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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Autoren: Renate Kreitz
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SGB II
    Weitere Hinweise: → Akteneinsicht ; → Neufeststellung/Überprüfungsbescheid ; → Bescheid ; → Widerspruch/Widerspruchsverfahren ; → Fehlerhafter Bescheid (Verwaltungsakt)
    Überprüfungsbescheid
    → Neufeststellung/Überprüfungsbescheid ; → Überprüfungsantrag
    Überzahlungen
    → Rückforderung/-zahlung von Leistungen ; → Aufrechnung
    Umschulung
    → Eingliederung (-maßnahmen/-leistungen/-zuschüsse) ; → Eingliederungsvereinbarung ; → Mitwirkungspflichten
    Umzug
    Jeder Leistungsberechtigte kann innerhalb des Bundesgebietes überall hinziehen. Niemand wird zu einem Umzug gezwungen, auch dann nicht, wenn die derzeitige Miete zu hoch ist. Dann können allerdings die Mietzahlungen durch das Jobcenter gekürzt werden. Will man deshalb oder aus anderen Gründen umziehen, muss geklärt werden, ob und wie ein Umzug finanziert werden kann und ob die Kosten der neuen Wohnung auch vom Jobcenter getragen werden (müssen).
    Es geht also nur ums Geld.
    Deshalb sollte vor einem Umzug beim Jobcenter eine Zustimmung oder Zusicherung zu einem Umzug eingeholt werden, damit das Jobcenter entscheiden kann, ob die Kosten für einen Umzug und auch die Miete der neuen Wohnung übernommen werden. Damit das Jobcenter die Möglichkeit hat, die Vorrausetzungen, ob eine Zustimmung erteilt werden kann oder nicht, zu überprüfen, muss neben den Gründen für einen Umzug auch ein konkretes Mietangebot einer neuen Wohnung vorliegen. Die Zustimmung zu einem Umzug kann auch nachträglich eingeholt werden. In diesem Fall kann es aber passieren, dass die Kosten wider Erwarten nicht getragen werden.
    Die Zustimmung des Jobcenters ist wichtig, da ein Umzug hohe Kosten verursachen kann.
    Liegt eine Zustimmung oder Genehmigung des Jobcenters zu einem Umzug in eine andere Wohnung vor, dann werden die notwendigen Umzugskosten vom Jobcenter übernommen. Dabei sollen die Kosten eines Umzugs möglichst gering gehalten werden.
    Ein Umzug ist daher im Regelfall selbstorganisiert durchzuführen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Hilfskräften und Mietwagen. Lediglich in Ausnahmefällen (Alter, Behinderung, Krankheit, Vorhandensein von Kleinkindern oder überhaupt keine Bekannten oder Verwandte und Freunde etc.) kommt die Übernahme der Kosten eines professionellen Umzugsunternehmens in Betracht. Die meisten Jobcenter zahlen neben den Kosten eines Mietwagens eine kleine Helferpauschale in Höhe von 50,00 € bis 100,00 €. Für die Anmietung eines Transportfahrzeuges verlangt das Jobcenter meistens die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen.
    Man muss zwischen einem Umzug
mit Zustimmung des Jobcenters
ohne Zustimmung des Jobcenters
und zusätzlich bei Leistungsberechtigten, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern leben und unter 25 Jahre alt sind unterscheiden.
    (1) Bei einem Umzug mit Zustimmung prüft das Jobcenter nach vorherigem Antrag, ob ein Umzug erforderlich ist und ob die Miete der neuen Wohnung angemessen ist. Erforderlich ist ein Umzug, wenn ein wichtiger nachvollziehbarer Grund vorliegt. Dieser liegt in der Regel vor, wenn auch ein Nichthilfeempfänger sich zu einem Umzug entscheiden würde.
    Nachvollziehbar sind Gründe:
wenn eine sogenannte Kostensenkungsaufforderung durch das Jobcenter vorliegt, d. h. wenn die bisherige Wohnung die angemessene Mietobergrenze überschritten hat
wenn die Wohnung zu klein ist
wenn die Ausstattung der Wohnung oder das Wohnumfeld nicht zumutbar ist
wenn die Wohnung zwangsgeräumt werden soll
bei Trennung oder Scheidung
bei schwierigen nicht zu klärenden Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern
bei Aufnahme einer Arbeit in einem anderen Ort
oder aus sonstigen schwierigen Umständen.
    Liegen diese Gründe vor, ist ein Umzug erforderlich und die Kosten eines Umzuges werden getragen.
    Liegt eine Zustimmung vor, so wird neben den Umzugskosten auch die neue angemessene Miete vom Jobcenter gezahlt. Bei einem Umzug in eine andere Wohnortgemeinde mit einer höheren Mietobergrenze werden auch die höheren Mietkosten übernommen.
    (2) Bei einem Umzug, zu dem das Jobcenter keine Zustimmung erteilt hat, weil z. B. kein Umzugsgrund vorliegt oder die neue Wohnung zu teuer ist, wird die neue Miete nur bis zur Höhe der alten Miete gezahlt. Die Differenz zur alten Wohnung muss dann selber getragen werden.
    BEISPIEL:
    Das Jobcenter hat eine angemessene Miete von 400,00 € für die alte Wohnung gezahlt. Die neue Wohnung kostet aber 500,00 €. Ohne Zustimmung werden für die neue Wohnung nur
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