicht, dass entweder ein Vertragsstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht (Freistellungsmethode) oder der andere die bereits bezahlte Steuer auf seinen Steueranspruch anrechnet (Anrechnungsverfahren). Besteht zwischen dem Wohnsitzstaat des Kapitalanlegers (Deutschland) und dem ausländischen Quellenstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), richtet sich das Besteuerungsrecht des Quellenstaates nach diesem Abkommen entsprechend.
    [198] § 34d
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