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Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten

Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten

Titel: Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten
Autoren: Anne Nina Schmid
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Arbeitsverhältnisses unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar erschien.

    Die Hamburger Richter durften sich nun damit auseinandersetzen, was denn der ungeheuerliche Ausspruch »Klei mi ann Mors!« wirklich bedeutete. Unzweifelhaft handelt es sich dabei um Plattdeutsch. Die Vorgesetzte meinte, dass dies mit »Leck mich am Arsch« zu übersetzen sei. Laut Gericht irrte sie damit jedoch – vielmehr laute die Übersetzung ins Hochdeutsche: »Kratz mich am Hintern.« Zwar sei auch diese Äußerung ungehörig, da unhöflich, und ein solcher Ton verbiete sich gegenüber Vorgesetzten, zumal wenn es sich um eine Frau handle. Eine Kündigung rechtfertige das in diesem Fall trotzdem noch nicht, da der Angestellte sich bisher stets tadellos benommen und hier auch in aller Form entschuldigt habe und die Äußerung auch nicht in Gegenwart Dritter gefallen sei. (Arbeitsgericht Hamburg)
    Buchhändlerin mit schlagenden Argumenten
    Den meisten Männern ist bekannt, dass zu den Waffen der Frauen in nicht geringem Umfang das Wort gehört. Dies trifft offenbar in besonderer Weise auf Buchhändlerinnen zu. Diese Erfahrung musste im April 2010 ein Mann machen, der kurz vor Ladenschluss eine Kasseler Buchhandlung betrat. Wie leider bei vielen Männern üblich, stand ihm der Sinn nicht primär nach Lesestoff. Anders als bei vielen seiner Geschlechtsgenossen gehörte aber auch reden nicht zu seinen Stärken. Erst auf wiederholte Nachfrage der Buchhändlerin, womit ihm denn geholfen werden könne, konnte das Begehren des Mannes verstanden werden: »Kasse auf, machen Sie die Kasse auf«, so die gemurmelte Forderung des Mannes. Seinen Wunsch,
der bar jeder Kenntnis der wirtschaftlichen Gegebenheiten im Bucheinzelhandel scheint, unterstrich der Täter dadurch, dass er ein Messer aus seiner Tasche zog. Wenig beeindruckt davon zeigte sich aber die Buchhändlerin, die beherzt in die Verkaufsauslage griff, ein besonders dickes Buch packte und damit auf den sich nun eigenhändig an der Kasse zu schaffen machenden Täter einzuschlagen begann. Dieser konnte die Kasse nicht öffnen und flüchtete mit dem Satz »Das gibt’s doch nicht« vom Tatort.
    Wer vom Büro frustriert ist, darf drüber schreiben, er muss nur übertreiben
    Der 51 Jahre alte Vertriebssachbearbeiter eines Herstellers von Küchenmöbeln schrieb einen Roman mit dem Titel »Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht« über die angeblich fiktiven Büroerlebnisse eines Sachbearbeiters in einem Unternehmen, das Küchenmöbel produziert. Das Buch beschreibt die Erlebnisse des Icherzählers mit seinem Kollegen »Hannes«, der gerne mal kifft (»hat alles geraucht, was ihm vor die Tüte kam«), mit der Kollegin »Fatma«, sie »erfülle so manches Klischee, was man allgemein von Türken pflegt: ihre krasse Nutzung der deutschen Sprache und auch ihr aufschäumendes Temperament. Leider steht ihr Intellekt genau diametral zu ihrer Körbchengröße«. Der Juniorchef »Horst« kommt auch vor. »Er ist ein Feigling! Er hat nicht die Eier, jemandem persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er seine Lakaien.« Als der Autor sein Buch auch noch während der Arbeitszeit Kollegen zum Kauf anbot, zeigte sich, dass der reale Chef dann doch tatkräftiger war als der Romanchef. Kurzerhand
kündigte er dem Autor fristlos. Es sei nicht hinzunehmen, dass der in seinem Buch Mitarbeiter beleidige und ausländerfeindliche und sexistische Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte veröffentliche. Durch den Roman sei der Betriebsfrieden erheblich gestört worden. Zahlreiche Romanfiguren seien nämlich als tatsächlich existierende Personen zu identifizieren. Verschiedene Arbeitnehmer hätten sich persönlich angegriffen gefühlt, eine Mitarbeiterin habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen.
    Die Arbeitsgerichte haben die Kündigung für unwirksam erklärt. Der Autor könne sich auf die Kunstfreiheit berufen. Das Buch sei als Roman und nicht als Tagebuch anzusehen. Dies vor allem, weil selbst der Arbeitgeber zugeben musste, dass nicht alle im Buch beschriebenen Storys und Personen der Realität entsprachen, sondern deutlich übertrieben waren. (Landesarbeitsgericht Hamm)
    Â»Jawohl, mein Führer« ist kein Kündigungsgrund
    Der Abteilungsleiter eines Lebensmittelunternehmens
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