Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Das aktuelle Handbuch Testament

Das aktuelle Handbuch Testament

Titel: Das aktuelle Handbuch Testament
Autoren: Finn Zwißler
Vom Netzwerk:
sparen möchte, wird vielleicht enttäuscht sein, dass sein Steuersparmodell nicht funktioniert. Die Adoption wird nämlich nur anerkannt, wenn sie „sittlich gerechtfertigt“ ist. Steuern sparen zählt nicht zu den anerkannten Motiven; das darf nur ein Nebeneffekt sein.
    Beispiel:
    Eine reiche, kinderlose Erbtante will ihren erwachsenen Neffen adoptieren, um Erbschaftsteuer zu sparen. Da der Neffe aber ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern hat, lehnt das Gericht den Antrag der Tante ab. Die Adoption ist sittlich nicht gerechtfertigt.

Wie Zuwendungen an die Kinder deren gesetzlichen Erbteil schmälern
    Viele Erblasser lassen ihren Kindern schon zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte zukommen. Da stellt sich schnell die Frage, ob solche Zuwendungen auf den gesetzlichen Erbteil anzurechnen sind. Tatsächlich fordert das Erbrecht bei Kindern Gleichbehandlung. So heißt es im Gesetz „Kinder erben zu gleichen Teilen“. Zuwendungen an die Kinder sind deshalb im Verhältnis zu den Geschwistern erbrechtlich auszugleichen, aber nur, wenn es um den gesetzlichen Erbteil geht. Haben Sie ein Testament oder einen Erbvertrag gemacht, gelten andere Regeln.
    Aber nicht alles, was Sie jemals Ihrem Kind Gutes getan haben, wird angerechnet. Das geschieht von Gesetzes wegen nämlich nur bei der sogenannten Ausstattung im Gegensatz zur Schenkung . Die sind nicht auszugleichen.
    Unter einer Ausstattung versteht der Gesetzgeber Zuwendungen „in Befolgung einer sittlichen Pflicht“. Typischer Fall: die Aussteuer anlässlich der Hochzeit. Aber so etwas wie die gut gefüllte Aussteuertruhe im klassischen Sinn gibt es kaum noch. Eher werden größere Geldbeträge, zum Beispiel zum Möbelkauf oder zur Existenzgründung zugewendet oder ganze Grundstücke zum Hausbau übertragen.
    Aber auch eine regelmäßige finanzielle Unterstützung ohne Unterhaltsverpflichtung zählen dazu. Einmalige Zuwendungen wie zum Beispiel ein größerer Geldbetrag zur Kontosanierung fallen dagegen nicht unter den Begriff der Ausstattung . Das ist eine nicht ausgleichpflichtige Schenkung . Die Abgrenzung aber ist oft schwierig.
    Jedenfalls sind derartige Ausstattungen auszugleichen und verändern so die Erbquote. Denn der Zuwendungsbetrag wird bei der Ermittlung der Erbquote rechnerisch berücksichtigt.
    Beispiel:
    Herr Reich hat drei Kinder. Seiner Tochter wendet er anlässlich ihrer Heirat 80.000 Euro zum Kauf eines Bauplatzes zu. Er stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der noch vorhandene Nachlass beträgt 220.000 Euro. Hier werden zunächst die 80.000 Euro dem Restnachlass zugerechnet. Das macht 300.000 Euro. Auf jedes Kind entfallen 100.000 Euro. Die Tochter muss sich allerdings die schon erhaltenen 80.000 Euro anrechnen lassen und bekommt nur noch 20.000 Euro.
    Sie können Streit über die Anrechnung zwischen den Geschwistern verhindern, indem Sie ausdrücklich festhalten, ob die Zuwendung beim Erbe berücksichtigt werden soll. Hier reicht eine formlose schriftliche Erklärung. Umgekehrt haben Sie auch die Möglichkeit, zu erklären, dass eine Schenkung an ein Kind auf das Erbe angerechnet werden soll. Eine derartige Erklärung ist selbst dann noch nachträglich möglich, wenn sich zum Beispiel Streit unter den Geschwistern abzeichnet.
    Muster für die Zuwendung mit Ausgleichspflicht
    Ich, Martin Reich, habe meiner Tochter Antonia anlässlich ihrer Hochzeit 80.000 Euro zum Kauf eines Bauplatzes zugewendet. Sie sollen auf ihr Erbteil angerechnet werden.
München, den 18. Januar 2012
Martin Reich
    Ihre persönliche Musterformulierung
----
----
----
----
----
----
----
----
    Muster für die Zuwendung ohne Ausgleichspflicht
    Ich, Martin Reich, habe meinem Sohn Berthold 20.000 Euro zur Finanzierung seiner Promotion zugewendet. Sie sollen nicht auf sein Erbteil angerechnet werden.
München, den 18. Januar 2012
Martin Reich
    Ihre persönliche Musterformulierung
----
----
----
----
----
----
----
----
    Praxis-Tipp:
    Ob mit oder ohne Ausgleichungspflicht, es ist von Vorteil, wenn Sie Zuwendungen an Ihre Kinder so gestalten, dass diese nicht als Schenkung, sondern als Ausstattung durchgehen. Denn im Gegensatz zu Schenkungen werden sie bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen anderer nicht berücksichtigt. Orientieren Sie sich dabei an den oben formulierten Anrechnungserklärungen.
    Damit über die Jahre hinweg aber nichts in Vergessenheit gerät, was Sie Ihren Kindern im Einzelnen zugewendet haben, empfiehlt es sich, hierüber Buch zu
Vom Netzwerk:

Weitere Kostenlose Bücher