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Die Uno

Die Uno

Titel: Die Uno
Autoren: Klaus Dieter Wolf
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einzigen Stelle (Artikel 71) die Rede. Darin wird dem Wirtschafts- und Sozialrat die Möglichkeit eröffnet, «geeignete Abmachungen zwecksKonsultationen mit nichtstaatlichen Organisationen (zu) treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen». Auf dieser Grundlage konnten bis 2008 3187 NRO vom Rat für Nichtregierungsorganisationen des ECOSOC einen Konsultativstatus erhalten. Er kann auf drei Stufen erlangt werden, die mit unterschiedlichen Beteiligungsrechten verbunden sind. Gemäß der ECOSOC-Resolution 1996/31 vom 25. Juli 1996 ist der
allgemeine
Konsultativstatus solchen NRO vorbehalten, die den ECOSOC in einem breiten Spektrum seiner Tätigkeiten unterstützen können. Sie dürfen nicht nur an Sitzungen teilnehmen, sondern haben ein Vorschlagsrecht für Tagesordnungspunkte und können sowohl schriftliche als auch mündliche Stellungnahmen abgeben. Diese Gruppe umfasst 137 NRO. Organisationen mit einem
besonderen
Konsultativstatus bilden mit 2072 die größte Gruppe. Sie verfügen über ein engeres Kompetenzspektrum und haben bereits weniger Rechte. Weitere 976 NRO werden in einer
dritten Kategorie
aufgelistet. Sie dürfen nur an Treffen teilnehmen, die in ihren engen Arbeitsbereich fallen. Die Mitgliedschaft in keiner der drei Gruppen schließt allerdings ein Stimmrecht ein.
    Neben den Haupt- und Nebenorganen gehören 16
Sonderorganisationen
zum UN-System. Ihr Aufgabenspektrum reicht im jeweiligen Fachgebiet von der Programmentwicklung über Forschung und Dokumentation bis zur Norm- und Standardsetzung. Im letztgenannten Bereich ist vor allem die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hervorzuheben, in deren Rahmen zahlreiche internationale Übereinkommen über Kernarbeitsnormen erarbeitet wurden, darunter das Verbot der Kinderarbeit. Mit wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und verwandten Themen beschäftigen sich etwa die Welternährungsorganisation (FAO), die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Organisation für Industrielle Entwicklung (UNIDO) oder die Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO). Andere, wie die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) oder die Internationale Fernmeldeunion (ITU) weisen eine stärker technische Ausrichtung auf. Bei den Sonderorganisationen handelt es sich um jeweils fachlich autonome, mit eigenen Haushalten ausgestattete zwischenstaatliche Organisationen, die vertraglich an die UNO angekoppelt sind.
    Über eine besonders große Unabhängigkeit verfügen der Internationale Währungsfonds und die Institutionen der Weltbankgruppe,die formal ebenfalls als Sonderorganisationen zum UN-System zählen. Sie unterscheiden sich von den anderen durch Entscheidungsstrukturen, die sich an den finanziellen Einlagen der Mitgliedstaaten orientieren. Bei der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) handelt es sich schließlich um eine weitere unabhängige zwischenstaatliche Organisation unter dem Dach der Vereinten Nationen, die aber formal nicht als Sonderorganisation gilt. Neben der Aufgabe, die zivile Nutzung der Kernenergie zu fördern, nimmt sie vor allem die Funktion des Kontrollorgans im Rahmen des NVV wahr und führt dabei jährlich etwa 2500 Inspektionen durch, über die sie dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung Bericht erstattet. In einem ähnlichen vertraglichen Kooperationsverhältnis zum UN-System steht auch der formal unabhängige Internationale Strafgerichtshof (IStGH). Die 1995 gegründete Welthandelsorganisation (WTO) gehört rechtlich nicht zum System der Vereinten Nationen, mit dem sie aber enge Kooperationsbeziehungen unterhält.
    Die Finanznot der Vereinten Nationen ist so notorisch wie die der öffentlichen Kassen der Mitgliedstaaten. Dass die UNO einen Schuldenberg im Umfang eines regulären Doppelhaushaltes vor sich her trägt, hat mehrere Ursachen: Das Missverhältnis zwischen den Aufgaben, die der Organisation übertragen wurden, und den von den Mitgliedstaaten zu deren Erfüllung auch tatsächlich bereit gestellten Finanzmitteln hat zu einer wachsenden strukturellen Unterfinanzierung geführt. Hinzu kommt, dass große Beitragszahler wie die USA Teile ihrer Pflichtbeiträge immer wieder zurückhalten, um politischen Druck auszuüben. Weit weniger als die Hälfte der Mitgliedstaaten zahlt ihre Pflichtbeiträge pünktlich, d. h. vollständig bis Ende Januar für das laufende Jahr. Der Beitragssatz für den Hauptbeitragszahler USA wurde inzwischen von 25% auf 22% gesenkt, nicht zuletzt in
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