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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Autoren: Renate Kreitz
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Beiträge zu entsprechenden privaten Versicherungen, die zusätzlich geleistet werden.
    Eine bedarfserhöhende Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen und ihre Übernahme durch das Jobcenter kommen im Übrigen allenfalls über die Kosten der Unterkunft in Betracht. Wohneigentümer sind z. B. per Gesetz oder bindenden Beschluss der Wohnungseigentümer verpflichtet, bestimmte Versicherungen abzuschließen (Brand- und Feuerversicherungen, Gebäudehaftpflichtversicherungen). Bei Mietern kann es vorkommen, dass sie eine mietvertragliche Pflicht zum Abschluss von Hausrats- oder Haftpflichtversicherungen trifft.
    Tipp:
    In solchen Fällen kann man versuchen, dass die Versicherungsbeiträge bei den Kosten der Unterkunft mit berücksichtigt werden.
    Etwas einfacher ist es, Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen, wenn man neben einem geringen Einkommen ALG-II zusätzlich bzw. ergänzend bezahlt bekommt. Hiervon können die Leistungsberechtigten nämlich bestimmte Versicherungsbeiträge abziehen. Zudem können alle eine Pauschale in Höhe von 30,00 € monatlich für Versicherungsbeiträge abziehen, die nach Grund und Höhe angemessen sind. Vom Einkommen Minderjähriger wird die Pauschale allerdings nur abgezogen, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung tatsächlich abgeschlossen hat.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 11, 11a, 22 SGB II; § 6 Abs. 1 ALG-II-Verordnung
    Gerichtsentscheidungen:
    www.sozialgerichtsbarkeit.de :
    Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. 11. 2007, Az. S 23 AS 349/06
    www.justiz.sachsen.de :
    Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 11. 11. 2010, Az. S 35 AS 1612/10
    Weitere Hinweise: → Regelbedarf/Regelleistungen ; → Eigenheim/Eigentumswohnung ; → Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Altersvorsorge ; → Lebensversicherung ; → Selbstständigkeit
    Vertretung
    Grundsätzlich muss jede Person ihre Anträge selber stellen und Widerspruch oder Klage erheben. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Man unterscheidet Fälle der gesetzlichen Stellvertretung, das sind zum Beispiel die Eltern für ihre minderjährigen Kinder, der Betreuer für den Betreuten, von der sog. gewillkürten Stellvertretung, bei der der Vertreter vom Vertretenen selber bevollmächtigt wird. Der typische Fall ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Einlegung und Führung des Widerspruchverfahrens.
    Für eine solche Vertretung gibt man dem Rechtsanwalt eine sog. Vollmacht.
    Die Vollmacht sollte schriftlich erteilt werden, weil sie auf Verlangen vorgelegt werden muss. Sie wirkt grundsätzlich während des gesamten Verfahrens und endet mit dessen Beendigung. Sie kann zwar jederzeit vom Vollmachtgeber widerrufen werden, endet allerdings nicht durch den Tod des Vollmachtgebers oder durch die Beschränkung in seiner Handlungsfähigkeit. Wenn ein Bevollmächtigter eingesetzt ist, muss das Jobcenter sich grundsätzlich an ihn wenden.
    Im Bereich des SGB II gibt es eine Sonderregelung. Danach wird gesetzlich vermutet, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu vertreten und Leistungen auch für sie entgegenzunehmen. Die Vermutung gilt im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, solange es keine entgegenstehenden Anhaltspunkte gibt.
    Tipp:
    Wenn man nicht als Vertreter für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auftreten will oder die anderen dies nicht wollen, sollte dies gegenüber dem Jobcenter angezeigt werden.
    Seit dem 1. 4. 2011 ist zudem klargestellt, dass auch der umgangsberechtigte Elternteil befugt ist, SGB II-Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
    Rechtsgrundlage:
    § 13 SGB X; § 38 SGB II
    Weitere Hinweise: → Antrag ; → Widerspruch/Widerspruchsverfahren ; → Bedarfsgemeinschaft ; → Temporäre Bedarfsgemeinschaft
    Verwaltungsakt
    → Bescheid
    Verwandte (Unterhaltspflicht)
    Verwandte sind Personen, die von einander oder gemeinsam von einem Dritten abstammen.
    Verwandtschaften spielen im Bereich des SGB II vor allem aus unterhaltsrechtlicher Sicht eine Rolle. Verwandte in gerader Linie sind einander nämlich bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zum Unterhalt verpflichtet. Unterhaltsleistungen mindern ihrerseits den Bedarf eines Leistungsberechtigten. Er muss seine Unterhaltsansprüche daher geltend machen bzw. das Jobcenter macht das für ihn.
    Außerdem ist eine Verwandtschaft
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