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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
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Erbschaftsteuer. Steuerpflichtig ist die ganze Versicherungssumme, nicht nur der Prämienaufwand des Versicherungsnehmers. Zur Versorgung des Lebenspartners ist die Absicherung über die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung unter steuerlichen Gesichtspunkten nicht optimal.
    Tipp
    Keine Erbschaftsteuer fällt an, wenn Ihr nichtehelicher Lebenspartner Versicherungsnehmer und Prämienzahler und gleichzeitig bezugsberechtigte Person ist und Sie die versicherte Person sind (Einzelheiten vgl. unter → Vermögensübertragung zu Lebzeiten ).
Erbrechtliche Versorgung
    Erblasser können ihren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Testament oder Erbvertrag als Erbe einsetzen. Sinnvoll ist es, das Motiv der Erbeinsetzung anzugeben (zum Beispiel jahrelange partnerschaftliche Verbundenheit), um von vornherein den Einwand der Sittenwidrigkeit auszuschließen.
    Kein gemeinschaftliches Testament
    Nicht möglich ist es allerdings, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten; das ist nur Eheleuten vorbehalten. Der Nachteil des Testaments liegt insbesondere darin, dass es jederzeit widerrufen oder geändert werden kann. Der als Erbe eingesetzte Partner muss nicht informiert werden. In der Praxis hat das schon zu bösen Überraschungen geführt.
    Zulässig ist es, dass beide Partner ein Einzeltestament verfassen und den jeweils anderen Partner zum Erben einsetzen. In diesem Fall kann dann der Fortbestand des vom anderen Partner errichteten Testaments zur Bedingung der eigenen Anordnung gemacht werden.
    Außer durch Testament kann die Erbeinsetzung eines nichtehelichen Lebenspartners auch durch einen Erbvertrag vorgenommen werden. Dabei schließt der Erblasser einen Vertrag mit seinem Partner, dem sogenannten „Vertragserben“, um ihm so die Erbschaft rechtlich zu sichern. Während Verfügungen in Form des Testaments jederzeit frei widerrufen werden können, ist das bei vertragsmäßigen Anordnungen im Erbvertrag nicht einfach möglich (vgl. → Erbvertrag ).
    Tipp
    Weil nur der Erbvertrag letztlich gewährleistet, dass keiner der Partner ohne Wissen des anderen seine Verfügung von Todes wegen ändern kann, ist dies erbrechtlich die richtige Form, den nichtehelichen Lebenspartner zu versorgen.
    Regelungen fürs Scheitern
    Der Nachteil des Erbvertrags für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht darin, dass bindende Verfügungen wie die Einsetzung eines Erben grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem eingesetzten Vertragserben aufgehoben werden können. Allein das Scheitern der Lebensgemeinschaft hat nicht automatisch zur Folge, dass der Erbvertrag ohne Weiteres gegenstandslos wird oder dass dem Erblasser ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Deshalb sollten im Erbvertrag Regelungen für das Scheitern der Lebensgemeinschaft getroffen werden. Folgende Möglichkeiten bestehen:
Die gegenseitige Erbeinsetzung kann unter der Bedingung vorgenommen werden, dass die Lebensgemeinschaft beim Tod des Erstversterbenden noch besteht.
    Musterformulierung: gegenseitige Erbeinsetzung
    Wir setzen uns gegenseitig vertragsmäßig zu Alleinerben für den Fall ein, dass unsere Partnerschaft beim Tod des Erstversterbenden noch besteht.
Der Erblasser kann sich im Erbvertrag ein bedingungsloses Rücktrittsrecht oder ein Rücktrittsrecht nur für den Fall vorbehalten, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Bei Letzterem kann allerdings das Problem auftreten, das Nichtbestehen der Lebensgemeinschaft konkret glaubhaft zu machen. Im Regelfall ist deshalb dem bedingungslosen Rücktrittsvorbehalt der Vorzug zu geben.
    Tipp
    Weil es bei der Zuwendung eines Vermächtnisses zur Versorgung Ihres nichtehelichen Lebenspartners zu Streitigkeiten mit Ihren Erben (zum Beispiel Ihren Kindern) kommen kann, sollten Sie Vorkehrungen für die Erfüllung des Vermächtnisses treffen. Sinnvoll kann es sein, einen Testamentsvollstrecker zu bestellen und diesen zu beauftragen, das Vermächtnis zu erfüllen.
    Bei der Erbeinsetzung des nichtehelichen Lebenspartners ist die ungünstige erbschaftsteuerliche Situation zu bedenken. Insoweit gilt das im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung zu Lebzeiten Gesagte entsprechend (vgl. oben).
    Alternativ zur Erbeinsetzung kann der nichteheliche Lebenspartner durch die Zuwendung von Vermächtnissen wirtschaftlich abgesichert werden. In Betracht kommen insbesondere Nießbrauchs-, Renten- oder Wohnungsrechtsvermächtnisse (vgl. ab → Nießbrauchsvermächtnis ).
Vermögensübertragung
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