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Onlinerecht

Onlinerecht

Titel: Onlinerecht
Autoren: Michael Rohrlich
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von der Belehrung über das Widerrufsrecht.
    Übrigens: Widerrufs- und Rückgaberecht können auch kombiniert bzw. alternativ angeboten werden. Weil dies jedoch den Kunden verunsichert und auch noch nicht eindeutig juristisch geklärt ist, ist von einer solchen Kombi-Lösung eher abzuraten.
    Urteilsdienst:
    Urteil des OLG Hamm vom 15.01.2010, Aktenzeichen: 4 U 197/09

    Bis zur letzten Änderung des Fernabsatzrechts im Juni 2010 mussten „normale“ Onlineshops und Onlineauktionen unterschiedlich behandelt werden. Shopbetreiber mussten ihren Kunden lediglich 14 Tage, Auktionsanbieter dagegen einen Monat Widerrufs-/Rückgabefrist einräumen. Das lag an einer juristischen Besonderheit in Bezug auf die form- und fristgerechte Belehrung über das Widerrufs-/Rückgaberecht und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Denn eine wirksame Belehrung setzte die Information vor Abschluss des Vertrags voraus – allerdings kennen Verkäufer bei Auktionsplattformen ihre Vertragspartner erst, nachdem die Auktion durch Zeitablauf beendet worden ist und der Höchstbietende den Zuschlag erhalten hat. Somit hatten sie faktisch keine Chance, ihren Vertragspartner „form- und fristgerecht “ zu informieren. Das wiederum hatte zur Folge, dass eine Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgte und den betreffenden Kunden somit die doppelte Frist für den Widerruf bzw. die Rückgabe zustand. Und das war auch dann der Fall, wenn sich der Belehrungstext auf der Auktionsseite befand. Ein Text auf einer Webseite erfüllt nämlich nicht die Schriftform nach Vorstellung der einschlägigen Vorschriften. Erst die Mitteilung per E-Mail oder Fax ist „formgerecht“ in diesem Sinne. Mit der Gesetzesnovelle wurde diese Problematik jedoch aus der Welt geräumt, denn inzwischen ist es auch noch „fristgerecht“ im Sinne des Gesetzes, sofern die Belehrung dem Vertragspartner unmittelbar nach Ende der Auktion zugeht. „Unmittelbar“ bedeutet hier spätestens am Tag nach Ende der Auktion.
    Das gleiche Dilemma der Unterscheidung zwischen Shop und Auktion bestand bis zur Gesetzesreform in puncto Wertersatzklausel . Diese besagt, dass der Kunde im Fall des Widerrufs des Vertrags dann eventuell Ersatz leisten muss, wenn die Kaufsache aufgrund der Nutzung durch den Kunden etwaigen Schaden genommen hat. Wenn also trotz „bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme“ die Sache wegen Mängeln nicht mehr zum Neupreis verkauft werden kann. Auch diese Wertersatzklausel war nur wirksam, wenn sie vor Vertragsschluss übermittelt wurde. Und auch diesbezüglich hat der Gesetzgeber ein Einsehen gehabt und die Rechtslage angepasst. Jetzt genügt es, dass diese Klausel „unmittelbar nach Vertragsschluss“ mitgeteilt wird.
    1.3.5Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Allgemeine Geschäftsbedingungen (oder kurz: AGB) sind der Inbegriff des „Kleingedruckten“, abschreckendes Anhängsel nahezu jeden Vertragswerks. Grundsätzlich obliegt Onlinehändlern keine Pflicht zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – dies erfährt jedoch in der Praxis eine wichtige Ausnahme. Soll nämlich die 40-Euro-Klausel wirksam mit dem Kunden vereinbart werden, so fordert ein überwiegender Teil der deutschen Rechtsprechung, dass sich diese Klausel sowohl innerhalb der Widerrufsbelehrung als auch zusätzlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederfindet. Somit bleibt Webshopbetreibern kaum etwas anderes übrig, als solch ein Klauselwerk zu erstellen bzw. idealerweise vom Fachmann erstellen zu lassen.
    MUSTERTEXT
    Gemäß den Vorgaben des amtlichen Musters kann eine Rückgabebelehrung folgendermaßen gestaltet sein:

    „Rückgabebelehrung

    Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B als Brief, Fax, E-Mail ), jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In
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