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Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten

Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten

Titel: Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten
Autoren: Anne Nina Schmid
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einen nicht den strengen Umweltregeln entsprechenden Pkw leihen und Verwandte in der Münchner Innenstadt besuchen wolle. (Verwaltungsgericht München)
    Lautes Wassertreten ist verboten
    Wer dachte, dass Wassertreten eine eigentlich ruhige Beschäftigung für ruhige Zeitgenossen ist, wird von einer Benutzungsordnung des Kneippbades von Schwabmünchen bei Augsburg eines Besseren belehrt. Obwohl schon Kneipp wusste, dass besonders Wassertreten am frühen Morgen und späten Abend heilende Wirkung zukommt, regte sich Protest. Die Beschwerde eines Anwohners veranlasste das Bürgermeisteramt zu dieser Sperrzeitverordnung der anderen Art. Penibel ist dort geregelt, dass aus Lärmschutzgründen das Wassertreten im örtlichen Luitpoldpark vor 10 Uhr, mittags von 12 bis 14 Uhr und nach 20 Uhr verboten ist.
    Kleinkinder dürfen ungestraft Schmuck in die Toilette werfen
    Einen unerfreulichen Verlauf nahm ein Familienbesuch für eine Frau. Sie wurde von ihrer Schwester besucht, die ihren dreijährigen Sohn mitbrachte. Der aufgeweckte Kerl spielte ohne elterliche Aufsicht mit seinem zweijährigen Cousin. Alles ging gut, bis einer der beiden aufs Klo musste. Auf dem Weg zur Toilette entdeckten sie den Schmuck der Wohnungsinhaberin im Wert von 4000 Euro und nahmen ihn an sich. Der Ältere zeigte dem Jüngeren dann, was man alles in die Toilette werfen kann: auch die Preziosen der Tante. Diese war wenig erfreut und verklagte ihre Schwester auf Ersatz. Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab. Es habe keine Aufsichtspflichtverletzung der Schwester vorgelegen. Man könne ein Kind in einer vertrauten Umgebung nicht ständig überwachen, ohne dass
die frühkindliche Entwicklung hin zur Selbstständigkeit Schaden nehme, zumal die Tante ja auf den Gedanken hätte kommen können, den Schmuck vor dem frühkindlich selbstständigen Schmuckversenker in Sicherheit zu bringen. (Amtsgericht Bonn)
    Ist Golf ein Kampfsport?
    Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Hamm aufgrund des folgenden Falles auseinandersetzen: Die Klägerin hatte bei einem Golfturnier erfolgreich auf Bahn 9 abgeschlagen und auf dem Weg zu Spielbahn 10 mit ihren Mitspielerinnen an einem Erfrischungsstand haltgemacht. Das nachfolgende Herrenteam konnte die Damen dort jedoch nicht sehen und begann deshalb seinerseits mit dem Abschlag auf Bahn 9. Leider wich der Ball des Beklagten dann ein wenig von der gewünschten Ideallinie ab und schlug nicht auf dem Green, sondern verletzend auf der Hand der Klägerin auf. Da half auch der sofort vom Beklagten abgegebene »golfübliche Warnruf« 1 nichts mehr. Die Entscheidung, ob der Klägerin wie gefordert Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von rund 10.000 Euro zustehen oder nicht, hing im Wesentlichen von zwei Fragen ab. Erstens: Durfte der Beklagte den Ball spielen, obwohl er nicht sicher sein konnte, dass sich die Damengruppe bereits außerhalb der Reichweite von abgeschlagenen Bällen befand? Zweitens: Hatte die Klägerin die erlittene Verletzung eventuell hinzunehmen, da bei »Kampfsportarten« einfach von einer gewissen sportlichen
Härte und leichten Regelverletzungen ausgegangen werden muss?
    Zu Punkt eins entschied das Gericht, dass der Beklagte sich vor dem Abschlag sehr wohl hätte versichern müssen, dass sich die Klägerin nicht in Reichweite seines Balles aufhielt. Zu Punkt zwei jedoch wurde festgestellt, dass Golf gerade keine Kampfsportart sei, sondern vielmehr eine »Parallelsportart«, bei der die Klägerin auf die volle Regeleinhaltung ihrer Mitspieler vertrauen durfte. Das Gericht gab der Klägerin damit im Wesentlichen recht, kürzte allerdings den Anspruch aufgrund einer Mitschuld der Klägerin. Schließlich wusste sie, dass in dichter Reihenfolge gespielt wurde und dass manche Schläge eben etwas »verzogen« geraten können, und hätte deshalb auf dem Weg zum Getränkestand die nachfolgende Gruppe im Auge behalten müssen. (Oberlandesgericht Hamm)
    Schluss mit lustig. Ostfriese stellt Strafanzeige wegen Volksverhetzung durch Ostfriesenwitze
    Die Staatsanwaltschaft Osnabrück staunte nicht schlecht über diese Strafanzeige wegen angeblicher Volksverhetzung, die ein ostfriesischer Zuhörer des Radiosenders ffn stellte. Er fand gar nicht witzig, dass der Moderator in der »Morningshow« — seine Komoderatorin stammte aus Aurich in Ostfriesland — Ostfriesenwitze
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