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Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten

Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten

Titel: Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten
Autoren: Anne Nina Schmid
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Kurioses aus der Arbeitswelt
    Auch häufige »Sitzungen« gehören zum Anwaltsjob
    In einem Urteil aus dem Jahr 2009 stellte das Arbeitsgericht Köln fest, dass es noch im Rahmen des Zulässigen sei, wenn ein angestellter Anwalt einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit, nämlich knapp sechseinhalb Stunden in einem Zeitraum von 16 Tagen, weitgehend unproduktiv auf der Kanzleitoilette verbringt. Vor Gericht kam die Angelegenheit, weil der Kanzleiinhaber den Kollegen schon länger im Verdacht hatte, schwierige Fälle lieber »auszusitzen«, anstatt sie tatkräftig zu bearbeiten. Deshalb hatte er eine Kanzleiangestellte beauftragt, die Toilettenbesuchsdauer des vermeintlichen Drückebergers minutiös zu protokollieren, um ihm die Fehlzeiten vom Gehalt abziehen zu können. Zu seiner Verteidigung hatte der auf Gehaltsnachzahlung klagende Jurist angegeben, dass er in der fraglichen Zeit im Mai 2009 an besonders langwierigen Verdauungsstörungen litt.
    Aus Mangel an verwertbaren Beweisen für die dem Mitarbeiter vom Chef vorgeworfene bewusste Arbeitsverweigerung gab das Gericht der Zahlungsklage statt. (Arbeitsgericht Köln)
    Wer als strafgefangener Anwalt Rechtsberatung erteilt, wird mit Arrest bestraft
    Ein zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilter Anwalt wollte vielleicht nicht aus der Übung kommen oder auch nur Mithäftlingen einen Gefallen tun. In fünf Fällen beriet er sie bei der Abfassung von deren Korrespondenz mit deren Anwälten, dem Gericht und der Ausländerbehörde. Wegen »erheblicher Störung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt durch Schaffung subkultureller Abhängigkeiten« wurde er zu drei Tagen verschärften Arrests verurteilt. Die dagegen angerufenen Gerichte bestätigten die Disziplinmaßnahme als schuldangemessen. (Bayerischer Verfassungsgerichtshof)
    Die Porno-Mail als Dienstunfall
    Der Leiter einer nordrhein-westfälischen Behörde hatte es sich zur schönen Gewohnheit gemacht, seine Untergebenen mit Mails nicht nur dienstlichen Inhalts zu erfreuen. Hin und wieder versandte er offenbar zur Erheiterung auch Porno-Mails an seine Abteilung. Beim Betrachten einer als solche vor dem Öffnen der elektronische Post nicht zu erkennenden Mail mit »abstoßenden Darstellungen weiblicher Geschlechtsorgane« erlitt einer seiner Mitarbeiter einen Dienstunfall. Von einem medizinischen Sachverständigen wurde bei dem Beamten eine durch die Mail hervorgerufene Gesundheitsstörung diagnostiziert, die sich dadurch äußerte, dass der Staatsdiener eine Zwangsstörung in Form von »Zwangsgedanken« erlitt. Seine vorgesetzte Behörde wollte die während der Dienstzeiten vom Vorgesetzten erhaltene Porno-Mail aber nicht als Ursache
für dessen Arbeitsunfähigkeit anerkennen, weshalb das zuständige Verwaltungsgericht einschreiten und das beklagte Land zur Übernahme der Behandlungskosten und möglichen Spätfolgen dieses Dienstunfalls verurteilen musste. (Verwaltungsgericht Düsseldorf)
    Kein Hasen-Witz: Lehrerin verklagt Schülerin
    Was andere vielleicht niedlich finden, brachte eine Realschullehrerin aus Vechta auf die Palme und eine ihrer Schülerinnen vor Gericht. Von einer Erdkunde- und Deutschlehrerin der zehnten Klasse hieß es im Schülerkreis, dass sie beim Anblick von Hasen durchdrehe. Das wollte eine Schülerin genauer wissen. Eines Morgens malte sie vor Unterrichtsbeginn einen Hasen an die Tafel. Als die Lehrerin das Klassenzimmer betrat und die Hasenzeichnung sah, sei sie, so eine als Zeugin vor Gericht geladene Mitschülerin, schreiend aus dem Raum gelaufen. Die Lehrerin hatte sich nach dem Vorfall arbeitsunfähig krankschreiben lassen und die Schülerin verklagt. Die Pädagogin verlangte von der Schülerin vor Gericht, dass diese künftig keine Hasenbilder mehr zeichnet und nicht mehr behauptet, die Lehrerin reagiere überempfindlich auf Hasenzeichnungen. (Amtsgericht Vechta)
    Â»Ossis« sind kein Volksstamm und dürfen deshalb ungestraft diskriminiert werden
    Zu dieser Erkenntnis kam das Stuttgarter Arbeitsgericht im Anschluss an die Klage einer seit 22 Jahren im Westen lebenden Ostberlinerin. Diese hatte sich bei einem schwäbischen Fensterbauunternehmen als Buchhalterin
beworben. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, auf den zurückgeschickten Bewerbungsunterlagen entdeckte sie den Vermerk »(-) Ossi«. Dies weckte bei der Frau den
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