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Das aktuelle Handbuch Testament

Das aktuelle Handbuch Testament

Titel: Das aktuelle Handbuch Testament
Autoren: Finn Zwißler
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Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet dafür mit dem Nachlass und seinem Privatvermögen. Es besteht aber die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.
    Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein.
    Erbfolge regelt, wer Erbe des Erblassers wird und zu welchen Teilen ihm die Erbschaft zusteht.
    Erblasser ist derjenige, der stirbt oder gestorben ist und dessen Vermögen auf die Erben verteilt wird. Der Begriff wird auch gebraucht für eine Person, die ein Testament errichtet.
    Erbschaftsbesitzer ist, wer in Besitz des Nachlasses ist, ohne Erbe zu sein. Der Erbschaftsbesitzer ist dem Erben gegenüber auskunftspflichtig.
    Erbschein ist der vom Nachlassgericht ausgestellte Nachweis über das Erbrecht des Erben .
    Erbteil ist der Anteil eines Miterben am Gesamtnachlass.
    Ersatzerbe ist der Erbe , der vom Erblasser für den Fall eingesetzt wird, dass der eigentliche Erbe vor dem Erbfall wegfällt.
    Nachlass ist das gesamte Vermögen, das mit dem Tod des Erblassers übergeht. Der Ausdruck ist hier identisch mit „Erbschaft“.
    Schlusserbe ist der Erbe, der beim Berliner Testament den überlebenden Ehegatten beerbt.
    Teilungsverbot ist die Anordnung des Erblassers , die den Erben verbietet, den Nachlass aufzuteilen. Der Ausschluss darf aber nur für höchstens 30 Jahre erfolgen.
    Verfügungen von Todes wegen sind Bestimmungen, die regeln, wie das Vermögen nach dem Tod verteilt wird. Diese Bestimmungen trifft der Erblasser selbst, zum Beispiel durch Testament oder Erbvertrag.

Wer sind Ihre gesetzlichen Erben ?
    Verwandte erben nach Ordnung und Stämmen
Erben erster Ordnung
Erben zweiter Ordnung
Erben dritter Ordnung
Erben vierter Ordnung
    In erster Linie sind Ihre Verwandten gesetzliche Erben , selbstverständlich aber auch der Ehepartner. Der ist zwar nicht mit Ihnen verwandt, aber verheiratet. Sogar der Staat ist von Gesetzes wegen erbberechtigt – und zwar dann, wenn sich kein Erbe ermitteln lässt oder alle Erben die Erbschaft ausschlagen.
    Verschwägerte, also angeheiratete Personen, sind dagegen keine gesetzlichen Erben . Das heißt, dass zum Beispiel auch die Nichten und Neffen Ihres Ehepartners nicht zu Ihren Verwandten zählen, auch wenn Sie diese als solche ansehen. Dasselbe gilt für Stiefkinder.
    Verwandte erben nach Ordnung und Stämmen
    Das Gesetz unterscheidet bei der Erbfolge nach dem erbrechtlichen Grad der Verwandtschaft, der sogenannten Ordnung. Dabei schließt ein Verwandter höherer Ordnung die Verwandten entfernterer Ordnung von der Erbschaft aus. Innerhalb einer Ordnung wird das Vermögen nach Linien bzw. Stämmen gleich verteilt. Alle Kinder – auch die nichtehelichen – erben gleich viel.
    Wiederum innerhalb der Stämme erben nur die sogenannten Repräsentanten des Stammes. Das sind diejenigen, die am nächsten mit dem Erblasser verwandt sind. Nur wenn der Repräsentant bereits gestorben ist, rücken dessen Abkömmlinge an seine Stelle.
    Übrigens kommt es für die Erbberechtigung nicht auf die biologische, sondern nur auf die rechtliche Verwandtschaft an. Hat der Erblasser zum Beispiel für seine nichteheliche Tochter die Vaterschaft anerkannt oder ein Kind adoptiert, sind sie beide dadurch zu gesetzlichen Erben geworden.
    Wichtig:
    Ist der Erblasser verheiratet, hat der Ehegatte selbstverständlich ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht. In welchem Verhältnis sein Erbrecht zu dem der „verwandten“ Erben steht, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
    Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über die theoretisch infrage kommenden Erben. Gerade bei weitläufiger Verwandtschaft, zahlreichen Angehörigen oder bei sogenannten Nenn-Tanten vergisst man leicht den einen oder anderen potenziellen Erben.
    Übersicht über Angehörige und Verwandte
Ehegatte
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ehegemeinsame Kinder
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Kinder aus früheren Ehen
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Stiefkinder
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Adoptierte Kinder
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Eltern
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Großeltern
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Enkel
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Geschwister
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Neffen/Nichten
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    Erben erster Ordnung
    Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel. Zunächst erben alle Kinder zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) an seine Stelle.
    Beispiel 1:
    Die Witwe Bolte hinterlässt nach ihrem Tod nur die Söhne Max und Moritz.
    Max und Moritz erben also jeweils die Hälfte des Vermögens. Die Kinder von Max und Moritz erben nichts.
    Beispiel 2:
    Nun ist Moritz schon vor seiner
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