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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Autoren: Renate Kreitz
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25 Jahren vor Abschluss ihrer Erstausbildung gegen ihre Eltern. Diese Ansprüche gehen unabhängig von der Zustimmung durch den Unterhaltsberechtigten auf das Jobcenter über.
    Einen Ausschluss gibt es auch noch, wenn die unterhaltsberechtigte Person in einem Kindschaftsverhältnis zu dem Verpflichteten steht und schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Unter Betreuung versteht man Beaufsichtigung, Erziehung und Pflege des Kindes, die nicht notwendig allein durch Mutter oder Vater erbracht werden muss. Die Betreuungsperson muss aber die Hauptverantwortung tragen.
    Ausgeschlossen sind Anspruchsübergänge zudem bei laufender Unterhaltszahlung monatlich im Voraus. In solchen Fällen wird der Unerhalt nämlich gleich als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe der Grundsicherungsleistung berücksichtigt.
    Hinweis:
    Zu beachten ist auch, dass ein Anspruchsübergang des Unterhaltsanspruches auf das Jobcenter unterbleibt, wenn der Verpflichtete dadurch seinerseits bedürftig im Sinne des SGB II würde. Ein Anspruchsübergang setzt daher voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete den nach bürgerlichem Recht geschuldeten Unterhalt aus Einkommen und Vermögen zahlen könnte.
    Um dies festzustellen, wird eine Vergleichsberechnung vorgenommen. Der fiktive Bedarf des Unterhaltsverpflichteten nach dem SGB II wird ermittelt und festgestellt, in welchem Umfang er nach dem SGB II sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hätte. Nur übersteigende Mittel stehen zum Unterhalt zur Verfügung und können auf das Jobcenter übergehen. Es kann daher vorkommen, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nach dem SGB II geringer ist als nach bürgerlichem Recht.
    Das Jobcenter macht die Ansprüche häufig nicht selber geltend, sondern versucht, dies auf den Leistungsberechtigten abzuwälzen. Zu diesem Zweck können die übergegangenen und noch übergehenden Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung an den Leistungsberechtigten rückübertragen werden.
    Tipp:
    Wenn der Leistungsberechtigte nicht gewillt ist, den Anspruch selber durchzusetzen, scheidet die Rückübertragung jedoch aus. Die weitere Leistungserbringung darf in solchen Fällen nicht an die Bereitschaft zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche geknüpft werden.
    Die durch die Rechtsverfolgung nach Rückübertragung entstehenden Kosten sind vom Jobcenter zu übernehmen. Prozesskostenhilfe kann der Leistungsberechtigte hierfür nicht mehr erhalten. Vielmehr hat er gegen das Jobcenter einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss und kann die gerichtliche Geltendmachung rückübertragener Ansprüche bis zu dessen Zahlung verweigern.
    Soweit in einem gerichtlichen Verfahren auch nicht übergegangene Ansprüche geltend gemacht werden („Mischfälle“), besteht für diese ggf. weiterhin ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
    Rechtsgrundlage:
    § 33 SGB II
    Gerichtsentscheidungen:
    www.juris.bundesgerichtshof.de :
    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. 4. 2008, Az. XII ZB 266/03
    Weitere Hinweise:
    www.arbeitsagentur.de :
    Veröffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld II/Fachliche Hinweise zu § 33 SGB II
    → Verwandte (Unterhaltspflicht) ; → Alleinerziehende ; → Bedarfsgemeinschaft ; → Rechtsberatung
    Untervermietung
    Eine Untervermietung liegt vor, wenn ein Mieter oder Eigentümer einer Wohnung oder eines Eigenheims Räume innerhalb des Mietobjektes / der Immobilie „weitervermietet“.
    Die Untervermietung von Wohnraum ist für Leistungsberechtigte in zweierlei Hinsicht von Bedeutung.
    Zum einen bietet die Untervermietung von Wohnraum eine Möglichkeit, die Mietkosten der eigenen Wohnung zu senken, wenn diese unangemessen hoch sind und der Leistungsberechtigte vom Jobcenter aufgefordert wurde, die Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken.
    Zum anderen stellen die Mieteinnahmen aber aus der Untervermietung Einkommen des Leistungsberechtigten dar, die sich anspruchsmindernd auf das ALG-II auswirken.
    Allerdings mindern die Mieteinnahmen zunächst die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft und werden nur dann zusätzlich als Einkommen berücksichtigt, wenn sie höher sind als die tatsächlichen Aufwendungen. Dies dürfte eher selten vorkommen.
    Hinweis:
    Der Vermieter muss der Untervermietung zustimmen, wenn beim Mieter nach Mietvertragsabschluss ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung entstanden ist. Hierfür reichen vernünftige Gründe aus, die den Wunsch nach einer – teilweisen –
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