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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
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Sozialhilfeleistungen Ersatz verlangen. Dies kann dann innerhalb kürzester Zeit dazu führen, dass die gesamte Erbschaft verbraucht ist, sodass das behinderte oder pflegebedürftige Kind aus dem ersparten und vererbten Vermögen keine Vorteile erzielt. Und es nach dem Verbrauch des Vermögens wieder auf Sozialhilfe angewiesen sein wird, ohne besondere Vorteile aus der Erbschaft gezogen zu haben.
    Besser als Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (zum Beispiel eine Schenkung) sind erbrechtliche Gestaltungen. Mit dem sogenannten Behindertentestament können Eltern erreichen, dass das Vermögen der Familie erhalten bleibt und ein Zugriff des Sozialhilfeträgers darauf ausgeschlossen wird. Darüber hinaus kann dem behinderten oder pflegebedürftigen Kind im Erbfall eine über die normale Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität gewährleistet werden, indem Zuwendungen an das Kind erfolgen, die ihm vom Sozialhilfeträger nicht weggenommen werden können.
    Dieses Ziel wird nicht mit der Enterbung des behinderten oder pflegebedürftigen Kindes oder mit einer geringeren Erbquote als dem Pflichtteilsanspruch erreicht. Entsprechendes gilt für die Zuwendung eines Vermächtnisses mit einem geringeren Wert als der Pflichtteilsanspruch. Auch ein Berliner Testament, das gemeinsam mit dem Ehegatten errichtet wird und in dem sich die Partner wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und damit das behinderte Kind zunächst enterben, ist nicht hilfreich. Denn der Sozialhilfeträger würde den Pflichtteilsanspruch des Kindes auf sich überleiten und ihn im Erbfall gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen.
    Vorsicht
    Ein behindertes Kind darf in einer Verfügung von Todes wegen nicht übergangen werden, weil dann sofort mit dem Erbfall der Pflichtteilsanspruch entsteht, den der Sozialhilfeträger auf sich überleitet und gegen die Erben geltend macht.
    Dem klassischen Behindertentestament liegt die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge zugrunde:
Das Kind wird in Höhe eines Erbteils, der zumindest geringfügig über dem gesetzlichen Pflichtteil liegen muss, zum sogenannten nicht befreiten Vorerben eingesetzt. Damit wird erreicht, dass das Kind keine Verfügungsbefugnis über den Nachlassanteil hat, das ererbte Vermögen also von ihm nicht verwertet werden und der Sozialhilfeträger auf diesen Vermögensanteil auch nicht zugreifen kann. Die Erträge des Nachlasses (zum Beispiel Zinserträge) müssen eingesetzt werden, bevor Sozialhilfe verlangt werden kann.
Als Nacherbe wird eine andere Person (zum Beispiel der überlebende Ehegatte oder die Geschwister des behinderten Kindes) eingesetzt. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
Die Vor- und Nacherbfolge wird durch Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung ergänzt. Damit werden die Nutzungen aus dem Erbteil vor Zugriffen von Gläubigern des Erben geschützt.
Der Testamentsvollstrecker, den der Erblasser selbst bestimmen kann, wird angewiesen, dem behinderten Kind besondere Annehmlichkeiten zu sichern, die kein Grundbedarf sind, den der Sozialhilfeträger zu gewährleisten hat. In Betracht kommen geringere Geldbeträge zur freien Verfügung, Urlaubs-aufenthalte oder Geschenke zu besonderen Anlässen.
    Tipp
    Wenn Sie ein Behindertentestament errichten wollen, sollten Sie unbedingt einen Notar oder einen fachkundigen Anwalt aufsuchen. Die Gestaltung eines solchen Testaments ist sehr komplex. In jedem Fall müssen die persönlichen Lebensumstände und die individuellen Wünsche der Beteiligten immer berücksichtigt werden. Ein vorformuliertes Standard-Behindertentestament genügt diesen Anforderungen im Regelfall nicht.
    Musterformulierung: Behindertentestament
    Zu meinen Erben bestimme ich meine Tochter ............ zu sieben Zehntel und meinen Sohn ............ zu drei Zehntel. Mein Sohn wird jedoch nur Vorerbe. Nacherbe nach meinem Sohn wird meine Tochter ............, ersatzweise ihre Abkömmlinge entsprechend den Regelungen über die gesetzliche Erbfolge. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
    Weil mein Sohn wegen seiner Behinderung zur Zeit nicht imstande ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, insbesondere die ihm zufallenden Vermögensteile selbst zu verwalten, ordne ich für den Fall meines Todes für den Erbteil meines Sohnes Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker benenne ich meine Tochter ............, ersatzweise ............ Der Testamentsvollstrecker ist von allen gesetzlichen Beschränkungen, soweit zulässig,
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