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Das aktuelle Handbuch Testament

Das aktuelle Handbuch Testament

Titel: Das aktuelle Handbuch Testament
Autoren: Finn Zwißler
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ist es naheliegend, sich arm zu schenken , indem man zu Lebzeiten den eigenen Nachlass durch Zuwendungen an die Personen verringert, die einem mehr am Herzen liegen. Wer sein Vermögen verschenkt, hat nichts zu vererben. Das Ganze ist allerdings mit ein paar Tücken verbunden, die Sie kennen sollten.
    Der ausgebootete Erbe hat hier den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch , mit dem er den verringerten Pflichtteil aufstocken kann. Und dieser Anspruch richtet sich gegen die Erben, die den Anspruch in bar erfüllen müssen. Dass das bei vererbten Immobilien die Wunscherben finanziell ganz schön ins Schleudern bringen kann, ist klar. Oft bleibt hier nur der Ausweg, das ererbte Vermögen so schnell wie möglich zu versilbern.
    Wer also die Strategie des „Sich-arm-Schenkens“ verfolgen will, muss beizeiten anfangen. Dann wird die Schenkung an Dritte bei der Ermittlung des Pflichtteils des Enterbten nur teilweise oder gar nicht berücksichtigt. Vergehen zwischen der Schenkung und dem Erbfall mehr als zehn Jahre, wird die Schenkung nämlich nicht zugunsten des Pflichtteilsberechtigten dem Nachlass zugerechnet.
    Seit der Erbrechtsreform vom 01. 01. 2010 werden Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall aber auch nicht mehr in voller Höhe berücksichtigt. Sie werden vielmehr graduell abgebaut. Das heißt, pro Jahr wird die Schenkung wertmäßig ein Zehntel niedriger veranschlagt.
    Beispiel:
    Herr Reich hat eine Tochter aus erster Ehe, zu der er seit der Scheidung keinen Kontakt mehr hat. Er möchte deshalb seinen Nachlass auf die beiden Kinder aus seiner zweiten Ehe verteilen. Er schenkt ihnen schon zu Lebzeiten jeweils 150.000 Euro aus seinem Vermögen von rund 600.000 Euro. Fünf Jahre später stirbt er. In diesem Fall werden die Schenkungen jeweils zu einem Fünftel dem Gesamtnachlass, aus dem sich der Pflichtteil der Tochter berechnet, zugeschlagen. Hätte Herr Reich das Geld erst unmittelbar vor seinem Tod verschenkt, wäre die Schenkung noch in voller Höhe angerechnet worden.
    Achtung : Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Schenkung erfüllt worden ist. Ein bloßes Schenkungsversprechen reicht nicht. Das heißt bei einem Grundstück , dass die Frist erst mit der Eintragung ins Grundbuch zu laufen beginnt. Die Frist läuft auch nicht, wenn Sie sich als Schenker den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten. Das schmälert nur den Wert der Schenkung.
    Bei Schenkungen an den Ehegatten ist außerdem zu beachten, dass die Zehn-Jahre-Frist erst mit Auflösung der Ehe zu laufen beginnt.

Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
    § 1924  Gesetzliche Erben erster Ordnung
    (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
    (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
    (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
    (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
    § 1925  Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
    (1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
    (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
    (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
    (4) In den Fällen des §  1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
    § 1926  Gesetzliche Erben dritter Ordnung
    (1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
    (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
    (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
    (4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen
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