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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
Autoren: Stefan Lutz
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kostenpflichtig ist und die Button-Lösung angeblich korrekt umgesetzt wurde. Dies ist jedoch zum Glück nicht der Fall. Das Gesetz schreibt nämlich vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß 116 Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummern 5, 7 und 8 des „Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ (kurz EGBGB) unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen muss.
    Und hieran scheitert es bei den Anbietern. Diese haben verständlicherweise kein Interesse, dass der Button in unmittelbarer Nähe der soeben genannten Informationen steht und diese zudem in hervorgehobener Art und Weise zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr werden die Informationen über den zu zahlenden Preis versteckt inmitten einer Vielzahl von Informationen untergebracht, um die Anzahl der Opfer zu erhöhen.
    Nach den gesetzlichen Vorgaben kommt ein wirksamer Vertrag aber nur dann zustande, wenn oberhalb des richtig beschrifteten Buttons in hervorgehobener Art und Weise, also entweder farblich hinterlegt oder in Fettdruck, sich ausschließlich Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, den zu zahlenden Preis, die enthaltene Umsatzsteuer und letztendlich der Gesamtpreis befinden. Dies ist bei den derzeitigen Angeboten jedoch nicht der Fall, weshalb auch in solchen Konstellationen zu den obigen Musterschreiben gegenüber Unternehmern gegriffen werden kann.

117 Abofallen nur im Internet?
    Durch die Zunahme der Anzahl von Smartphones und die Möglichkeiten der Zusatzsoftware („Apps“) für diese Geräte verlagert sich das Problem der Abofallen auf die mobile Welt. Daher soll auch dieses Thema abschließend noch kurz beleuchtet werden.
Mobile Apps
    Sobald Sie sich Apps auf Ihr Smartphone installieren, kann dies unter Umständen teuer für Sie werden. Die Gefahr lauert hier nicht in den Apps selbst, sondern in den Werbebannern, die zur Finanzierung der kostenlosen Apps eingeblendet werden. Falls Sie auf ein solches Werbebanner klicken, kann dies dazu führen, dass Sie soeben ein vermeintliches Abo abgeschlossen haben. Denn Ihre Telefonnummer wird beim Klick mit übertragen und ermöglicht es dem Anbieter so, eine Rechnung an Ihren Mobilfunkbetreiber zu übermitteln.
    Selbstverständlich kann mit einem einzigen Klick kein rechtswirksamer Vertrag geschlossen werden. Zunächst einmal fehlt es bereits an Ihrer Willenserklärung, einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen zu wollen. Aus dem Werbebanner ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Außerdem werden keinerlei Kosten genannt, und das versehentliche Berühren einer Werbeanzeige stellt auch keine Willenserklärung dar, die einen Vertragsschluss herbeiführen könnte.
    118 Zudem fehlt es an den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Inhalt des Angebots, zu den entstehenden Kosten, zum Vertragspartner und nicht zuletzt an der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben im Fernabsatzgeschäft, hier vor allem der Umsetzung der Button-Lösung nach § 312g Abs. 3 BGB (siehe hierzu voriges Kapitel). Jeder Anbieter muss Ihnen den Preis für seine Dienstleistungen im Voraus mitteilen, und zwar in all seinen Preisbestandteilen. Zudem müssen Sie auf die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung hingewiesen werden, es müsste Ihnen also mitgeteilt werden, dass es sich um ein Abo zu einem Preis von beispielsweise fünf Euro monatlich handelt, wie lange das Abo laufen soll und welche Kündigungsfristen vorgesehen sind. Zudem müssten Sie über das Bestehen eines Widerrufsrechts belehrt werden und die Widerrufsbelehrung müsste den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. All dies dürfte wohl kaum in einer Werbeanzeige unterzubringen sein, weshalb nach der hier vertretenen Auffassung ein Vertragsschluss nicht zustande kommt und daher dem Anbieter mit allen rechtlichen Mitteln begegnet werden sollte.
Die Abrechnung
    Die Abrechnung dieser Abos erfolgt über Ihre Handyrechnung und wird meist gar nicht oder erst sehr spät bemerkt, da es sich meist um monatliche Beträge unter fünf Euro handelt. Die Gebühren werden seitens des Mobilfunkbetreibers mit eingezogen. Die von Drittanbietern erbrachten Dienstleistungen rechnet der Mobilfunkbetreiber jedoch 119 nicht als eigene Leistungen ab, sondern lediglich in deren Auftrag aufgrund einer Inkassovereinbarung.
    Sofern Sie Ihre Rechnungen wie allgemein üblich per
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