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Behandlungsfehler

Behandlungsfehler

Titel: Behandlungsfehler
Autoren: Britta Konradt
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bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

    Das ist die »Generalklausel« für das materielle Zivilrecht. Mit dem Rechtsgedanken des Paragrafen 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet sich die Beweislastumkehr.
    Das heißt: Wer grob behandlungsfehlerhaft arbeitet und damit gegen die Verkehrssitten beziehungsweise im Arzthaftungsrecht gegen den ärztlichen Standard verstößt, muss beweisen, dass sein Verstoß keinen Schaden verursacht hat. Grob hat nichts mit der Schwere der Vorwürfe zu tun, auch nicht mit der Größe des Schadens – es geht, um die Art des Fehlers und darum, dass der Arzt an diesem Punkt nicht davon profitieren soll, dass der Patient, ihm alles nachweisen muss.

    Paragraf 254 BGB
    Mitverschulden

    (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

    Wenn der Patient sich gegen die Anweisungen des Arztes verhält, so muss er in Ausnahmen auch mal ein Mitverschulden gegen sich gelten lassen, was den Anspruch vielleicht sogar entfallen lässt.

    Paragraf 278 ZPO
    Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

    (1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

    (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.

    (3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

    (4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

    (5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. In geeigneten Fällen kann das Gericht den Parteien eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien hierzu, gilt § 251 entsprechend.

    (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

    Das Gesetz gibt vor, dass das Gericht verpflichtet ist, auf eine Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken.

    Paragraf 779 BGB
    Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage

    (1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

    (2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

    Das ist der Paragraf, der den Begriff des Vergleichs im materiellen Recht definiert und Grundlage für eine außergerichtliche Einigung ist.

    Regelungen für Verjährung:

    Paragraf 195 BGB
    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

    Paragraf 199 BGB
    Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen.
    (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden, Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

    (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
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