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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
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zur Aufbewahrung anvertrauen.
    Wer von dieser Erbfolge abweichen will, muss eine Verfügung von Todes wegen errichten. Lebt nur noch ein Elternteil und soll dieser Alleinerbe werden, die Geschwister jedoch nicht erben, muss dies in einem Testament festgeschrieben werden. Entsprechendes gilt, wenn nicht die Geschwister, wohl aber Neffen und Nichten als Erben eingesetzt werden sollen. Eines Testaments bedarf es auch, wenn zwar die Eltern Erbe sein, aber den Geschwistern Vermächtnisse zugewendet werden sollen.
    Bei der Verteilung seines Nachlasses unterliegt der Erblasser keinen Bindungen. Bei einem größeren Vermögen sollten unter Umständen erbschaftsteuerliche Gesichtspunkte beachtet und der Nachlass auf mehrere Personen verteilt werden, um Erbschaftsteuer zu sparen.
    Vorsicht
    Wenn Streitigkeiten unter den Erben zu befürchten sind, kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Dem Testamentsvollstrecker sollten Sie dann im Rahmen einer Vollmacht die Befugnis erteilen, die unmittelbar nach Ihrem Tod anstehenden Aufgaben wahrzunehmen.

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Erbrecht mit Auslandsberührung
    E in Chalet in der Schweiz, ein Bankkonto in Luxemburg und eine Erbtante in Großbritannien: Im Erbrecht kann es ohne Weiteres zu Berührungspunkten zwischen deutschem und ausländischem Recht kommen. Welches Recht im Einzelfall Anwendung findet und auf was Sie bei einem Erbfall mit Auslandsbezügen achten müssen, erfahren Sie in diesem Kapitel.
Arten von internationalen Erbfällen
    Wer erbt, wenn der deutsche Erblasser eine kroatische Ehefrau und mehrere eheliche und auch nichteheliche polnische, türkische und deutsche Kinder hinterlässt? Dieser Fall ist zwar nicht alltäglich, aber auch nicht völlig unrealistisch. Erbfälle mit Auslandsberührung sind längst keine Seltenheit mehr. Häufig gehen deutsche Staatsangehörige irrtümlich davon aus, dass ihr Vermögen nach deutschem Recht vererbt wird. Das muss aber nicht zwangsläufig der Fall sein. Deutsches Erbrecht, wie es in diesem Ratgeber dargestellt ist, gilt nur dann uneingeschränkt, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, seinen Wohnsitz in Deutschland hat, sich sein gesamtes Vermögen in Deutschland befindet und er in Deutschland stirbt. Ist nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, liegt ein Erbfall mit Auslandsbezug vor, der für die Erben unangenehme Überraschungen bringen kann.
    Typische Konstellationen
    Bei den Fällen mit Auslandsberührung sind insbesondere folgende Konstellationen typisch:
zumindest ein Teil des Nachlasses (z. B. eine Immobilie oder ein Bankdepot) befindet sich im Ausland,
ein deutscher Staatsangehöriger, der im Ausland seinen letzten Wohnsitz hatte, verstirbt im Ausland,
die Verfügung von Todes wegen wird im Ausland nicht anerkannt.
Nachlass im Ausland
    Staatsangehörigkeitsprinzip
    Wenn ein deutscher Erblasser ein Grundstück in Spanien besitzt oder ein Konto in der Schweiz unterhält, stellt sich die Frage, nach welchen Grundsätzen dieses Vermögen vererbt wird. Nach Art. 25 Abs. 1 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) ist das Recht des Staates maßgebend, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Deutschland folgt also dem Staatsangehörigkeitsprinzip (geplant ist allerdings für die Zukunft ein Wechsel zum Wohnsitzprinzip). Damit werden Deutsche mit ihrem gesamten Vermögen einschließlich des im Ausland befindlichen nach deutschem Erbrecht, Ausländer mit ihrem gesamten Vermögen nach ihrem Heimatrecht beerbt. Der Nachlass bildet also eine Einheit. Und somit kommt auch bei einem Erbfall ausschließlich ein Erbrecht zur Anwendung.
    Beispiel: Staatsangehörigkeitsprinzip
    Ein Italiener mit Wohnsitz in Hamburg hinterlässt Vermögen in Deutschland. Das deutsche Recht verweist auf das italienische Recht, das ebenfalls an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Es gilt deshalb für den gesamten Nachlass italienisches Erbrecht.
    Wenn eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist. Dabei kommt es insbesondere auf den persönlichen Aufenthaltsort und den Verlauf des Lebens an. Besitzt die betreffende Person auch die deutsche Staatsangehörigkeit, gilt aber immer deutsches Recht.
    Nachlassspaltung
    Probleme ergeben sich dann, wenn bei einem Nachlassvermögen im Ausland der ausländische Nachlass nach der dortigen Rechtsordnung besonderen Vorschriften unterliegt (vgl. → Überblick über das Erbrecht der wichtigsten
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