Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Das aktuelle Handbuch Testament

Das aktuelle Handbuch Testament

Titel: Das aktuelle Handbuch Testament
Autoren: Finn Zwißler
Vom Netzwerk:
hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.

Auszug aus: BGB
§ 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    § 2151
Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
    (1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.
    (2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
    (3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.

Auszug aus: BGB
§ 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
Diese Fassung gilt ab dem 01.08.2002
    § 2162
Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
    (1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.
    (2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.

Auszug aus: BGB
§ 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    § 2207
Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
    Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des §  2205 Satz 3 berechtigt.

Auszug aus: BGB
§ 2231 Ordentliche Testamente
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    § 2231
Ordentliche Testamente
    Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
    1.
 
zur Niederschrift eines Notars,
2.
 
durch eine vom Erblasser nach §  2247 abgegebene Erklärung.

Auszug aus: BGB
§ 2232 Öffentliches Testament
Diese Fassung gilt ab dem 01.08.2002
    § 2232
Öffentliches Testament
    Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

Auszug aus: BGB
§ 2233 Sonderfälle
Diese Fassung gilt ab dem 01.08.2002
    § 2233
Sonderfälle
    (1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
    (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.

Auszug aus: BGB
§ 2247 Eigenhändiges Testament
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    § 2247
Eigenhändiges Testament
    (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
    (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
    (3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
    (4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
    (5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der
Vom Netzwerk:

Weitere Kostenlose Bücher