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Langenscheidt Anwalt-Deutsch/Deutsch-Anwalt

Langenscheidt Anwalt-Deutsch/Deutsch-Anwalt

Titel: Langenscheidt Anwalt-Deutsch/Deutsch-Anwalt
Autoren: Langenscheidt
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zu grunzen, sehen Ihre Chancen vor Gericht schon wieder besser aus.
Und wie ist es, wenn die Ware völlig in Ordnung ist? Dann spielt es ebenfalls keine Rolle, ob sie reduziert war oder nicht. Denn in beiden Fällen haben Sie gar keine Rechte und müssen auf die Kulanz des Verkäufers hoffen.
Merke:
Wer billig einkauft, wird nicht rechtlos. Auch Sonderangebote kann man reklamieren. Manchmal sogar Schweinehack.

TOP 3:
Garantie statt Gewährleistung
    Verkäufer sagt:
Wir schicken den DVD-Player erst mal zum Hersteller, denn da ist ja noch Garantie drauf. Der guckt sich das an und wir melden uns, wenn das Gerät zurück ist. Kann aber ’n paar Wochen dauern.
    Verkäufer meint:
Nerv mich nicht mit deiner Reklamation. Geh lieber dem Hersteller auf den Wecker. Auf den versuche ich so etwas immer abzuwälzen!
    Anwalt antwortet:
Vielen Dank, dass Sie meinen Mandanten auf den vertraglichen Garantieanspruch gegen den Hersteller hinweisen. Er möchte diesen derzeit jedoch nicht geltend machen, sondern beruft sich auf seine Ihnen als dem Verkäufer gegenüber zustehenden Sachmängelgewährleistungsrechte gemäß §§ 437ff. BGB.
    Anwalt meint:
Der Hersteller interessiert uns nicht, für die kaputte Ware haftet der Verkäufer, also du. Hier wird jetzt nichts eingeschickt: Du gibst uns sofort einen neuen DVD-Player mit.
Garantie und Gewährleistung – das ist doch irgendwie dasselbe, oder? Manche sprechen deshalb auch gleich von „Gewährleistungsgarantie“. Autsch! Jeder Anwalt wird augenblicklich Zahnschmerzen bekommen, wenn er dieses Wort hört. Ihrer nicht? Dann hat er entweder keine Ahnung oder keine Zähne. Woran es liegt, müssen Sie aber nicht näher ergründen. Denn über einen Anwaltswechsel sollten Sie in beiden Fällen mal nachdenken …
Es ist eigentlich ganz einfach:
Gewährleistung ist das, was der Verkäufer Ihnen
gesetzlich schuldet
, also das, was auf S. 84 zur Rechtslage steht.
Garantie ist das, was der Hersteller, manchmal auch der Verkäufer, Ihnen darüber hinaus
freiwillig gewährt
.
Vermischen darf man die beiden Begriffe nicht. Wenn der Verkäufer Ihnen also beim nächsten Mal erzählt:
» Das tut mir jetzt leid für Sie, das fällt leider nicht unter die Herstellergarantie. «
… dann sagen Sie einfach:
» Das tut mir jetzt leid für Sie, denn ich will gar nichts vom Hersteller, sondern vom Verkäufer – also von Ihnen! Und Sie müssen haften! «
Merke:
Ansprechpartner ist immer der Verkäufer. An den Hersteller muss man sich nicht verweisen lassen.

TOP 4:
Reklamation kommt zu spät
    Verkäufer sagt:
Was, vor fünf Monaten haben Sie das gekauft? Dann können wir das leider nicht zurücknehmen. Das geht nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Kauf.
    Verkäufer meint:
Bestimmt ist der auch so blöd wie alle anderen und fällt darauf rein, wenn ich Kulanzumtausch und Reklamation durcheinanderbringe.
    Anwalt antwortet:
Im Gegensatz zum Kulanzumtausch, bei dem der Verkäufer eigene Fristen festsetzen kann, hat mein Mandant in diesem berechtigten Reklamationsfall gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine zweijährige Gewährleistungsfrist.
    Anwalt meint:
Wenn mein Mandant zu Hause merkt, dass ihm die Farbe der Hose doch nicht gefällt, kannst du dich nach zwei Wochen von mir aus weigern, sie zurückzunehmen. Wenn sie aber nach dreimal waschen gar keine Farbe mehr hat, tauschst du sie bitte schön auch noch nach zwei Jahren gegen eine neue um.
Ihr Volksempfänger scheppert in letzter Zeit ein bisschen und Sie haben auch schon länger keinen Wehrmachtsbericht mehr reingekriegt? Da wird Ihnen auch der beste Anwalt nicht mehr helfen können – und vermutlich auch sonst niemand.
Wenn Ihnen der Verkäufer aber weismachen will, dass Sie das gute Stück innerhalb von zwei Wochen nach dem Kauf hätten zurückbringen müssen, dürfen Sie ihm trotzdem vehement widersprechen. Denn zwei stimmt zwar, aber es sind nicht zwei Wochen, sondern zwei Jahre!
Sie können defekte Ware tatsächlich noch zwei Jahre nach dem Kauf ins Geschäft zurückbringen und Reparatur oder Ersatz verlangen.
In den ersten sechs Monaten haben Sie es sogar besonders leicht. Denn wenn Sie innerhalb dieser Frist etwas reklamieren, muss der Verkäufer Ihnen beweisen, dass die Ware ursprünglich völlig in Ordnung war. Das kann er natürlich in der Regel nicht.
Nur wenn Sie mit der Reklamation länger als sechs Monate warten, müssen umgekehrt Sie dem Verkäufer beweisen, dass der Fehler von Anfang an angelegt war. Die Beweislast dreht sich nach sechs
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