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Starthilfe für Freiberufler

Starthilfe für Freiberufler

Titel: Starthilfe für Freiberufler
Autoren: Claudia Wanzke
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Fall ignorieren Sie den Hinweis, die Eröffnungsbilanz beizulegen.)
 
    Planen Sie in nächster Zeit Mitarbeiter einzustellen?
 
    Wie hoch schätzen Sie Ihren Umsatz, d. h. Ihre Einnahmen, im Gründungs- und im Folgejahr ein?
 
    Wollen Sie als „Kleinunternehmer“ besteuert werden (siehe Seite 27)?
 
    Umsatzsteuer: Ist- oder Soll-Besteuerung (siehe Seite 22)?
 
    Beabsichtigen Sie die Beteiligung an einer Personengesellschaft, also zum Beispiel einer GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft?
 
    Benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID), weil Sie Geschäftsbeziehungen in anderen EU-Staaten beabsichtigen?
Kleinunternehmer oder lieber nicht?
    Um Existenzgründer oder auch Selbstständige im Nebenerwerb von Bürokratie zu verschonen, hat der Gesetzgeber die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer eingeführt (§ 19 UStG). Wer die Regelung für sich in Anspruch nimmt, muss/darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Auch die monatliche/quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung entfällt.
    Als Kleinunternehmer gilt laut Gesetz, wer
 
    im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 17.500 Euro Gesamtumsatz erwirtschaften wird;
 
    im letzten Geschäftsjahr nicht mehr als 17.500 Euro Gesamtumsatz erwirtschaftet hat und dessen Gesamtumsatz im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird.
    Im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ können Sie freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten – auch dann, wenn Sie mit Ihrer Umsatzschätzung unterhalb der 17.500-Euro-Grenze liegen. In diesem Fall müssen Sie jedoch unter Umständen damit rechnen, dass das zuständige Finanzamt noch einmal nachhakt.
Was spricht für die Kleinunternehmerregelung?
 
    Sie müssen keine monatlichen bzw. quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen und keine jährliche Jahresumsatzsteuererklärung abgeben, haben also weniger Aufwand.
 
    In Ihren Rechnungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen – Sie müssen weniger rechnen.
 
    Da Sie keine Umsatzsteuer ausweisen müssen, wird der Gesamtrechnungsbetrag niedriger – Ihre Kunden freuen sich darüber! Dies trifft allerdings nur auf Privatkunden zu, bei Unternehmen, für die nicht die Kleinunternehmerregelung gilt, ist die Umsatzsteuer nur ein Durchgangsposten.
Was spricht gegen die Kleinunternehmerregelung?
 
    Da Sie keine Umsatzsteuer berechnen und abführen, können Sie auch keine Vorsteuer geltend machen. Das bedeutet, für Sie gelten letztendlich die gleichen Preise wie für Verbraucher. Ein vereinfachtes Beispiel soll dies verdeutlichen:
    Beispiel
    Sie wollen einen Schreibtisch (Ladenpreis: 600 Euro) erwerben. Sowohl mit als auch ohne Kleinunternehmerregelung müssen Sie den Betrag im Laden zahlen. Wenn Sie jedoch auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, dann können Sie sich die bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 95,80 Euro (19 Prozent) vom Finanzamt zurückholen („Vorsteuer“). Ihr Schreibtisch kostet letztendlich nur 504,20 Euro. Gerade bei größeren Investitionen lohnt sich das.
 
    In Ihren Rechnungen müssen Sie darauf hinweisen, dass Sie Kleinunternehmer im Sinne von § 19 EStG sind. Damit offenbaren Sie Ihren Kunden, dass Ihr jährlicher Umsatzunter 17.500 Euro liegt. Dies könnte unter Umständen Zweifel an Ihrer Leistung hervorrufen.
    Achtung
    Wurde aus Versehen trotz Kleinunternehmerregelung Umsatzsteuer ausgewiesen, dann muss der Betrag auf jeden Fall an das Finanzamt abgeführt werden – unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer auch tatsächlich gezahlt hat oder nicht. Wenn Sie jedoch unmittelbar danach eine Berichtigung der Rechnung vornehmen, können Sie die Zahlung vermeiden.
Ist- oder Sollbesteuerung?
    Auch diese Frage müssen Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantworten. Sie betrifft aber nur diejenigen, die auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben und in ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen müssen. Als Istversteuerer müssen Sie die Umsatzsteuer erst in dem Monat abführen, in dem Sie das Geld erhalten haben, als Sollversteuerer schon in dem Monat, in dem Sie die Rechnung gestellt haben. Üblicherweise greifen insbesondere Freiberufler und kleinere Unternehmen, die eine EÜR abgeben, auf die Istbesteuerung zurück. Zur Sollbesteuerung verpflichtet sind
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