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Jura für Kids - eine etwas andere Einführung in das Recht

Jura für Kids - eine etwas andere Einführung in das Recht

Titel: Jura für Kids - eine etwas andere Einführung in das Recht
Autoren: C.H.Beck
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und sogar auf Menschen schießen. Diese Rechte hat die Polizei aber nur in bestimmten Fällen und zu einem bestimmten Zweck. Diese Fälle und dieser Zweck sind im Gesetz genau beschrieben: Die Polizei darf einen hilflosen Menschen durchsuchen, um festzustellen, wer er ist, damit sie ihn nach Hause bringen kann. Die Polizei darf einen möglichen Dieb durchsuchen, um zu sehen, ob er tatsächlich etwas gestohlen hat. Die Polizei darf aber nicht irgendeinen Spaziergänger anhalten und mal ebendurchsuchen. Die Polizei kann auch nicht sagen: «Heute ist nichts zu tun, durchsuchen wir doch mal das Haus in der Kastanienstraße 13. Sieht irgendwie verdächtig aus.» Das geht nicht, denn das Polizeigesetz schreibt der Polizei vor, dass sie nur dann eine Hausdurchsuchung vornehmen darf, wenn eine akute Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Person vorliegt. Man spricht von «Gefahr in Verzug». Wenn die Polizisten also einen Hinweis erhalten haben, dass ein Mensch in der Kastanienstraße 13 gefangen gehalten wird, dann dürfen sie sofort die Haustür aufbrechen und das Haus durchsuchen. In nicht so dringenden Fällen müssen die Polizisten erst einen Richter fragen, ob sie ein Haus durchsuchen dürfen. Diese Erlaubnis nennt man einen Durchsuchungsbeschluss. Mit dem Durchsuchungsbeschluss erlaubt der Richter den Polizisten, das Haus zu durchsuchen. Holen sich die Polizisten keinen Durchsuchungsbeschluss und durchsuchen das Haus trotzdem, machen sie sich strafbar. Sie begehen Hausfriedensbruch.
    Frau Kuhfuß will ihren Sohn Leon zum Schwimmkurs bringen. Leon soll heute den Freischwimmer machen und ist schon ganz aufgeregt. Bis er seine Schwimmsachen und seinen Glücksbringer, das Schweinchen Berta, zusammengesucht hat, vergeht Zeit. Eine Viertelstunde vor Beginn der Schwimmprüfung fahren sie endlich los. Und weil sie so spät dran sind, fährt Frau Kuhfuß viel zu schnell. Ein Polizist steht mit einer Kelle am Straßenrand und winkt das Auto von Frau Kuhfuß heraus. Frau Kuhfuß schimpft: «Auch das noch. Wir sind sowieso schon so spät dran.» Leon schlägt vor, einfach weiterzufahren: «So ein blöder Polizist hat uns gar nichts zu sagen!»
    Doch, hat er. Aber nur, weil es in einem Gesetz steht, nämlich in der Straßenverkehrsordnung. Die Straßenverkehrsordnung erlaubt Polizisten, zu schnell fahrende Autofahrer an den Straßenrand zu winken und sich den Führerschein zeigen zu lassen. Ist der Autofahrer zu schnell gefahren, darf ein Polizist sogar ein Bußgeld verhängen. Das alles darf er aber nur, weil es ein Gesetzgibt, das ihm das erlaubt. Alles andere ist dem Polizisten verboten. Der Polizist darf das Auto von Frau Kuhfuß zum Beispiel nicht deswegen anhalten, weil er Frau Kuhfuß so schön findet und sie einmal kennenlernen möchte. Oder weil er rote Autos toll findet und sich das Auto von Frau Kuhfuß einmal näher ansehen will.
a. «Finaler Rettungsschuss»
    Ein anderes – sehr drastisches – Beispiel ist der «finale Rettungsschuss». Beim «finalen Rettungsschuss» darf ein Polizist einen Menschen gezielt töten. Dies darf er aber nur und ausschließlich dann, wenn sich ein anderer Mensch in Lebensgefahr befindet und nur dadurch gerettet werden kann, dass der Polizist denjenigen erschießt, von dem die Gefahr ausgeht. Ein Polizist darf also einen bewaffneten Bankräuber erschießen, wenn dieser mit einer Geisel flüchtet und die ganz konkrete Gefahr besteht, dass er die Geisel töten wird, etwa, weil er der Geisel dauernd eine Pistole an den Kopf hält. Der Polizist darf den Bankräuber aber nicht erschießen, wenn der Räuber ohne Geisel, aber mit einer Million Euro flüchtet. In diesem Fall liegt keine akute Lebensgefahr für einen anderen Menschen vor. Dass der Bankräuber mit viel Geld zu verschwinden droht, reicht nicht aus, um ihn gezielt zu erschießen. Wenn der Polizist den Bankräuber trotzdem absichtlich tötet, dann begeht der Polizist einen Totschlag und kommt dafür ins Gefängnis. Der Polizist hat dann etwas getan, was ihm das Polizeigesetz nicht erlaubt. Und was das Polizeigesetz der Polizei nicht ausdrücklich erlaubt, ist ihr verboten.
b. Keine «Rettungsfolter»
    Selbst dann, wenn die Polizei nach Verbrechern sucht, darf sie nicht alles tun, um die Wahrheit herauszufinden. Wahrheitsfindung um jeden Preis ist verboten.
    Fall 1: «Rettungsfolter»
    Der 11-jährige Jakob von Metzler hat reiche Eltern. Eines Nachmittags ist er plötzlich verschwunden. Die Polizei verdächtigt schnell Magnus
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