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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
Autoren: Stefan Lutz
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einen etwaig erforderlichen Strafantrag.
    Sachverhalt:
    Am 22.12.2012 erhielt ich von der Firma Abzock & Co eine Rechnung über 96,00 Euro. Darin wird behauptet, ich hätte mich kostenpflichtig auf der Seite www.ichwilldeingeld.de angemeldet. Eine solche kostenpflichtige Anmeldung habe ich jedoch nicht vorgenommen [oder: Bei der Nutzung der Internetseite www.ichwilldeingeld.de ist es mir nicht aufgefallen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.] Die Internetseite ist meiner Meinung nach darauf ausgelegt, dass man auf ein vermeintlich kostenloses Angebot hereinfällt und sich arglos anmeldet. Erst im Nachhinein 98 entpuppt sich das Angebot als kostenpflichtiges Abo. Ich fühle mich hierüber getäuscht. Eine Zahlung an die Firma Abzock & Co habe ich [nicht] vorgenommen. Den vermeintlichen Vertrag habe ich angefochten und widerrufen. Die Firma möchte dennoch weiterhin Geld von mir haben.
    Sofern Sie hierin den Anfangsverdacht einer Straftat sehen, bitte ich Sie, die Ermittlungen aufzunehmen und mir das Aktenzeichen mitzuteilen.
    Die erforderlichen Unterlagen (Rechnung, Screenshot der Internetseite, E-Mail-Verkehr mit der Firma Abzock & Co etc.) füge ich diesem Schreiben bei. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Max Mustermann
Die Polizei, dein Freund und Helfer
    Sie müssen die Strafanzeige nicht selbst fertigen. Sie können zu einer beliebigen Polizeidienststelle gehen und dort die Anzeige aufnehmen lassen. Sofern es auch objektiv um den Verdacht einer Straftat geht, ist die Polizei verpflichtet, die Strafanzeige entgegenzunehmen. Dies ergibt sich aus § 158 Abs. 1 StPO. Danach können Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft, den Amtsgerichten oder der Polizei aufgegeben werden.
    Die Polizei nimmt den Vorfall auf und fertigt für Sie die Strafanzeige, die Sie dann nur noch unterschreiben müssen. Dann wird die Strafanzeige an die zuständige Behörde für die weiteren Ermittlungen weitergeleitet.
    99 Mittlerweile bieten viele Polizeidienststellen auch die Möglichkeit, eine Online-Strafanzeige zu fertigen und zu übermitteln. Ob auch Ihre Polizei hier schon ein solches Online-Formular bereithält, erfahren Sie im Internet.
Beweise frühzeitig sichern
    Um für die Ermittlungsbehörden, aber auch für ein mögliches zivilrechtliches Verfahren genügend Unterlagen zur Verfügung zu haben, die sowohl Ihre Rechtsauffassung als auch Ihren Tatsachenvortrag stützen und beweisen, sollten Sie so früh wie nur möglich Beweise sichern. Am besten beginnen Sie damit sofort nach Erhalt der fraglichen Rechnung bzw. Mahnung, also zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie das erste Mal in Erfahrung gebracht haben, dass irgendetwas falsch gelaufen ist und Sie statt der kostenlosen Seite eine vermeintlich kostenpflichtige Seite aufgesucht und sich angemeldet haben sollen.
Bildschirmausdruck fertigen
    Zu den wichtigsten Beweisen gehören Bildschirmausdrucke. Insbesondere sollten Sie einen Bildschirmausdruck der Seite machen, die Sie damals aufgesucht hatten, sofern Sie sich noch an die genaue Bezeichnung erinnern können. Weiterhin machen Sie einen Bildschirmausdruck von der Seite, die Sie angeblich besucht haben und auf welcher der Vertrag zustande gekommen sein soll. Diese Seite wird Ihnen seitens des Abofallenbetreibers in der Rechnung bzw. Mahnung genannt. Dort ist insbesondere interessant, wie die Startseite des Angebots aufgemacht ist. Sind Hinweise 100 auf eine Kostenpflichtigkeit zu finden, und wenn ja, wo sind diese angebracht (Sternchenhinweis, AGB …)?
    Sofern auf der Seite ein Impressum angebracht ist, sollten Sie auch hiervon einen Bildschirmausdruck fertigen, ebenso von den möglicherweise vorhandenen AGB (oder Nutzungsbedingungen) und der Widerrufsbelehrung.
    Doch wie erstellt man Bildschirmfotos?
    Eine Möglichkeit ist, einfach auf der Tatstatur die Taste „Druck“ zu betätigen. Zunächst scheint es so, als sei nichts passiert. Doch der aktuelle Bildschirm wurde in die Zwischenablage kopiert. Danach öffnen Sie ein neues Word-Dokument und fügen den soeben erstellten Bildschirmausdruck mit der Tastenkombination „Strg+v“ in das aktuelle Dokument ein. Schon müsste der Screenshot in dem Worddokument erscheinen. Sofern Sie lediglich ein bestimmtes Fenster ausdrucken wollen, geht dies mit der Tastenkombination „Alt+Druck“.
    Tipp:
    Wenn Sie, bevor Sie den Screenshot anfertigen, mit der Maus unten rechts über die Uhrzeitanzeige fahren und dort
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