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Das aktuelle Handbuch Testament

Das aktuelle Handbuch Testament

Titel: Das aktuelle Handbuch Testament
Autoren: Finn Zwißler
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Vorschriften der §§  2033 bis  2041 .

Auszug aus: BGB
§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    § 2033
Verfügungsrecht des Miterben
    (1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
    (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Auszug aus: BGB
§ 2041 Unmittelbare Ersetzung
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    § 2041
Unmittelbare Ersetzung
    Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs.  2 Anwendung.

Auszug aus: BGB
§ 2043 Aufschub der Auseinandersetzung
Diese Fassung gilt ab dem 01.09.2002
    § 2043
Aufschub der Auseinandersetzung
    (1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.
    (2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.

Auszug aus: BGB
§ 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
Diese Fassung gilt ab dem 01.09.2009
    § 2045
Aufschub der Auseinandersetzung
    Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach §  1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in §  2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach §  2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.

Auszug aus: BGB
§ 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    § 2048
Teilungsanordnungen des Erblassers
    Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

Auszug aus: BGB
§ 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    § 2066
Gesetzliche Erben des Erblassers
    Hat der Erblasser seine gesetzliche Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.

Auszug aus: BGB
§ 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    § 2077
Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
    (1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
    (2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
    (3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.

Auszug aus: BGB
§ 2097 Auslegungsregel bei
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