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Die Supermarkt-Lüge

Die Supermarkt-Lüge

Titel: Die Supermarkt-Lüge
Autoren: Jörg Zipprick
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»mit Calcium« etc. All diese Versprechen folgen der Devise »Gebt dem Kunden, was er will«. Kunden wollen keine Zusatzstoffe? Dann verspricht man ihnen Produkte ohne Farbstoffe, die Geschmacksverstärker enthalten, oder umgekehrt. Ob diese Produkte wirklich keine Additive enthalten, ist eine andere Frage. Es gibt Unternehmen, die ­lassen es darauf ankommen und verwenden trotz aller Beteuerungen Konservierungsstoffe, Emulgatoren und Geschmacksverstärker (vgl. Kapitel Unsichtbare Zusätze ).
    Falls das zu Beschwerden von Verbraucherschützern oder negativer Berichterstattung in der Presse führt, werden die Rezepte geändert.

    Wie Gesundheitsversprechen den Verkauf fördern
    Viele Produkte werben mit angeblich gesundheitsfördernden Nebenwirkungen: »Stärkt den Stoffwechsel«, »fördert die Entwicklung des Gehirns«, »verbessert die Verdauung«, »stärkt die Abwehrkräfte« oder »senkt den Cholesterinspiegel«. Das schafft beim Kauf ein gutes Gewissen: Hier konsumiert man nicht einfach, hier tut man etwas für seine Gesundheit.
    Stellen wir uns mal vor, all diese Lebensmittel würden tatsächlich wie Medikamente wirken: Zumindest vor dem Absenken des Cholesterinspiegels durch Dauerkonsum bestimmter Produkte wäre es sicher ratsam, ärztlichen Rat einzuholen.
    Die sogenannte Health-Claims-Verordnung (zu Deutsch: Verordnung für Gesundheitsbehauptungen), ­also die Verordnung EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln, schränkt solche Werbung stark ein. Sie verlangt im Wesentlichen, dass nährwert- und gesundheitsbezo­gene Angaben zu Lebensmitteln wahr und belegbar sein müssen. Solche Angaben sind in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, nur noch zulässig, wenn sie durch die Health-Claims-Verordnung ausdrücklich zugelassen sind sowie den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu entwickelnden Nährwertprofilen entsprechen.
    Diese Angaben und Werbeaussagen müssen ausdrücklich erlaubt sein – sonst sind sie automatisch verboten. Juristen nennen so etwas ein »Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt«. Dies ist der wesentliche Punkt der Verordnung, denn vorher galt das Gegenteil: Was nicht ausdrücklich verboten war, galt als erlaubt.
    Die Health-Claims-Verordnung bezieht sich nicht nur auf Werbeaussagen, sondern auch auf Markennamen, Produktbezeichnungen, Bilder und graphische Darstel lungen. Schlechte Karten für alle Hersteller, die zum Beispiel mit Piktogrammen die vermeintlichen Eigenschaften ih rer Produkte signalisieren. Was »reich an Ballaststoffen« oder »fettreduziert« ist, regelt die Verordnung. Gesundheitsbezogene Angaben (»cholesterinsenkend«, »fördert die Entwicklung des Gehirns« etc.) sind nur noch zulässig, wenn sie im Gemeinschaftsregister als claim geführt sind. So muss, wer ein Produkt mit der Verringerung eines Krankheitsrisikos bewerben möchte (ein Klassiker ist der Satz: »schützt vor Herz-Kreislauf-Erkrankungen«), von nun an ein Zulassungsverfahren durchlaufen.
    Was hinter Gesundheitsbehauptungen steckt, ist klar definiert. Freilich muss man die Definition kennen:
    MIT EINEM HOHEN GEHALT AN OMEGA-3-FETTSÄUREN : »Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen ­hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,6 g Alpha-Linolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 80 mg Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält.«
    Aber QUELLE VON OMEGA-3-FETTSÄUREN heißt etwas anderes:
    Â»Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Quelle von Omega-3-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,3 g Alpha-Linolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 40 mg Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält.«
    ZUCKERFREI : »Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig,
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