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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
Autoren: Stefan Lutz
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unterschriebene Widerspruchsformular an das Mahngericht zurücksenden. Hierbei können Sie auf das Einwurfeinschreiben zurückgreifen, da mit diesem der Zugang des Widerspruchs bei Gericht nachgewiesen werden kann. Sie können den Widerspruch auch vorab per Telefax an das Mahngericht übermitteln. Die Faxnummern des Mahngerichts finden Sie im Internet unter www.gerichte.org.
    Viele Abofallenbetreiber sind in Hessen ansässig; hier ist das zuständige Mahngericht das Amtsgericht Hünfeld, das Sie derzeit (Stand März 2013) unter http://www.ag-huenfeld.justiz.hessen.de/ finden. Die Faxnummer ist 06652 600-222. Dorthin können Sie das ausgefüllte Widerspruchsformular vorab faxen, sofern Ihnen auch das Mahngericht Hünfeld den Mahnbescheid geschickt hat. Bei allen anderen Mahngerichten ist der Widerspruch zwingend an diese zu senden, da andernfalls die Frist für den Widerspruch nicht gewahrt bleibt und Ihnen hieraus 86 Rechtsnachteile wie der Erlass eines Vollstreckungsbescheids erwachsen können. Nach dem Faxen übersenden Sie das Formular noch per Einwurfeinschreiben an das Gericht.
    Bitte beachten Sie, dass Sie für den Widerspruch nur zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids Zeit haben. Sie müssen also sicherstellen, dass Ihr Widerspruch innerhalb dieser Frist beim zuständigen Mahngericht zugeht. Bei Übersendung per Post müssen Sie Postlaufzeiten mit einberechnen, sodass es sich empfiehlt, den Widerspruch unverzüglich nach Erhalt des Mahnbescheids einzulegen. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen wollen, bedenken Sie zudem, dass Sie möglicherweise keinen Termin am Tag des Fristablaufs erhalten und somit eine rechtzeitige Terminvereinbarung notwendig ist.
Und was kommt dann?
    Sie haben gegen den zugestellten Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt? Dann erhält der Antragsteller hierüber eine Nachricht seitens des Mahngerichts. Er hat nun die Möglichkeit, das Verfahren weiter zu betreiben, indem er die Abgabe des Verfahrens an das zuständige Amtsgericht beantragt und die weiteren Gerichtsgebühren einzahlt. Erst dann wird das Verfahren an das Amtsgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Zuständig ist sodann das Amtsgericht am Wohnort des Beklagten, also bei Ihnen.
87 Meistens weitere Anschreiben
    An der Durchführung des streitigen Verfahrens haben die Betreiber der Kostenfallen jedoch meistens kein Interesse, da in einem solchen Verfahren zunächst weitere Gerichtsgebühren eingezahlt werden müssten (insgesamt sind 75 Euro an Gerichtskosten zu verauslagen, von denen bereits 23 Euro im Mahnverfahren eingezahlt wurden). Zudem müsste im Anschluss der Anspruch schlüssig begründet werden. Ihnen stünde es dann frei, dem Anspruch entgegenzutreten. Aufgrund des geringen Streitwerts von weniger als 600 Euro besteht zudem das Risiko, eine für den Abofallenbetreiber negative Entscheidung zu erhalten, gegen die er aufgrund der nicht erreichten Beschwerdesumme kein Rechtsmittel in der Hand hat, es sei denn, der erstinstanzliche Richter lässt die Berufung ausdrücklich zu.
    Aus diesen Gründen scheuen viele Kostenfallenbetreiber das weitere streitige, gerichtliche Verfahren und Sie werden mit weiteren Schreiben – meist von Inkassobüros – bombardiert, welche Sie doch noch zu einer Zahlung bewegen sollen.
Muss ich hierauf reagieren?
    Hierauf ein klares Nein. Diese Schreiben können Sie getrost abheften und ignorieren. Dies sollten Sie auch tun, denn eine Reaktion kann Auswirkungen auf die Verjährung haben.
    Die dreijährige Verjährungsfrist kann nämlich auch unterbrochen oder gehemmt werden. Durch die Zustellung des Mahnbescheids wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist 88 nicht eingerechnet. Das bedeutet, dass während der Hemmung die Verjährungsfrist gestoppt ist und erst nach Ablauf der Hemmung weiterläuft. Die 3-Jahres-Frist wird dadurch weiter nach hinten hinausgezogen.
    Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, sprich sechs Monate nach Ihrem Widerspruch läuft die Verjährungsfrist weiter, es sei denn, Sie steigen nach Erhalt weiterer Briefe in Verhandlungen mit dem Abofallenbetreiber ein. Denn nach § 203 BGB wird die Verjährung bei Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände ebenfalls gehemmt und zwar so lange, bis Sie die Verhandlungen ernsthaft
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