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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
Autoren: Stefan Lutz
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% sparen“. Darunter erscheint noch ein kurzer Hinweis, dass die Angebote nur für Gewerbetreibende seien. Ja, das hatte man ja schon oben gelesen. Also nichts wie los mit der Anmeldung. Zwar wird die Angabe einer Firma gefordert. Sofern man dieses Feld indes auslässt, gelingt einem trotz allem eine Anmeldung. Da Freiberufler (zum Beispiel Zahnärzte und Rechtsanwälte) keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches führen, hat man sich bei dem Betreiber wohl dazu entschlossen, ein solches Feld zwar vorzusehen, es muss aber nicht zwingend ausgefüllt werden.
    Nun noch schnell die AGB und den gewerblichen Nutzungsstatus bestätigt und auf den Button „Jetzt anmelden“ klicken – schon ist der Zugang zum Schlaraffenland der billigen Preise eröffnet. Doch Vorsicht! Die Hinweise im Kasten „Information“ oder Ähnliches rechts neben der Anmeldung haben Sie jetzt vermutlich überlesen. Auch den Kostenhinweis in den AGB haben Sie, wie so oft, nicht wahrgenommen und trotzdem die AGB bestätigt? Das kann Sie nun teuer zu stehen kommen. Zum einen haben 111 Sie ein Jahresabo über den Zugang in Höhe von knapp 240 Euro abgeschlossen. Zum anderen haben Sie bestätigt, dass Sie zu dem jeweiligen Nutzerkreis, hier gewerbliche Kunden, gehören.
    Diesen Umstand machen sich die Betreiber zunutze, da das Widerrufsrecht ausweislich § 312d Abs. 1 BGB nur dem Verbraucher zusteht. Wer Verbraucher ist, ist in § 13 BGB geregelt. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Demgegenüber ist der Unternehmer in § 14 BGB geregelt. Danach ist der Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
    Doch wer muss beweisen, ob ein Verbraucher oder ein Unternehmer gehandelt hat? Grundsätzlich gilt im deutschen Zivilrecht, dass derjenige etwas beweisen muss, dem das zu Beweisende nützlich ist. Im vorliegenden Fall muss, da die Unternehmereigenschaft des Kunden das Widerrufsrecht ausschließt, der Abofallenbetreiber beweisen, dass der Kunde auch tatsächlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Bei der Anmeldung hat der Kunde dies aber ausdrücklich bestätigt. Er hat bestätigt, dass er Unternehmer und nicht Verbraucher sei.
    Nun hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.12.2004 – Az. VIII ZR 91/04 bereits entschieden, dass sich ein Verbraucher, der sich bewusst als Unternehmer ausgibt, später auch daran festhalten lassen muss. In dem von BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Verbraucher jedoch bewusst 112 über seine Verbrauchereigenschaft getäuscht und sich als Unternehmer ausgegeben. Der BGH hat diesem sodann den Rückgriff auf diverse verbraucherschützenden Normen verwehrt. Der Bundesgerichtshof bezog sich hier auch auf die Gesetzesbegründung, in welcher die Bundesregierung zu dieser Vorschrift ausgeführt hat, dass es für die Einordnung eines Vertrags als Verbrauchergeschäft entscheidend auf die erkennbaren Umstände des Geschäfts ankomme; könne die leistungspflichtige Partei (hier der Abofallenbetreiber) auch bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht erkennen, dass ein Geschäft nach dem Willen des Leistungsempfängers (hier des sich anmeldenden Kunden) weder seiner beruflichen noch seiner gewerblichen Tätigkeit dienen solle, so müsse das Geschäft ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Absichten des Leistungsempfängers so eingeordnet werden, wie es sich nach den Umständen darstelle (Bundestags-Drucksache 10/504, S. 79).
    Doch genau hierin könnte der Gesetzgeber einen Ausweg für die vermeintlichen Unternehmer aufgezeigt haben. Bei der Anmeldung zu einer B2B-Plattform, die ausschließlich darauf aus ist, dem Nutzer ein nutzloses Abo für einen Zugang gegen eine Jahresgebühr zu überlassen, fehlt es vermutlich an einer bewussten Täuschung seitens des Verbrauchers. Der Nutzer täuscht nicht über seine wahren Absichten, sondern will lediglich einen Zugang zu einem Shoppingportal erhalten, bei dem er bis zu 60 % sparen kann.
    Der Abofallenbetreiber kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Verbraucher explizit bestätigt habe, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sei, und somit seiner Verbraucherrechte nicht mehr gelten. Denn nur wenn bei 113 Berücksichtigung
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